Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2253/2010 Urteil v om 7 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, (…) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (…).
E2253/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühling 2009 verliess und am 26. Februar 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 12. März 2010 die summarische Befragung und am 22. März 2010 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er sei Tadschike und habe mit seiner Mutter in Kabul gewohnt, dass er vor einigen Jahren ein Mädchen namens B._______ kennen und lieben gelernt und diese ihm (…) die Heirat vorgeschlagen habe, dass der Beschwerdeführer seiner Freundin erst zu diesem Zeitpunkt erzählt habe, dass er sich vom Islam abgewendet habe und Mitglied der Glaubensgemeinschaft C._______ sei, dass sie darauf mit der Mutter der Freundin ein Treffen organisiert hätten und der Beschwerdeführer dieser dabei C._______ erklärt habe, worauf die Mutter ihn als gottlos beschimpft und die Tochter weggeführt habe, dass seine Freundin ihm am Abend angerufen und erklärt habe, sie sei von ihrer Familie geschlagen worden und er möge sie retten, dass die Freundin etwa eine Woche später zu ihm nach Hause gekommen sei und darum gebeten habe, bei ihm bleiben zu dürfen, er sie indessen zu ihrer Familie zurückgebracht, ihr jedoch die Ehe versprochen habe, dass seine Mutter in der Folge zweimal vergeblich versucht habe, für ihn um die Hand der Freundin anzuhalten, dass er etwa zehn Tage später in einem Billardclub einen Bruder seiner Freundin getroffen habe und diesen habe begrüssen wollen, dass er dabei einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten und sich bei Erwachen aus seiner Ohnmacht blutüberströmt und mit zwei ausgeschlagenen Zähnen auf einem Friedhof wiedergefunden habe,
E2253/2010 dass er etwa einen Monat nach diesem Vorfall, (…), von der Polizei zu Hause festgenommen und auf die Polizeiwache überführt worden sei, wo er nach seiner Religion befragt und – nachdem er sich zum C._______ bekannt habe – geschlagen worden sei, dass ihm von den Polizisten eröffnet worden sei, seine Freundin sei getötet worden und er werde verdächtigt, sie ermordet zu haben, dass er in der Folge mit Hilfe seines Bruders – der einen einflussreichen Freund kontaktiert habe, der zugunsten des Beschwerdeführers interveniert habe – sowie durch Zahlung von (…) gegen Mitternacht des gleichen Tages freigekommen sei, dass der Beschwerdeführer noch in der gleichen Nacht den Heimatstaat verlassen und sich daraufhin etwa (…) in Pakistan aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz gereist sei und hier um Asyl nachgesucht habe, dass er im Fall einer Rückkehr wegen seiner Religionszugehörigkeit und wegen der ihm unterstellten Ermordung der Freundin um sein Leben fürchten müsste, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. März 2010 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und der eingereichte Führerausweis vermöge die Identität nicht zu belegen, zumal Fahrzeugführerausweise auch nicht als Reisedokumente verwendet werden könnten, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt oberflächlich und realitätsfremd seien, es sich bei diesen offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2010 durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Prüfung seines Asylgesuchs (Eintreten), eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das
E2253/2010 Bundesamt sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass mit der Beschwerde unter anderem die Telefaxkopie eines Identitätsausweises (Taskira) und eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage der C._______ in Afghanistan zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 12. April 2010 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf eine Kostenvorschusserhebung verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwies, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2010 das Original seiner Taskira sowie vier (recte: drei) Fotografien einreichen liess, die etwa acht Tage nach dem Angriff im Billardclub aufgenommen worden seien und seine Verletzungen belegen würden, dass er am 17. Juni 2010 ein Arztzeugnis des behandelnden Zahnarztes nachreichen liess, gemäss dem ihm die beim Übergriff abgebrochenen Zähne gezogen und Medikamente gegeben worden seien, dass er ausserdem mit gleicher Eingabe eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft und der Nachbarn zum Beleg dafür beibringen liess, dass er von zwei Beamten in seiner Wohnung gesucht worden sei, und erwägt, dass es im Asylbereich – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3134 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
