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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 E-2296/2025

May 6, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,913 words·~25 min·5

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. März 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2296/2025

Urteil v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, verbeiständet durch MLaw Bülent Zengin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. März 2025 / N (…).

E-2296/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 12. November 2024 im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte sie ukrainische Identitätspapiere zu den Akten. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine aufgehalten. Am 6. März 2022 sei sie nach Tschechien gereist, wo sie über einen Schutzstatus verfügt habe. Im Januar 2023 habe sie diesen annullieren lassen und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Im Sommer 2024 habe sie die Ukraine erneut verlassen und sei nach zweiwöchigem Aufenthalt in Tschechien in die Schweiz eingereist. B. B.a Am 13. November 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs. Es führte dabei im Wesentlichen aus, sie habe über ein Aufenthaltsrecht in Tschechien verfügt und sei daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. B.b In der Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin vom 29. April 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit der beabsichtigten Ablehnung ihres Schutzgesuchs und der Wegweisung nach Tschechien nicht einverstanden. Sie in die Schweiz gekommen, um in der Nähe ihrer älteren Tochter zu sein, die hier einen Schutzstatus erhalten habe. ln Tschechien habe sie keine Verwandten oder Freunde und verfüge über keinen gültigen Schutz- oder Aufenthaltstitel. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Tschechien erlösche, wenn eine schutzsuchende Person das Land für mehr als 90 Tage verlasse. Es sei daher davon auszugehen, dass ihr früherer Aufenthaltsstatus in Tschechien erloschen sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass das SEM abgeklärt habe, ob Tschechien ihr tatsächlich die Einreise gewähren würde und ob sie dort Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels hätte. Ihr aktueller Aufenthaltsstatus in Tschechien sei unklar. ln Anbetracht dieser Unklarheiten sei der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Frage, ob vorliegend gemäss Subsidiaritätsprinzip eine gültige Schutzalternative in Tschechien vorliege, unzureichend erstellt. Es müsse unterschieden werden zwischen der Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen, welche grundsätzlich unabhängig von einem früheren

E-2296/2025 Aufenthalt im Raum der Europäischen Union (EU) sowie auch in der Schweiz bestehe. Aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Ukraine in den Jahren 2023/2024 sei von einem Versuch einer dauerhaften Rückkehr auszugehen. Der vorliegende Fall sei daher nicht mit den anderen Fällen der Sekundärbewegungen vergleichbar und damit auch nicht missbräuchlich. Die Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf solche Fallkonstellationen sei daher stossend. C. Mit Verfügung vom 17. März 2025 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsverbeistand beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D.b Mit Eingabe vom 4. April 2025 wurde eine Fürsorgebestätigung des Amts (…) vom 1. April 2025 die Beschwerdeführerin betreffend nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte MLaw Bülent Zengin als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-

E-2296/2025 mittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 machte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2025) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei in dieser an den Rechtsbegehren festgehalten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be-treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2296/2025 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch ein kürzlich ergangenes Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung folgendermassen: 4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe in Tschechien über einen Schutzstatus verfügt und sei somit in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb sei sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund der Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal sie diesen offenbar nicht unfreiwillig verlassen habe. 4.1.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien sei als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Namentlich bestehe gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen Mitgliedstaat der EU- oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in der Regel als zumutbar erachtet werde. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde. Sie habe sich bereits längere Zeit in diesem Staat aufgehalten, was ihre berufliche und soziale Reintegration erleichtern sollte. Zudem könne die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art die tschechischen Behörden um Unterstützung ersuchen. Tschechien verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass ihre (…) hier lebe, kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten.

