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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2016 E-2276/2016

April 28, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,660 words·~23 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2276/2016

Urteil v o m 2 8 . April 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…), Sri Lanka, beide vertreten durch Evelyn Stokar, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).

E-2276/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) und reiste am 12. Oktober 2015 über C._______ und Italien in die Schweiz ein. Hier suchte sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel (EVZ) um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A6), wobei ihr auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde. Dabei führte sie aus, sie wolle nicht nach Italien gehen. In der Schweiz sei die wichtigste Menschenrechtsorganisation der Welt. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, es gehe ihr gut. Sie sei schwanger und stehe kurz vor dem Geburtstermin. B. Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren. C. C.a Eine Abklärung des SEM bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 3. Dezember 2015 ergab, dass Italien der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (…) bis (…) zwecks Familienzusammenführung ausgestellt hatte. C.b Mit Anfrage vom 18. Dezember 2015 ersuchte das SEM die zuständigen italienischen Behörden insbesondere um weitere Informationen in Bezug auf den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin. Diese Anfrage blieb zunächst unbeantwortet. C.c Am 13. Januar 2016 ersuchte das SEM die zuständigen italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgrund des 2013 ausgestellten Visums und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

E-2276/2016 C.d Am 1. Februar 2016 informierte die italienische Behörde das SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin in Italien bis zum (…) über eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familienzusammenführung verfügt habe. C.e Am 17. März 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, nachdem es keine Antwort auf seine Anfrage vom 13. Januar 2016 erhalten habe, erachte es Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin, wobei es gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer ersuchte. C.f Am 21. März 2016 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nachträglich zu und führten aus, die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom 16. Februar 2016 untergebracht. Ausserdem suchten sie um detaillierte Informationen zum Transfer nach. D. Mit Verfügung vom 1. April 2016 – eröffnet am 6. April 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Italien für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im Übrigen sei Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Die Tatsache, dass sie in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach ihrer Rückkehr nach Italien habe sie die Möglichkeit ein solches einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen

E-2276/2016 und anschliessend ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen. Weiter habe Italien den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von diesen Projekten gewährleistet würden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 hätten die italienischen Behörden den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Im Rahmen der nachträglichen Zustimmung habe Italien festgehalten, dass ihre Überstellung nach Catania erfolgen solle. Folglich hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert, welche nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekt untergebracht würden. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem sie als Familie untergebracht würden. Daraus http://www.sprar.it/

E-2276/2016 ergebe sich jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Strukturen aufzunehmen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, und gemäss Urteil des EGMR i.S. Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, keine systemischen Mängel im Aufnahmeund Asylsystem bestehen würden. In Würdigung der Aktenlage würden schliesslich auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. E. Mit Eingabe vom 13. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin eine Kostennote der Rechtsvertreterin bei. Zur Begründung der Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei seit (…) verschwunden und der Vater ihres Kindes habe sie ver-

E-2276/2016 lassen als er von der Schwangerschaft erfahren habe. Sie sei nie im Rahmen eines Familiennachzuges nach Italien gereist und habe "keine Ahnung", wer der angeblich in Italien lebende Ehemann sein solle. Vielmehr habe der von ihr beauftragte Schlepper das Visum organisiert. Zur Situation in Italien führte die Beschwerdeführerin aus, das Land sei gegenwärtig einer extremen Migrationswelle ausgesetzt. Das italienische Asylsystem sei deshalb hoffnungslos überlastet, was zu gravierenden Mängeln in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren führen würde. Insbesondere bei der Unterbringung würden massive Probleme herrschen. Diese führten namentlich dazu, dass sehr viele Asylsuchende, auch Familien und alleinstehende Kinder, in der Obdachlosigkeit, in besetzten Häusern oder in Slums leben müssten. Sodann komme es im italienischen Asylsystem regelmässig zu Familientrennungen, so auch zur Trennung von Müttern von ihren Kindern. Für besonders verletzliche Personen bestünden insgesamt nur äussert wenige geeignete Plätze. Im vorliegenden Fall lägen sodann die vom EGMR geforderten individuellen Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung seitens der italienischen Behörden nicht vor. So würden namentlich die aufgeführten Plätze gemäss der SPRAR-Liste vom 15. Februar 2016 in der Region Sizilien keinesfalls ausreichen, um eine angemessene Unterbringung von Dublin-Rückkehrern mit Familien zu garantieren. Die aktuellen Entwicklungen seien zudem in den Listen nicht berücksichtigt. Der Zugang der Beschwerdeführerin zu einem SPRAR-Projekt in der Region Sizilien sei angesichts der eindeutig überlasteten Kapazität in Italien nicht sichergestellt. Dies zeige sich bereits an den der Rechtsvertreterin bekannten Verfahren, bei welchen eine Rückführung der schweizerischen Behörden von Familien im Rahmen von Dublin-Verfahren angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführerin drohe vorliegend bei einer Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Davon unabhängig sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Zum einen habe sie zu keinem Zeitpunkt Kenntnis darüber gehabt habe, in welchem Projekt sie untergebracht werde, da dies noch gar nicht feststehe. Selbst wenn Italien nachträglich eine individuelle Garantie ausstellen sollte, müsste die Beschwerdeführerin – insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl – zunächst dazu angehört werden. Zum anderen lägen die von der Vorinstanz bezeichneten Schreiben der italienischen Behörden beziehungsweise die Listen der SPRAR-Projekte weder der Verfügung bei noch befänden sich diese in den Verfahrensakten. Die

E-2276/2016 entsprechenden Informationen seien daher keineswegs "konkret, überprüfbar und justiziabel", wie die Vorinstanz angebe. F. Mit Telefax vom 14. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

E-2276/2016 sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörden nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern diese auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist zudem verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei dieser regelmässig so abgefasst sein muss, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, dass sie über das konkrete Projekt, in dem sie und ihr Kind in Italien untergebracht werde, hätte informiert werden und ihr über eine solche, allfällige nachträgliche individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden das Recht zur Stellungnahme hätte gewährt werden müssen. Diesbezüglich ist vorwegzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend des kürzlich ergangenen Urteils D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) davon ausgeht, dass die vorliegende Zusicherung der italienischen Behörden (namentlich die Zustimmung vom 21. März 2016, in welcher eine kindesgerechte Unterbringung gemäss dem Rundschreiben vom 16. Februar 2016 zugesichert wird) eine ausreichende Garantieerklärung darstellt (vgl. näher E. 8.2 ff.), weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere läuft. Indem der Beschwerdeführerin schliesslich zusammen mit dem Entscheid Einsicht in das anonymisierte Zustimmungsschreiben der italienischen Behörden vom 21. März 2016 (vgl. SEM-Akten: A31) gewährt wurde und sich das SEM in der Verfügung vom 1. April 2016 rechtsgenüglich zu den Umständen der vorliegenden Garantien äusserte, konnte sie die entscheidrelevanten Gründe des Überstellungsentscheids sachgerecht anfechten. Darüber hinausgehende gerichtlich überprüfbare Gehörspflichten im Bereich der Vollzugsmodalitäten sind vorliegend nicht ersichtlich und ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den angerufenen Richtlinien 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

E-2276/2016 16. Dezember 2008 (sog. Rückführungsrichtlinien) beziehungsweise dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-249/13 vom 11. Dezember 2014. Was sodann das Vorbringen betrifft, die Rundschreiben der italienischen Behörden hätten der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht werden müssen, ist der Beschwerdeeingabe zu entnehmen, dass ihr diese offenbar bekannt gewesen sind (vgl. insb. Beschwerdeeingabe S. 12). Zwar ist richtig, dass die Dokumente in den Akten fehlen, indes sind sie öffentlich auf der Homepage von "European Database of Asylum Law (EDAL)" beziehungsweise von "Asylum Information Database (AIDA)" abrufbar (vgl. www.asylumlawdatabase.eu bzw. www.asylumineurope.org, beide besucht am 21. April 2016). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch dieses Vorgehen ein Rechtsnachteil erwachsen sein könnte, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist. Vollständigkeitshalber werden der Beschwerdeführerin mit vorliegendem Urteil die betreffenden Rundschreiben, insbesondere die aktualisierte Liste vom 15. Februar 2016, welche die gegenwärtigen Plätze auflistet, zugestellt. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E-2276/2016 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) wie das vorliegende sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von Italien eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom (…) bis (…) im Rahmen einer Familienzusammenführung ausgestellt worden war, was die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. Februar 2016 bestätigten. Nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 13. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Darüber hinaus hiess Italien das Ersuchen am 21. März 2016 nachträglich gut und sicherte der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gleichzeitig eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit grundsätzlich gegeben, woran der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nie im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Italien gereist und der Schlepper habe das Visum organisiert, nichts zu ändern vermag, zumal sie in der Befragung einräumte, wenn auch erst 2015, über Italien in die Schweiz gereist zu sein (vgl. A6 S.7). Dies gilt auch in Bezug auf ihre Ausführung, sie habe die Schweiz als Zieldestination ausgewählt, weil hier die grösste Menschenrechtsorganisation der Schweiz sei, wobei das SEM zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin könne den zuständigen Mitgliedstaat, in http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/4

E-2276/2016 welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber auswählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Der EGMR hat sodann in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt und führte insbesondere aus, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120), Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E-2276/2016 7. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK oder sonstigem Völkerrecht aufgezeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe, es sei zu prüfen, ob eine genügende individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden vorliege und die angefochtene Verfügung sei sinngemäss im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 7.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten zur Publikation vorgesehenen Urteils D-6358/2015 E. 5.2 in Weiterführung der

E-2276/2016 erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR- Projekte enthalte. Daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.

E-2276/2016 7.4 Vorliegend ist in diesem Sinn von einer genügenden Zusicherung auszugehen. In casu geht aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 21. März 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter individuell namentlich und mit Geburtsdatum erwähnt sind und es den Vermerk "nucleo familiare" trägt. Zudem wird ausdrücklich auf die aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016 verwiesen. Dieses Schreiben stellt demnach eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar, weshalb der gegenteilige Einwand nicht verfängt. Was das Vorbringen betrifft, es sei trotz der vorliegenden Zusicherung aufgrund akuter Kapazitätsprobleme davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu einem SPRAR-Projekt habe, hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen, welche speziell auch auf die Bedürfnisse von Minderjährigen ausgerichtet ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies von den italienischen Behörden im Falle der Beschwerdeführerin nicht eingehalten werden sollte. Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerdestufe obige Einschätzung nicht umzustossen. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. 7.6 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK oder sonstigem Völkerrecht dargetan. 8. Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist – betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem

E-2276/2016 Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall. 9. 9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeordnet. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, nachdem die Begehren – aufgrund des oben Gesagten – nicht aussichtslos waren. Aufgrund der Akten ist auch von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-2276/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

E-2276/2016 — Bundesverwaltungsgericht 28.04.2016 E-2276/2016 — Swissrulings