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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2009 E-2292/2009

April 17, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,319 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2292/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . April 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2292/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2009 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 3. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 11. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Heimatland im Jahr 2005 mit der Bewegung „Niger Delta Youth“ Probleme gehabt, dass diese Bewegung der Mutter des Beschwerdeführers anfangs 2005 eine schriftliche Aufforderung habe zustellen lassen, einer der beiden Söhne müsse sich der Organisation für ihren Kampf gegen die nigerianische Regierung anschliessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit den beiden Söhnen den Wohnort B._______ / Delta State sofort verlassen und sich nach C._______ / Delta State (den früheren Wohnort der Familie bis zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 1990) begeben habe, wo indessen bereits am nächsten Tag Leute der Niger Delta Youth erschienen seien und den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers entführt hätten, dass der Beschwerdeführer damals Nigeria verlassen und via Libyen, wo er sich einen Monat aufgehalten habe, nach Spanien gereist sei, dort im März 2005 ein Asylgesuch eingereicht habe, welches aber sechs Monate später abgewiesen worden sei, worauf er im September 2005 aus Spanien nach Nigeria zurückgeschafft worden sei, dass er sich in der Folge lediglich eine Woche lang, versteckt in Lagos, in Nigeria aufgehalten und das Land dann - aus Angst, weiterhin von den Niger Delta Youth verfolgt zu werden - wieder verlassen habe, dass er auf dem Landweg nach Libyen gereist sei, wo er sich drei Jahre lang in Tripolis aufgehalten habe, ohne mit den Behörden dort je in Schwierigkeiten zu geraten, bis er Libyen am 19. Januar 2009 per Schiff nach Italien verlassen habe, von wo er unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz weiter gereist sei, E-2292/2009 dass der Beschwerdeführer keine Identitäts- oder Reisepapiere einreichte und angab, solche habe er nie besessen und bisher auch nie benötigt, habe es doch in Nigeria bei Kontrollen zu seiner Identifizierung ausgereicht, dass er seine Herkunft durch seine Sprechweise habe dartun können, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2009 - eröffnet am 31. März 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, in Nigeria keine Identitätspapiere benötigt zu haben, da seine Sprechweise zur Identifikation ausgereicht habe, unglaubhaft seien, dass sodann insbesondere auch nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer ohne Dokumente von Nigeria bis in die Schweiz gereist sei und dass er auch während seines drei Jahre dauernden Aufenthaltes in Libyen sich nie in irgendeiner Kontrolle habe ausweisen müssen, dass in Bezug auf seine Asylvorbringen davon auszugehen sei, diese seien unglaubhaft, da insbesondere das angebliche Verhalten der Niger Delta Youth – eine beabsichtigte Zwangsrekrutierung so vorzunehmen, dass den Betroffenen vorerst ein entsprechendes Schreiben ausgehändigt werde, das als Warnung diente – als gänzlich unplausibel einzustufen sei, dass ein Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, E-2292/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt wird, in welcher auch die angefochtene Verfügung ergangen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen E-2292/2009 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist, E-2292/2009 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen an seinen Vorbringen festhält, auch erneut bekräftigt, nie Identitätspapiere besessen zu haben, und ausführt, in Europa geltende Erfahrungssätze und Plausibilitätseinschätzungen dürften nicht auf afrikanische Realitäten übertragen werden; vielmehr könne das, was in Europa unplausibel erscheine, durchaus der afrikanischen Wirklichkeit entsprechen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass in Übereinstimmung mit den von der Vorinstanz angeführten und oben wiedergegebenen Erwägungen nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe seine (zweimalige) Reise von Nigeria nach Europa sowie seinen jahrelangen Aufenthalt in Libyen ohne Kontrollen und ohne jegliche Identitätspapiere in der behaupteten Weise bewältigt, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 11. Februar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Vorinstanz die Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach ein Bote der Niger Delta Youth vorab eine schriftliche Ankündigung betreffend die beabsichtigte Zwangsrekrutierung eines Sohnes der Familie überbracht habe, zu Recht als – auch für den Kontext einer afrikanischen Rebellenorganisation – unplausibel bezeichnet hat, zumal die Organisation die Flucht der Familie sofort bemerkt und noch am nächsten Tag den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen jüngeren Bruder am Zufluchtsort aufgespürt haben soll (A5 S. 6, A9 S. 5 ff. F. 52, 61, 72 f.), dass überdies die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten – etwa zu den Umständen seines angeblichen einwöchigen ver- E-2292/2009 steckten Aufenthalts in Lagos nach der Zurückschaffung aus Spanien nach Nigeria (vgl. A9 S. 8 F. 67 f.) oder zum weiteren Verbleib seiner Mutter, nachdem im Jahr 2005 der jüngere Bruder entführt worden sei (vgl. A9 S. 5 ff. F. 30, 57, 60) – gänzlich unsubstanziiert bleiben und nicht den Eindruck erlebter Realität erwecken, dass schliesslich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe sich nicht an die heimatlichen Behörden um Schutz wenden können, da die Niger Delta Youth ihn vielmehr im ganzen Land hätten auffinden und verfolgen können (A5 S. 6, A9 S. 8 F. 65), unbehelflich ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aussagte, mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt zu haben (A9 S. 5 F. 31), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-2292/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe (a.a.O. S. 2) - weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem Heimatland wird integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-2292/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegend ergehenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2292/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 10

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