E-2296/2025 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: 4.2.2 Das in der Rechtsprechung aus Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 FK abgeleitete Subsidiaritätsprinzip könne nicht ohne Weiteres zur Anwendung auf Sachverhalte von mononationalen Personen herangezogen werden, da diese ‒ im Unterschied zu multinationalen Personen ‒ gezwungen seien, ein neues Schutzgesuch zu stellen und ihre Schutzbedürftigkeit erneut überprüfen zu lassen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach bei der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative für mononationale Personen die Möglichkeit sei, den Schutztitel wiedererwerben zu können, verfange nicht. Es müsse unterschieden werden zwischen der Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und derjenigen, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen, welches grundsätzlich unabhängig von einem früheren Aufenthalt im EU-Raum sowie der Schweiz bestehe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne nicht als missbräuchlich betrachtet werden. Die Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf Fallkonstellationen wie die vorliegende mit der Begründung, das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft, erscheine daher rechtswidrig und widerspreche dem erklärten Willen des Bundesrats, Geflüchteten schnell und unbürokratisch Schutz zu gewähren. Im Übrigen halte das Gericht in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Vorinstanz sich konkret damit auseinandersetzen müsse, ob in einer bestimmten Fallkonstellation eine Schutzalternative vorhanden sei. Die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs ohne jedwede Abklärungen würde auch der bewährten Praxis der sicheren Drittstaatenregelung nach Art. 31a Abs. 1 AsyIG widersprechen. 4.2.3 Im vorliegenden Fall lasse sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen, dass die Vorinstanz sich mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob für die Beschwerdeführerin aktuell tatsächlich eine Schutzalternative in Tschechien bestehe. Es fehle ein Antrag um Rückübernahme an die tschechischen Behörden, obwohl ein solcher im Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Tschechien ausdrücklich vorgesehen sei. Das SEM habe mit diesem Vorgehen seine aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. 4.3 Das SEM stellt sich in seiner Vernehmlassung hinsichtlich des Vorwurfs, es sei kein Rückübernahmeantrag gestellt worden, auf den

E-2296/2025 Standpunkt, das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Schutzes unterscheide sich vom normalen Asylverfahren, weshalb dessen Regeln nicht darauf anwendbar seien. Gleiches gelte auch für die Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. Die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tschechien und ihr Verzicht auf den ihr dort gewährten Schutzstatus unterstreiche den fehlenden Schutzbedarf. Es gebe überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die tschechischen Behörden ihr die Gewäh-rung eines neuen vorübergehenden Schutzes gemäss den geltenden Bestimmungen verweigern würden. Es obliege gegebenenfalls der Beschwerdeführerin, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Auf eine Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Tschechien könne angesichts der weiterhin bestehenden anwendbaren EU-Normen betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes verzichtet werden. Aus demselben Grund erübrige sich eine Unterscheidung zwischen einer Reaktivierung, Verlängerung des Schutzstatus oder Einreichung eines neuen Antrags auf vorläufigen Schutz. 4.4 In der Replik wird argumentiert, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine valable Schutzalternative nur dann vor, wenn am Zufluchtsort eine funktionierende und effektive Schutzinfrastruktur bestehe, der betreffende Staat zur Schutzgewährung bereit sei und die betroffene Person den Zufluchtsort legal erreichen sowie sich dort rechtmässig aufhalten könne. Eine Schutzalternative dürfe daher nicht rein hypothetischer Natur sein. Im vorliegenden Fall liege weder ein gültiger Schutztitel in Tschechien vor, noch hätten die tschechischen Behörden eine Rückübernahme ausdrücklich zugesichert. Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin würde den früheren Schutzstatus in Tschechien "ohne Weiteres" wiedererlangen können, sei daher rein hypothetisch und entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Eine freiwillige Rückkehr in die Ukraine mit dem Ziel eines dauerhaften Verbleibs könne durchaus zur Beendigung oder zum Erlöschen eines zuvor erteilten Schutzstatus führen. Daraus ergebe sich keineswegs eine Verpflichtung des früher aufnehmenden EU-Mitgliedstaats, die betroffene Person erneut aufzunehmen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über einen gültigen Schutztitel in Tschechien verfüge, beziehungsweise ob die tschechischen Behörden ihr die Einreise erlauben würden. Eine Rückübernahmezusicherung wäre auch deshalb zwingend erforderlich, weil sie gemäss Art. 6 des Schengener Grenzkodex bei Reisen innerhalb des Schengenraums verpflichtet sei, ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel mit sich zu führen. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung hätte eine Wegweisung ins Leere zur Folge. Durch das

