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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2015 E-2294/2015

April 21, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,062 words·~15 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2292/2015 + E-2294/2015

Urteil v o m 2 1 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Ägypten, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 30. März beziehungsweise 2. April 2015 / N (…) + N (…).

E-2292/2015 + E-2294/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 3. Februar 2015 legal mit einem Reisepass sowie einem deutschen Schengen-Visum verliessen und über Deutschland am 5. Februar 2015 in die Schweiz reisten, wo sie am 9. Februar 2015 um Asyl nachsuchten, dass ihnen im Rahmen der jeweiligen Befragung zur Person (BzP) am 19. Februar 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt wurde, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Anträge zuständig sei, dass sie dabei geltend machten, sie seien Atheisten und in Deutschland gebe es viele Araber, Muslime sowie Anhänger der Muslimbrüder, dass sie zudem Angst hätten, Deutschland würde sie nach Ägypten ausschaffen, und ihr Zielland von Anfang an die Schweiz gewesen sei und sie nur hier Asyl beantragt hätten, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführenden ein (…) [bis zum] 10. Februar 2015 gültiges Visum ausgestellt hatten, dass das SEM die deutschen Behörden am 24. beziehungsweise 25. Februar 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 respektive 3 Dublin-III-VO ersuchte, und Deutschland den Übernahmeersuchen am 25. beziehungsweise 27. März 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 4 Dublin-III-VO explizit zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. März beziehungsweise 2. April 2015 – eröffnet am 9. beziehungsweise 10. April 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

E-2292/2015 + E-2294/2015 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das Staatssekretariat zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ein Abgleich mit dem CS-VIS habe ergeben, dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführenden ein bis zum 10. Februar 2015 gültiges Visum ausgestellt hätten, und sie sodann dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Beschwerdeführeden zugestimmt hätten, wodurch die Zuständigkeit bei Deutschland liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass im Übrigen der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, es werde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass somit auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde und die Beschwerdeführenden grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien (Art. 44 AsylG), dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung festzuhalten sei, sie könnten in einen Drittstaat reisen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, und ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Deutschland bestehen würden, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden vorgetragen hätten, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, weil es dort viele Araber, Muslime und Mitglieder der Muslimbrüder gebe,

E-2292/2015 + E-2294/2015 dass hierzu jedoch festzuhalten sei, dass Deutschland ein schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat sei und keine Hinweise vorlägen, dass die deutschen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden, dass die Beschwerdeführenden gehalten seien, sich an die zuständigen Behörden in Deutschland zu wenden, wo sie um Schutz ersuchen und allenfalls eine Anzeige erstatten könnten, sollten sie einer konkreten Bedrohung durch Araber, Muslime und Mitglieder der Muslimbrüder ausgesetzt sein, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sowie auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit jeweils englischsprachiger Formularbeschwerde vom 12. April 2015 (Datum Poststempel: 13. April 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Beschwerdeführenden – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren seien; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, sie hätten vor einer Rückkehr nach Deutschland Angst, weil sie befürchten würden, die deutschen Behörden würden ihren Fall nicht prüfen und sie stattdessen unmittelbar nach Ägypten zurückschicken, dass Deutschland darum schriftlich versichern solle, dass es eine Befragung durchführe und sie nicht sofort in ihr Heimatland ausschaffe, dass sie einverstanden seien, nach Deutschland zurückzukehren, sofern ihre Asylgesuche dort behandelt würden und sichergestellt sei, dass die

E-2292/2015 + E-2294/2015 deutschen Behörden kein Recht hätten, eine Wegweisung nach Ägypten anzuordnen, ohne sie vorgängig angehört zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 14. April 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die jeweils angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die beiden Beschwerden in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da Rechtsbegehren und Begründung ohne weiteres verständlich sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-2292/2015 + E-2294/2015 dass die Beschwerdeverfahren E-2292/2015 und E-2294/2015 angesichts des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt werden und über beide Verfahren mit vorliegendem Urteil gleichzeitig entschieden wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

E-2292/2015 + E-2294/2015 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass für den Fall, dass die antragsstellende Person ein gültiges Visum gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO besitzt – oder ein solches, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und mit welchem sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) –, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Beschwerdeschrift bestritten, dass die deutschen Behörden ihnen ein Visum – gültig [bis zum] 10. Februar 2015 – ausgestellt hatten, dass sie damit im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten – nämlich am 9. Februar 2015 – über ein von Deutschland ausgestelltes gültiges Visum verfügten (vgl. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

E-2292/2015 + E-2294/2015 dass im Übrigen die deutschen Behörden am 25. beziehungsweise 27. März 2015 der Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, und die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben ist, dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch die Vorbringen auf Beschwerdestufe obige Erwägung umzustossen vermögen, dass die Vorinstanz ausserdem zutreffend feststellte, dass es nicht Sache der asylsuchenden Personen ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass davon auszugehen ist, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden würden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-2292/2015 + E-2294/2015 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, Deutschland würde sie ohne Prüfung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach Ägypten ausschaffen, weshalb auf das Einholen diesbezüglicher schriftlicher Garantien verzichtet werden kann, dass die Beschwerdeführenden sich überdies bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das deutsche Asylsystem bemüht haben, dass sie ferner vorgetragen haben, sie seien Atheisten und in Deutschland gebe es viele Araber, Muslime sowie Anhänger der Muslimbrüderschaft, weshalb sie aus Angst vor diesen dort kein Asyl beantragt hätten, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinwies, Deutschland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig ist, und es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, das Land würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, allfällige Schwierigkeiten mit Dritten zunächst bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, weshalb sie diesbezüglich auf den Rechtsweg verwiesen werden, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuten, sie würden im Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass zudem auch in individueller Hinsicht keine Gründe aufgezeigt wurden, die eine Überstellung nach Deutschland als unzulässig erscheinen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu,

E-2292/2015 + E-2294/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen – wie bereits erwähnt – allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerden demnach abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügungen des SEM zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a–c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Datenweitergabe daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre und mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-standslos geworden ist, und dass aus den vorliegenden Akten auch nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, sie seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich

E-2292/2015 + E-2294/2015 aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2292/2015 + E-2294/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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