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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2017 E-2250/2016

May 18, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,755 words·~19 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. März 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2250/2016

Urteil v o m 1 8 . M a i 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (…).

E-2250/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 und gelangte am 27. April 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. An der Befragung zur Person (BzP) vom 28. April 2015 gab sie zu Protokoll, sie sei als ethnische Somalierin in Äthiopien aufgewachsen. Seit (…) 2014 sei sie mit einem Mann verheiratet, dessen aktuellen Aufenthaltsort sie nicht kenne. Von ihrem ersten Ehemann habe sie eine (…)jährige Tochter, die aktuell bei deren Grossmutter in B._______ lebe. B. Anlässlich eines sogenannten beratenden Vorgesprächs (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]) vom 6. Mai 2015 kam gemäss Gesprächsnotiz des SEM (vgl. SEM-Akten A13/1) unter anderem Folgendes zur Sprache: Die Beschwerdeführerin gab an, ihr erster Mann sei Kämpfer bei der Ogaden National Liberation Front (ONLF) gewesen und im (…) 2013 verhaftet und getötet worden. Nach einigen Monaten habe die äthiopische Armee Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls mit der ONLF zusammengearbeitet habe. Nachdem die Beschwerdeführerin im (…) 2014 mit einem anderen Mann verheiratet worden sei, seien sie und ihre Angehörigen verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie getrennt inhaftiert und misshandelt worden. Nach sieben Monaten habe ihr Vater sein Haus verkauft und mit dem Erlös ihre Entlassung sowie ihre Ausreise finanziert. C. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. April 2015 dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. D. Am 5., 7., 12. und 26. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin ärztlich untersucht und bei ihr unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert.

E-2250/2016 E. Am 9. Juni 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen (durch ein aus Frauen bestehendes Befragungsteam) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei der ONLF beigetreten, weil sie in ständiger Angst um ihr Leben gewesen sei und (…) ihrer Onkel wegen ihrer Zugehörigkeit zur ONLF getötet worden seien. Sie habe bei der ONLF für die Männer Kleider gewaschen und gekocht sowie ihren Mann und die anderen Kämpfer unterstützt. Ihren ersten Ehemann habe sie dort kennengelernt, und nach drei Jahren hätten sie geheiratet. Sie hätten eine gemeinsame (…)jährige Tochter. Im (…) 2013 sei ihr Ehemann von den heimatlichen Behörden inhaftiert und nach einem Monat sei seine Leiche auf den Markt geworfen worden, wo sie alle Leute hätten sehen können. Da sie wegen fehlender finanzieller Mittel das Land nicht habe verlassen können, habe sie sich als Angehörige der ONLF versteckt halten müssen. Ihre Schwiegermutter habe deshalb beschlossen, auf ihre Tochter aufzupassen; sie (Beschwerdeführerin) wisse nicht, wo das Kind sich heute aufhalte. Im (…) 2014 habe ihr Vater sie mit einem anderen Mann verheiratet, weil er gewollt habe, dass sie wieder sesshaft werde und sie nicht mehr in ständiger Angst leben müsse. Nachdem die Behörden im (…) 2014 ihre Eltern sowie ihren Bruder inhaftiert hätten, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, sei schliesslich auch sie verhaftet worden. Ihre Eltern seien daraufhin freigelassen worden, während die Polizei ihren Bruder aber weiterhin festgehalten habe. Im Gefängnis sei sie über Monate hinweg von mehreren Männern misshandelt und vergewaltigt worden. Diese hätten dadurch auch ausfindig machen wollen, mit wem sie bei der ONLF zusammengearbeitet habe. Nach einigen Monaten sei sie in ein anderes Gefängnis gebracht worden, in dem Häftlinge hingerichtet würden. Als ihr Vater davon erfahren habe, habe er sein Haus verkauft, sie mittels Bestechung eines Polizisten aus dem Gefängnis geholt und ihr einen Schlepper organisiert. F. Das SEM verfügte am 12. Juni 2015 die Weiterführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im erweiterten Verfahren, da namentlich in Bezug auf deren medizinischen Probleme weiterer Abklärungsbedarf bestehe. G. Am 12. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung eine Kopie der Mitgliedschaftsbestätigung der ONLF ins Recht legen und über den Weiterbestand des Mandatsverhältnisses informieren.

E-2250/2016 H. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen vollständigen ärztlichen Bericht betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzureichen. I. Die Beschwerdeführerin gab am 20. Oktober 2015 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ zu den Akten, in welchem die Diagnose einer schweren PTBS bestätigt wurde. J. Am 27. Januar 2016 informierte die neue Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin über ihre Mandatierung und über den Stand der ärztlichen Behandlung. Zudem reichte sie am 2. März 2016 ein ärztliches Attest ein und informierte darüber, dass inzwischen eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin habe aufgenommen werden können. K. Mit Verfügung vom 11. März 2016 – eröffnet am 16. März 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. L. Am 24. März 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege. M. Gegen die Verfügung des SEM erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2016 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. N. Die Beschwerdeführerin informierte das Bundesverwaltungsgericht mit einer E-Mail vom 11. April 2016 sowie mit Schreiben vom 12. April 2016 darüber, dass sie die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM zwar am 11. April 2016, jedoch erst nach Schliessung der Poststelle in den Briefkas-

