Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2298/2009 Urteil v om 3 0 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Serbien, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N (…).
E2298/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in der Provinz Gnjilane in Kosovo, am 9. Februar 2009 in die Schweiz gelangten und hier gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 11. Februar 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt und am 18. Februar 2009 vom BFM zu ihren Asylgesuchen angehört wurden, dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten Kosovo wegen der mangelnden Sicherheit für Angehörige der serbischen Ethnie verlassen, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt worden seien, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 derart verprügelt worden sei, dass er sich im Spital medizinisch habe behandeln lassen müssen, dass er von Unbekannten telefonisch bedroht und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass die Beschwerdeführenden mit weiteren erheblichen Schikanen und Übergriffen durch ethnische Albaner hätten rechnen müssen, dass sie sich vor diesem Hintergrund entschlossen hätten, Kosovo zu verlassen, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2009 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS (Kosovo Police Service), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Sicherheit und den Schutz der in Kosovo ansässigen Minderheiten,
E2298/2009 dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten, bei Übergriffen und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufgenommen würden und von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien, dass zudem für Serben aus den südlichen Bezirken im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und ihre Asylgesuche abzulehnen seien, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangte, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in ihrem Herkunftsort nicht ausgeschlossen werden, dass jedoch aufgrund der persönlichen Voraussetzungen die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos vorliegend zumutbar sei, da die Beschwerdeführenden in Mitrovica studiert und auch gelebt hätten und demnach von einem dortigen tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne, dass für Serben zudem grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung vom Jahre 2006 als integraler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb KosovoSerben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und sie nach Serbien einreisen könnten, dass das BFM in individueller Hinsicht feststellte, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, in den Jahren 2003 bis 2005 mit einem serbischen Stipendium die Mittelschule von C._______
E2298/2009 besucht zu haben und die Beschwerdeführerin Verwandte in D._______ habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Studien der Ökonomie und durch den Aufbau eigener Geschäfte über überdurchschnitliche Voraussetzungen verfüge, um sich eine finanziell unabhängige Zukunft für sich und seine Frau aufzubauen, dass demnach die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. April 2009 (Poststempel: 10. April 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und von einer Wegweisung abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe eine um fangreiche, mehrheitlich aus dem Internet stammende Dokumentation betreffend die Situation ethnischer Serben in Kosovo und serbischer Flüchtlinge in Serbien beilegten, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass mit Schreiben vom 6. Mai 2009 die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden bestätigt wurde, und zieht in Erwägung,
E2298/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind,
E2298/2009 dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie serbischer Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können, dass die Beschwerdeführenden sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, den Beschwerdeführenden drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/41 E. 6.4. und 6.5), dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich ihrer Gefährdung in Kosovo und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen, dass den befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden können, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E2298/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E2298/2009 dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden eine gute Ausbildung genossen, die sie dazu befähigen, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar zu beurteilen ist, dass sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem Staatsgebiet Serbiens offenbar problemlos soziale Anknüpfungspunkte finden konnten, dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flüchtlinge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag, dass vielmehr die entsprechenden Feststellungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu bestätigen und zu stützen sind, dass vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführenden und in Berücksichtigung der gesamten Umstände von ihnen entsprechende Vorkehren und Anstrengungen erwartet werden können, sich in Serbien einzurichten und eine Existenz aufzubauen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/41 E. 8.3.3.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), sie
E2298/2009 infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E2298/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: