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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2015 E-2252/2015

July 7, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,832 words·~9 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2252/2015

Urteil v o m 7 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (…).

E-2252/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 19. Mai 2014 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 18. September 2014 machte er im Wesentlichen geltend, er sei arabischer Ethnie und stamme aus Syrien. Im Rahmen seiner Arbeit als Journalist und Kameramann habe er Probleme erhalten, so sei er 2011 von der syrischen Armee während vier Stunden festgehalten worden und sodann beim Filmen von Kriegshandlungen von Scharfschützen beschossen worden. Im Januar 2014 sei er vom Syrien- Gipfel in Genf geflohen, wo er einen Auftrag von Palestine Today TV gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 10. April 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Schreiben des Senders Palestine Today TV und sechs Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-2252/2015 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zunächst sei festzuhalten, dass die kurze Festnahme vor der Ausreise und der Umzug zum Arbeitsplatz nicht

E-2252/2015 kausal für die Ausreise gewesen seien. Dem Beschuss durch Scharfschützen fehle es sodann an Gezieltheit, zumal er im Rahmen des Krieges beziehungsweise einer Situation allgemeiner Gewalt erfolgt sei. Neben der abenteuerlich anmutenden Fluchtschilderung von der Festnahme sei diese Folge einer verbotenen Handlung seitens des Beschwerdeführers. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer weder in Syrien noch im Ausland politisch aufgetreten. Die Teilnahme am Syrien-Gipfel in Genf sei ein Auftrag eines neutralen Senders – nicht des syrischen Fernsehens – gewesen, und er sei zusammen mit seinem Direktor legal aus Syrien ausgereist, womit entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine unmittelbare Gefährdungslage als "Landesverräter" ersichtlich sei. Den eingereichten Beweismitteln (Fotos und USB-Stick) seien keine weiteren Hinweise auf eine mögliche Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, tatsächlich bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. So bestünde die Aufenthaltsalternative heute nicht mehr, weil er inzwischen auch vom Assad-Regime gesucht werde. Was den Vorwurf der nicht zielgerichteten Verfolgung anbelange, so hätten die Scharfschützen sehr wohl gezielt auf ihn geschossen und die Festnahme sei ebenfalls gegen ihn gerichtet gewesen. Sodann sei seine Fluchtschilderung keineswegs abenteuerlich, sondern in sich stimmig. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht in Bezug auf das eingereichte Dienstbüchlein verletzt, indem sie nicht darauf eigegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer einer möglichen Dienstpflicht entzogen habe. Die der Beschwerde beigelegten Fotos würden den News-Raum der regimetreuen Fernsehstationen in Genf zeigen. Der Sender des Beschwerdeführers sei im selben Journalistenraum gewesen und sie hätten denselben Satelliten-Übertragungswagen genutzt. Daher befürchte er, dass das Regime von seiner Flucht erfahren habe, was auch den beiden der Beschwerde beigelegten Schreiben zu entnehmen sei. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen den Voraussetzungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten und somit keine Asylrelevanz entfalten. Im Zentrum der Beschwerde steht die Flucht vom Syrien-Gipfel in Genf. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem

E-2252/2015 Zweck Syrien legal mit einem Visum, mit einem Arbeitsauftrag und gemeinsam mit seinem Direktor verlassen hat und alsdann – auch gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift – in Genf bis kurz vor Ende des Gipfels wichtige Einrichtungen mit dem regimetreuen Fernsehen geteilt hat, womit all seine Befürchtungen, in Syrien wegen Handlungen vor seiner Ausreise gesucht zu werden, entkräftet sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund bleiben einzig die Flucht vom Syrien- Gipfel in Genf und die mögliche Desertion zu prüfen. Den Ausführungen der Rechtsmitteleingabe zufolge, befürchtet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Flucht vom Syrien-Gipfel in Genf angeblich, dass ein Journalist von Sama-TV (ein regimetreuer Fernsehsender), mit dem er zusammengearbeitet habe, dem Regime von seiner Flucht berichtet haben könnte. Dieser Befürchtung ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer macht nämlich gleichzeitig geltend, er habe das Ende des Gipfels und den Ort seines Asylgesuchs entsprechend gewählt, damit seine Kollegen am Gipfel nichts mitbekommen sollten. Folgt man dieser Erklärung, dann wussten die Kollegen am Gipfel nichts über sein Fernbleiben und konnten entsprechend auch nichts weiterleiten. Die Tatsache, dass er in der Beschwerde immer wieder betont, dermassen eng am Gipfel mit den regimefreundlichen Fernsehsendern gearbeitet zu haben, untermauert die Schlussfolgerung, dass er für frühere Handlungen nicht gesucht worden sein kann. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf zwei der Beschwerde beigelegte Schreiben seines Arbeitgebers, worin stehe, dass Beamte des syrischen Sicherheitsdienstes all seine Papiere, Filme und Bilder aus den Räumlichkeiten des Senders mitgenommen hätten. Es handelt sich bei den Schreiben um Kopien, die bekanntlich leicht fälschbar sind. Die Echtheit kann jedoch in Anbetracht der Sachlage dahingestellt bleiben. Bei der "Flucht" vom Syrien-Gipfel in Genf handelt es sich offensichtlich um ein Verhalten nach der Ausreise und ohne Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung. Es sind folglich auch die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Was die Desertion anbelangt, so kann diese ebenso wenig von Bedeutung sein, wenn die Person, die dem Dienst fern bleibt, gleichzeitig legal mit einem Visum ausreist und in enger Kooperation mit regimefreundlichen Fernsehsendern vom Syrien-Gipfel über längere Zeit berichterstattet. Somit geht auch die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt, offensichtlich ins Leere.

E-2252/2015 Die der Beschwerde beigelegten Fotos vermögen, ausser der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Syrien-Gipfel, nichts zu beweisen und sind somit ebenso wenig geeignet, an der Schlussfolgerung der Vorinstanz etwas zu ändern. 4.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-2252/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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