Abtei lung V E-2297/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Tadschikistan, vertreten durch (...), Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2297/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland 25. Januar 2010 verlassen habe, am 7. Februar 2010 in die Schweiz eingereist sei und hier am 13. Februar 2010 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 15. März 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er und sein Cousin ([...]) im Sommer 2009, nachdem sie darüber „ein wenig recherchiert hatten“, der islamischen Glaubensgemeinschaft der Salafiyya beigetreten seien, weil sie sich vom Salafismus angezogen gefühlt hätten, dass die Anhänger dieser Bewegung seit Ende 2009 von der Regierung verfolgt würden und auch er selber damals von staatlichen Sicherheitskräften zu Hause, jedoch in seiner Abwesenheit, gesucht worden sei, dass er sich seither bei seinem Cousin beziehungsweise bei dessen Freunden versteckt gehalten habe, sie beide aber nach wie vor in der Moschee ihre Gebete verrichtet hätten, dass sie und weitere Glaubensanhänger dort am 18. Januar 2010 fest genommen und auf dem Posten geschlagen worden seien, wobei man ihm die Nase gebrochen habe, dass ein Bekannter am 23. Januar 2010 ihre Freilassung aus dem Gefängnis habe erwirken können, dass der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Mutter den Entschluss zur Ausreise gefasst und diese in Begleitung seines Cousins am 25. Januar 2010 angetreten habe, wobei sie auf dem Landweg via Russland, Weissrussland, vermutlich Polen und Deutschland in die Schweiz gelangt seien und sich bei Grenzpassagen im Kofferraum des sie transportierenden Busses versteckt hätten, dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und mit den heimat lichen Behörden keine Probleme gehabt habe, E-2297/2010 dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 13. Februar 2010 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt und seine im Jahre 2008 beziehungsweise bereits im Kindesalter ausgestellte Identitätskarte sei bei seiner Fest nahme eingezogen worden, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. März 2010 – eröffnet am selben Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren originalen Identitätsdokumenten (angeblich im Januar 2010 konfiszierte Identitätskarte) eine Schutzbehauptung darstelle, weil die Verhaftung als solche gemäss nachfolgenden Erwägungen nicht glaubhaft sei und bezüglich des Dokumentes Widersprüche (so hinsichtlich des Ausstellungszeitpunkts) aufgetreten seien, dass sich der Schluss aufdränge, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- und Identitätsdokumente bewusst, um seine Identität zu verschleiern oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb E-2297/2010 die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzli che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass er der Frage nach den Motiven für seinen Beitritt zur Salafiyya zunächst ausgewichen sei und sie schliesslich mit blossen Plattitüden beantwortet habe, dass diese Glaubenszugehörigkeit und mithin die darauf basierende angebliche Verfolgung somit nicht glaubhaft erschienen und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht mittels eines zu erwarten gewesenen Bestätigungsschreibens seitens einer Autorität der Salafiyya unterlegt worden seien, dass er bezeichnenderweise auch nicht annähernd den Wochentag seiner angeblichen Festnahme habe angeben können und sein Verhalten nach der polizeilichen Suche nach ihm (einerseits Versteckthalten und anderseits Gebetsverrichtungen in der Moschee, in der Hoffnung, seitens der Sicherheitskräfte unerkannt zu bleiben) unlogisch erscheine, dass es sich daher bei den Verfolgungsvorbringen offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass ferner keine weiteren Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal die diesbezügliche behördliche Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der Gesuch stellenden Person finde und der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachkomme, E-2297/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materiellen Eintretens auf sein Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, dass er in der Begründung zunächst den erkannten Widerspruch hinsichtlich des Ausstellungszeitpunktes seiner Identitätskarte als vermeintlich erklärt und auf mutmassliche Missverständnisse und Übersetzungsprobleme zurückführt, zumal er bei der Angabe des Ausstellungszeitpunkts im Kindesalter wohl seinen Geburtsausweis gemeint habe, welchen er nunmehr als gescannte