E2253/2010 ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf das Einholen einer Stellungnahme beim BFM verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss eine Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache vornehmen liess, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
E2253/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine neu ausgestellte Taskira zu den Akten reichen und dazu – analog zu den diesbezüglichen mündlichen Erklärungen – ausführen liess, seine ursprüngliche Taskira sei von der pakistanischen Polizei beschlagnahmt worden, dass er das Dokument mangels finanzieller Mittel nicht früher habe einreichen können, dass das nachträgliche Einreichen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich nicht zur Aufhebung eines zuvor korrekt ausgefällten Nichteintretensentscheids zu führen vermag (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass ausserdem nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer – auch bei geringen finanziellen Mitteln – nicht möglich gewesen sein sollte, unmittelbar anschliessend an die Erstbefragung vom 12. März 2010 wenigstens einen Telefonanruf an seine Familienangehörigen in Afghanistan zu tätigen und sich um die Beschaffung von (Ersatz) Ausweisen zu kümmern, zumal er damals keine finanziellen Probleme erwähnt und noch angegeben hatte, er werde sich um die Beschaffung bemühen (vgl. Protokoll Summarbefragung S. 6), dass demzufolge nicht einzusehen ist, weshalb er bis zur zweiten Anhörung vom 22. März 2010 – im Wissen um die Wichtigkeit des
E2253/2010 Beibringens eines Identitätsdokuments – untätig geblieben ist (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 2), dass die mit einer Beschwerdeergänzung im Original nachgereichte Taskira am "(…)" – demnach am (…) gemäss abendländischem Kalender und mithin (…) nach der Anhörung – in der Heimat des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist, und dieser nicht plausibel darlegt, aus welchem Grund er die notwendigen Schritte zur offenbar völlig problemlosen Beschaffung des Ausweises nicht bereits während des erstinstanzlichen Asylverfahrens unternommen hat, dass somit umgehende und ersthafte Bemühungen zur Beschaffung von im Heimatland zurückgelassenen Papieren (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.) zu verneinen sind, dass es sich bei der vom (…) datierenden Taskira nicht um ein in der Heimat zurückgelassenes Papier handelt, da es zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers noch gar nicht bestand, dass die Feststellung des BFM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise oder Identitätspapiere im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft zu machen, damit zu bestätigen ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen ausführt, die Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben und aufgrund der Akten bestehe keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer diesbezüglicher Abklärungen, dass in der Beschwerdeeingabe eingewendet wird, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Beweggründe für seinen Glaubenswechsel sehr wohl verständlich erklärt, und es sei nicht einzusehen, was das Bundesamt noch habe hören wollen, dass sodann bezüglich der Liebesbeziehung des Beschwerdeführers nicht eine solche im westlichen Kontext zu verstehen sei, es beispielsweise bei den geschilderten Treffen im öffentlichen Raum für Aussenstehende gar nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um ein Liebespaar gehandelt habe, dass diese Vorbringen letztlich nicht zu überzeugen vermögen, vielmehr das BFM zutreffend ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer zu der
E2253/2010 von ihm angeblich praktizierten Religion nur oberflächliche und lediglich mit Allgemeinplätzen versehene Erklärungen abgegeben hat, dass diese Feststellung insbesondere dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ein Buch über C._______ studiert (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 2) und diese Religion seit etwa zehn Jahren praktiziert haben will (vgl. Protokoll Summarbefragung S. 3), dass daher in diesem Zusammenhang fundiertere und auch praxisorientiertere Angaben hätten erwartet werden dürfen, dass in Würdigung der gesamten Umstände auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen insgesamt als unsubstanziiert, lebensfremd, widersprüchlich und geprägt von fehlenden Realkennzeichen beurteilt werden müssen, dass das BFM an der Schilderung der Liebesbeziehung des Beschwerdeführers mit der angeblich aus einer strenggläubigen Familie stammenden Freundin zu Recht