E-2296/2025 Unterlassen entsprechender Abklärungen riskiere das SEM die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie auch, dass die Beschwerdeführerin schlimmstenfalls gezwungen wäre, die Grenze irregulär zu überschreiten. Im Übrigen müsse eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung eine solche Androhung jedoch versäumt, weshalb diese den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche und dadurch Bundesrecht verletze. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen besteht insbesondere, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit entsprechenden Ermittlungen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.w.H.). 5.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM gemäss der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung der tschechischen Behörden einzuholen; es ist auch nicht zu beanstanden, dass es ohne weitere Abklärungen von der Möglichkeit des Wiedererlangens eines Schutzstatus in diesem Lande ausging (vgl. nachfolgende E. 6.4.2 und E. 6.5.4; Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). 5.3 Der Vorwurf der unzureichenden oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich somit als nicht gerechtfertigt. 5.4 Auch die Rüge, die angefochtene Verfügung verletzte Bundesrecht, da sie keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall gemäss Art. 45 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG enthalte, ist nicht berechtigt. http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-2296/2025 Derzeit steht (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde faktisch möglich sein wird, die verfügte Wegweisung zwangsweise zu vollziehen, da das SEM die tschechischen Behörden nicht um ihre Rückübernahme ersuchte. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerin und folglich auch kein Anlass, ihr solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM ihr im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen wird, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 3.2). 5.5 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.3 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

E-2296/2025 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 6.4.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der EU respektive der EFTA – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus "S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann; sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 6.5.2 Allerdings hielt sie sich vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Tschechien auf, wo ihr vorübergehender Schutz gewährt wurde, offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG]; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines

E-2296/2025 vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382]). 6.5.3 Der tschechische Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutz status "S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu Urteil BVGer E-2908/2025 vom 22. April 2026 E.6.1 m.w.H.; Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht mit Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt der Beschwerdeführerin in Tschechien. 6.5.4 Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell wohl über keinen gültigen tschechischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Dieser Staat ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren, respektive erneut erfolgreich um Schutz nachsuchen kann. Dass sie nach ihrer Ausreise aus Tschechien vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts (vgl. Urteil BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1); auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. 6.5.5 Die Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Tschechien ebenfalls nicht entgegen, zumal der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nationale Regelung (von Tschechien) als unzulässig qualifiziert hat, wonach einer schutzberechtigten Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden soll, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten habe (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 C-753/23 [Krasiliva]). Im Übrigen weisen sowohl Art. 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als auch Art. 10 in fine der Verordnung Nr. 85 auf den Grundgedanken hin, dass der Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutz-

E-2296/2025 gewährung zuständig sein soll (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). 6.5.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr innert nützlicher Frist entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.5.7 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.2). Somit kann sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal in Tschechien einreisen. 6.5.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.6 6.6.1 Der in der Beschwerde formulierte Einwand, das SEM hätte von den tschechischen Behörden analog zu den Verfahren im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) beziehungsweise gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit Tschechien eine Rückübernahmezusicherung einholen müssen, vermag nicht zu überzeugen. Die vorliegende Konstellation ist mit einer Drittstaatenwegweisung gemäss obgenannter Bestimmung nicht vergleichbar. In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne Weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden im Hinblick auf die Sicherstellung der Rückkehrmöglichkeit und/oder der erneuten Aufnahme im Drittstaat. 6.6.2 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4

E-2296/2025 AsylG). Zudem kann die Beschwerdeführerin – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.5.7) – mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Tschechien reisen. In dieser Konstellation ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet vom 17. September 2009 keine Pflicht zum Stellen eines Rückübernahmegesuchs ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Tschechien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft (vgl. zum Ganzen: Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1). 6.7 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-2296/2025 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EU-Mitgliedstaat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 8.2.4 Im Übrigen ist festzustellen, dass (…) der Beschwerdeführerin und deren Kind (N […]), welchen in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden ist, nicht mehr zu ihrer Kernfamilie gehören und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt wurde. Zudem verfügen diese Angehörigen der Beschwerdeführerin lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist damit von vornherein nicht verletzt.

E-2296/2025 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab mit dem SEM auf Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das diese Vermutung widerlegen könnte. 8.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.) Wie oben erwähnt, kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Tschechen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E-2296/2025 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 11. Mit der Zwischenverfügung vom 9. April 2025 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 1. April 2025 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (5.25 Stunden) erscheint der Komplexität des Verfahrens grundsätzlich angemessen. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach – unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 4. April 2025 und 5. Mai 2025 zu veranschlagenden Aufwands – auf insgesamt Fr. 1236.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2296/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1236.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

E-2296/2025 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 E-2296/2025 — Swissrulings