Farbkopie vorzulegen imstande sei, dass er im Weiteren durchaus bereits bei der Erstbefragung ein finanzielles Motiv seines Beitritts zur Salafiyya und in der Anhörung zudem auch seine inneren Motive erwähnt habe, dass es ihm heute möglich sei, als Beweis seiner Glaubenszugehörigkeit ein gescanntes Bestätigungsschreiben eines Salafisten aus Russland vorzulegen, dass er das genaue Datum seiner Festnahme habe angeben können und das Nichtwissen über den Wochentag keinen Rückschluss auf die Unglaubhaftigkeit zulasse, dass er sich schliesslich dem Vorwurf unlogischen Verhaltens durch Verweis auf die Asylanhörung widersetzt, dass somit ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG insgesamt nicht berechtigt erscheine, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2010 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember E-2297/2010 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-2297/2010 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-2297/2010 dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG), dass der nachgereichte Geburtsschein offensichtlich weder als solcher noch in der vorgelegten Kopieform rechtsgenüglich im Sinne von Gesetz und Praxis ist (vgl. BVGE 2007/7) und im Übrigen selbst das verspätete Einreichen eines rechtsgenüglichen Dokumentes den Nichteintretensentscheid nicht hinfällig machen würde, dass der Geburtsschein zudem mit keinerlei Angaben über die Beschaffungsumstände versehen ist, was seinen Beweiswert zusätzlich mindert und gar darauf schliessen lässt, das originale Dokument befinde sich aktuell im Besitze des Beschwerdeführers, welcher jedoch die Einreichung in mitwirkungsverletzender Weise verweigere, dass die Erklärungsversuche betreffend den erkannten Widerspruch hinsichtlich des Ausstellungszeitpunktes seiner Identitätskarte (mutmassliche Missverständnisse und Übersetzungsprobleme) offensichtlich nicht verfangen und als konsequente Weiterführung des bereits vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts- und Erklärungskonstrukts erscheinen, dass im Übrigen auch die gänzlich unplausibel geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des seine wahre Identität, Reisewege und Auslandaufenthalte verschleiernden Beschwerdeführers hinterlassen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), und er diesbezüglich offensichtlich eine Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insbesondere Bstn. a, b und d AsylG) begeht, dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung – auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann – und den dortigen Erkenntnissen einer klar unglaubhaften Verfolgungssituation und einer beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt, dieser erfülle E-2297/2010 die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich keinen anderen Blickwinkel öffnet und insbesondere dem Verweis auf in der Asylanhörung (vgl. A13 F16-18) genügend substanziierte Motivangaben für den Salafiyya-Beitritt jegliche Stichhaltigkeit versagt bleibt, dass das als Beweis seiner Glaubenszugehörigkeit eingereichte handschriftliche Bestätigungsschreiben wiederum aufgrund der Kopieform einen erheblich eingeschränkten Beweiswert hat und darüber hinaus nicht einzusehen ist, inwiefern ein Salafist (offenbar) ohne Rang und Namen aus Russland befugt und befähigt sein sollte, die Glaubenszugehörigkeit und darauf basierende Verfolgung eines Tadschiken zu bestätigen, dass auch den weiteren gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnis der Vorinstanz gerichteten Entkräftungsbemühungen in der Beschwerde offensichtlich kein Erfolg beschieden ist und sie einer argumentativ verwertbaren Substanz entbehren, dass es sich angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der behaupteten Religionszugehörigkeit und der darauf aufbauenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers erübrigt, sich mit dem der Beschwerde beigelegten SFH-Bericht betreffend die Situation der Salafisten in Tadschikistan näher auseinanderzusetzen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-2297/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-2297/2010 dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist, zumal insbesondere weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann und dabei insbesondere die Feststellung des BFM hervorzuheben ist, wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Beschwerde führenden Person findet (Art. 7 und 8 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-2297/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand: Seite 12