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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 E-2289/2010

April 15, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,953 words·~10 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung V E-2289/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2289/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2008 verliess und am 14. November 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 24. November 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei als Mitglied einer sieben Personen umfassenden Gruppe namens B._______ an der Entführung des Vaters des Secretary of Delta State, in der Absicht der Erpressung eines Lösegeldes, beteiligt gewesen, dass bei der geplanten Übergabe des Lösegeldes fünf Autos mit Soldaten erschienen seien und es zu einer Schiesserei gekommen sei, wobei ein anderes Gruppenmitglied angeschossen worden sei, dass fünf Mitglieder seiner Gruppe verhaftet worden und am 4. September 2008 zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden seien dass er in der Folge zu Hause von Polizeikräften gesucht worden sei, dass er via den Niger und Libyen illegal nach Italien eingereist und nach einem Aufenthalt von vier Monaten in C._______ und D._______ nach Österreich gelangt sei, dass ihm die österreichischen Behörden die Fingerabdrücke abgenommen und ihn nach zweitägiger Haft nach Italien zurückgeführt hätten, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Grenzwachtkorps vom 14. November 2009 gleichentags in A._______ bei der Einreise in die Schweiz in einem von Milano herkommenden Zug angehalten und ins Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso überführt wurde, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom 16. November 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer von den öster reichischen Behörden am 14. Mai 2009 erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 24. November 2009 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Österreich oder Italien gewährt wurde, E-2289/2010 dass der Beschwerdeführer dabei äusserte, er befürchte, in Österreich wieder inhaftiert zu werden und in Italien sei sein Lebensunterhalt nicht sichergestellt, dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 dem am 30. November 2009 gestellten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Österreich anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des EURODAC- Fingerabdruckvergleiches fest, dass er am 14. Mai 2009 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe, dass dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die österreichischen Behörden am 3. Dezember 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 3. Juni 2010 zu erfolgen habe, E-2289/2010 dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Österreichs sprächen, dass Österreich die Minimumstandards der Europäischen Union für die Aufnahme von Asylsuchenden anwende und Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non- Refoulement-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen würden und weder die in diesem Land herr schende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, E-2289/2010 dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er die Beschwerde, welche am 7. April 2010 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht wurde, und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-2289/2010 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Österreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich daktyloskopisch erfasst wurde und dieses Land seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass der Drittstaat Österreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Österreichs in Frage zu stellen, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Österreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das E-2289/2010 Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal ten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die vorgebrachten Gründe für das Asylgesuch im Rahmen des Asylverfahrens in Österreich, welches - wie oben dargelegt - staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden, und auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Gefährdung im Falle einer erzwungenen Rückkehr in sein angebliches Heimatland Nigeria im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-2289/2010 dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2289/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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