erhebliche Zweifel angemeldet hat, dass es dieser vor dem geltend gemachten kulturellreligiösen Hintergrund nicht möglich gewesen wäre, über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren in der geschilderten Form eine heimliche Liebesbeziehung zu unterhalten, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht in der Lage war, Fragen nach dem persönlichen Hintergrund seiner Freundin konkret und anschaulich zu beantworten, und er nicht einmal ihren Familiennamen anzugeben vermochte (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 5 f., Protokoll Summarbefragung S. 6), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seiner Freundin erst nach zweijähriger Liebesbeziehung offenbart, dass er einer (extrem minoritären) nichtmuslimischen Glaubensgemeinschaft angehöre, im afghanischen Kontext als geradezu abwegig bezeichnet werden muss, dass er die Frage nach Festnahmen und Problemen mit irgendwelchen Organisationen oder Behörden bei der Erstbefragung verneint und angegeben hat, ausser der Festnahme (…) keinerlei Probleme gehabt zu haben (vgl. Protokoll Summarbefragung S. 8),
E2253/2010 dass er bei der nachfolgenden Anhörung dagegen erklärt hat, er sei zweimal festgenommen worden, das erste Mal von Anhängern der Taliban, das zweite Mal durch Polizeibeamte (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4), dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien und der Bericht eines Zahnarzts die in diesem Zusammenhang geltend gemachte asylrechtlich motivierte Verfolgung nicht zu belegen vermögen, dass es sich bei der am 17. Juni 2010 eingereichten angeblichen Bestätigung der Staatsanwaltschaft um eine merkwürdige undatierte Schilderung von Ereignissen durch den Bruder des Beschwerdeführers handelt, die von Polizeibeamten mitunterzeichnet sei, und zudem mit den Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich kaum in Einklang zu bringen ist (insbesondere werden als Grund für eine Hausdurchsuchung eine Flucht aus dem Gefängnis und wiederholte Festnahmen erwähnt), dass somit auch dieses Dokument an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern vermag, und es sich gemäss der Sachverhaltsdarstellung bei der Hausdurchsuchung im Übrigen um eine staatliche Massnahme zur Aufklärung eines Tötungsdelikts gehandelt hätte, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb auch die verfügte Wegweisung als solche im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.31]; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG),
E2253/2010 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wir Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einer eingehenden Analyse zur Situation in Afghanistan in seiner Rechtsprechung Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren insgesamt betrachtet zwar verschlechtert habe, dass es weiter festgestellt hat, dass sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul – aus welcher der Beschwerdeführer stammt – demgegenüber weniger bedrohlich präsentiert, und die humanitäre Lage in Kabul im Vergleich zu den übrigen Gebieten ebenfalls weniger dramatisch ist (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011, zur Publikation unter BVGE 2011/7 vorgesehen), dass der Beschwerdeführer jung ist, er – soweit den Akten zu entnehmen ist – nicht unter gesundheitlichen Probleme leidet, zwölf Jahre lang die Schule besucht hat und über einschlägige Berufserfahrungen im Handel (Führen eines eigenen (…)geschäfts …) sowie als (…) verfügt, dass er sodann bei einer Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird, da seine Mutter und (…) Geschwister in Kabul leben (vgl. Protokoll Summarbefragung S. 4), und auch seine Unterkunft unter diesen Umständen als gesichert betrachtet werden kann, dass nach dem Gesagten vorliegend keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu erkennen sind und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist,
E2253/2010 dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 14 zu qualifizieren ist, dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme deshalb keine Veranlassung besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das BFM angesichts der Gesamtdauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers und dessen legalem Aufenthalt in der Schweiz anzuweisen ist, ihm eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 E. 5 S. 178), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), gestützt auf die vorliegende Aktenlage jedoch in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf eine Kostenauflage zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E2253/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: