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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2018 E-2264/2018

April 25, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,613 words·~13 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. April 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2264/2018 E-2232/2018

Urteil v o m 2 5 . April 2018 Besetzung Richter Markus König (Einzelrichter), mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), (Verfahren E-2264/2018) und 3. C._______, geboren am (…), (Verfahren E-2232/2018) alle Georgien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 12. April 2018 / N (…).

E-2264/2018 E-2232/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 6. März 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 15. März 2018 wurden sie im EVZ E._______ zur Person befragt, und am 29. März 2018 fanden die eingehenden Anhörungen zu den Asylgründen statt. A.a Anlässlich dieser Befragungen führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgendes aus: Die erwachsene Beschwerdeführerin 3 leide seit ihrer Geburt an einer Cerebralparese. Sie sei in Georgien im Kindesalter dreimal operiert worden und habe verschiedene weitere Behandlungen erhalten, die aber nur geringen Erfolg gehabt hätten. Die Tochter sei auf den Rollstuhl und die Unterstützung ihrer Eltern bei allen täglichen Aktivitäten und Bedürfnissen angewiesen. Für die Beschwerdeführenden 1 und 2 werde es mit zunehmendem Alter immer schwieriger, die aufwändige Pflege zu leisten. Sie seien deshalb zusammen mit der Tochter in der Hoffnung, hier eine bessere Behandlungsmöglichkeit zu finden, in die Schweiz gereist. Zur Finanzierung dieses Vorhabens hätten sie zu Hause ihre Viehwirtschaft verkauft. A.b Am 28. März 2018 wurde beim SEM ein die Beschwerdeführerin 3 betreffender Bericht der Ärztin des EVZ E._______ zu den Akten gereicht. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 12. April 2018 – je am 12. April 2018 im EVZ Bern persönlich eröffnet – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.a Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die zu Protokoll gegebenen Gründe keine Asylgründe im Sinn von Art 3 AsylG (SR 142.31) und ihre Gesuche keine eigentlichen Asylgesuche im Sinn von Art. 18 AsylG seien, weshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG darauf nicht einzutreten sei. B.b Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam das SEM zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtli-

E-2264/2018 E-2232/2018 cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen nach Georgien, wo sie über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen würden. Die Krankheit der Beschwerdeführerin 3 sei gemäss den Aussagen des bei den Akten liegenden Berichts nicht heilbar, und die medizinische Behandlung beschränke sich auf Förderungsmassnahmen. Die Betreuung und Förderung von behinderten Menschen erfolge in Georgien zwar auf tieferem Niveau als in der Schweiz; die benötigten Therapien seien dort aber grundsätzlich verfügbar, besonders in den grösseren städtischen Zentren. Die Beschwerdeführerin 3 sei in Georgien denn auch mehrmals operiert und es seien orthopädische und neuropathologische Untersuchungen sowie Therapien wie Logopädie, Massagen und verschiedene Kuren durchgeführt worden. Es sei davon auszugehen, dass ihre Behinderung vom georgischen Staat anerkannt und angemessen behandelt worden sei, zumal eine Invalidenrente und andere Sozialleistungen ausgerichtet worden seien. Schliesslich sei auch auf die Möglichkeit der Beschwerdeführenden hinzuweisen, einen Antrag auf Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe einzureichen. C. Mit Eingabe vom 16. April 2018 (Datum des Poststempels der undatierten Briefsendung) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügungen. Sie beantragten, die Nichteintretensentscheide des SEM seien aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Asylgesuche in der Schweiz inhaltlich zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten; ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen. Zur Begründung der Beschwerde verwiesen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die Umstände, die sie anlässlich ihrer Befragungen ausführlich geschildert hätten. D. Am 18. respektive 19. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.

E-2264/2018 E-2232/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde vom 16. April 2018 richtet sich gegen die beiden inhaltlich praktisch identischen Verfügungen des SEM vom 12. April 2018. 1.3.2 Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3.3 Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3.4 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung, nachdem dem Rechtsmittel bereits von Gesetzes wegen aufschiebenden Wirkung zukommt und diese vom SEM nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). 2. Angesichts des engen sachlichen und persönlichen (familiären) Zusammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

E-2264/2018 E-2232/2018 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Hinsichtlich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 5. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt – was gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist – wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG).

E-2264/2018 E-2232/2018 5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden übereinstimmend zu Protokoll, ein Asylgesuch in der Schweiz nur gestellt zu haben, damit die – körperlich und geistig behinderte – Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz eine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen könne. Die Rückfrage des SEM, ob sie jemals ernsthafte Probleme mit Behörden, Parteien, Organisationen oder Privaten gehabt hätten, verneinten alle Beschwerdeführenden mehrmals ausdrücklich (vgl. N 704 508, Aktenstücke A9 S. 7, A10 S. 6 f., A17 S. 3, 4 f. und 6, A18 S. 3 und 5, B7 S. 6 sowie B15 S. 2 ff.). 5.3 Aus diesen Ausführungen ergeben sich – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt – keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung; im Gegenteil liegt sachverhaltlich genau eine der im Wortlaut von Art. 31a Abs. 3 AsylG beschriebenen Nichteintretens-Konstellationen vor. 5.4 Das SEM ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf die Gesuche der Beschwerdeführenden eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG).

E-2264/2018 E-2232/2018 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen im Georgien eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK – soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E-2264/2018 E-2232/2018 Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.2.3 Die Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist mithin zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.3.2 Aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 7.3.3 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden 1 und 2, ihrer Tochter in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung ihrer Gesundheitsbeschwerden zu ermöglichen, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 aktuell klarerweise nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.

E-2264/2018 E-2232/2018 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, dass in den vorliegenden Verfahren keine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit des Vollzugs gegeben ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Begründung des SEM verwiesen werden (vgl. zudem auch oben im Sachverhalt, Bst. B.b), denen in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengehalten wird. Den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz gibt es nichts beizufügen. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage im Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr schliessen lassen. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisungen erweist sich damit auch als zumutbar 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. Unter Würdigung der konkreten Verfahrensumstände ist von einer Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit ebenso gegenstandslos wie – angesichts des direkten Entscheids in der Sache – das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

E-2264/2018 E-2232/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-2264/2018 und E-2232/2018 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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