E-2250/2016 ten geworfen habe. Bei der Briefaufgabe seien jedoch zwei Zeugen anwesend gewesen. Am 13. April 2016 ging ein Bestätigungsschreiben mit Angabe der beiden Zeugen sowie deren Unterschrift beim Gericht ein. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 14. April 2016 den Eingang ihrer Beschwerde. P. Am 20. April 2016 übermittelte das Bundesgericht die fälschlicherweise auch bei diesem eingelegte (elektronische) Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2016 lehnte der vormalige Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte er aus, die in der Beschwerde gemachten Ausführungen seien voraussichtlich nicht geeignet, die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu entkräften. So habe die Beschwerdeführerin nicht einlässlich erklären können, wofür sich die ONLF einsetze und weshalb sie dieser Organisation beigetreten sei. Angesichts ihrer siebenjährigen Mitgliedschaft wären ausführlichere Schilderungen zu erwarten gewesen. Aus diesen Gründen könne ihre Mitgliedschaft bei der ONLF nicht geglaubt werden. Dasselbe gelte für die Ausführungen in Bezug auf ihre (…)-monatige Haft, die sie ebenfalls nicht detailliert zu schildern vermocht habe. Es sei insbesondere nicht logisch nachvollziehbar, dass eine zum Tode verurteilte Person lediglich mittels einer Zahlung von 1000 US-Dollar freigelassen werden sollte. Schliesslich könne auch die vorgebrachte Zwangsheirat nicht geglaubt werden, zumal auch diese Schilderung unsubstanziiert ausgefallen sei. Das Gericht gehe somit in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, die diagnostizierte PTBS der Beschwerdeführerin eigne sich nicht dazu, die geltend gemachten Vorbringen zu belegen.

E-2250/2016 R. Die Beschwerdeführerin leistete den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.– fristgerecht am 23. Mai 2016. S. Am 26. Mai 2016 (Datum Postaufgabe) legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der ONLF sowie einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 11. Mai 2016 ins Recht. T. Infolge eines Wechsels des vormaligen Instruktionsrichters (der Abteilung IV) innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Verfahren Anfang 2017 einem neuen Richter (der Abteilung V) zur Behandlung zugeteilt. Dieser informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2017 entsprechend. U. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 (Datum Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 17. Januar 2017 zu den Akten. Darin wird unter anderem angegeben, sie habe mittlerweile über Drittpersonen via Facebook erfahren, dass ihr Vater ermordet worden sei. Der Arzt der Beschwerdeführerin ersuchte um einen baldigen Abschluss des Asylverfahrens um die Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus zu beenden, die sich ungünstig auf die medizinische Behandlung auswirke. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-2250/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht und – entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. N) – auch innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der vom (vormaligen) Instruktionsrichter einverlangte Kostenvorschuss wurde ebenfalls fristgerecht geleistet. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Auf das Durchführen eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-2250/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid zunächst mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So habe sie weder über die angebliche Zwangsheirat noch über ihre Aktivität für die ONLF ausführlich berichten können. Vielmehr sei sie den Fragen ausgewichen, habe lediglich ihre Antworten wiederholt und nur allgemeine sowie unverbindliche Aussagen gemacht. Sie habe auch weder die Inhaftierung und Tötung ihres Ehemannes noch ihre eigene Haft und die Misshandlungen substanziiert zu schildern vermocht. Es handle sich vielmehr um stereotype und unpersönliche Aussagen. Die Freilassung aus dem Gefängnis für zum Tode verurteilte Häftlinge erscheine schliesslich auch realitätsfremd. Das hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur ONLF eingereichte Beweismittel vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal darin nur die Mitgliedschaft bestätigt werde. Es sei daher als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die diagnostizierte PTBS könne vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Schluss führen, zumal ein Arztbericht zwar die Diagnose stellen, nicht aber deren genaue Ursache beurteilen könne. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich unter Berücksichtigung der Aktenlage im aktuellen Zeitpunkt jedoch als unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führte die Beschwerdeführerin aus, das SEM habe ihre Aussagen in der angefochtenen Verfügung falsch beurteilt. Es habe sich bei der zweiten Heirat tatsächlich um eine durch ihren Vater organisierte Zwangsheirat gehandelt, weil sie in ihrer Trauer um den ersten Ehemann eine erneute Heirat abgelehnt habe. Ihre Eltern hätten damit bezweckt, sie vom Leben mit ihrem ersten Mann zu lösen und sie ihre Angst vor den heimatlichen Behörden vergessen zu lassen. Aufgrund der Tradition habe sie sich dieser Zwangsheirat nicht entziehen können. Sie habe aber nie mit diesem zweiten Ehemann zusammengelebt, weil sie sich habe versteckt halten müssen. In Bezug auf ihre Zugehörigkeit zur ONLF habe sie an der Anhörung angeben können, welche Ziele diese verfolge und wo sie geografisch aktiv sei. Ihre politischen Aktivitäten sowie ihrer Nähe zur ONLF würden durch die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung belegt. Es sei nicht möglich, eine solche Bestätigung zu erhalten, ohne tatsächlich Mitglied dieser Organisation zu sein. Das Gefängnis für zum Tode verurteilte Häftlinge unterscheide sich tatsächlich

E-2250/2016 nicht wesentlich von anderen Haftanstalten. Für sie persönlich habe es jedenfalls in Bezug auf die Haftumstände kaum Unterschiede zwischen den beiden Gefängnissen gegeben. Durch die Misshandlungen hätten Geständnisse erzwungen werden sollen. Die in der Haft erlebten Misshandlungen hätten sie schwer traumatisiert, was von ihrer Ärztin auch bestätigt worden sei. Aus diesen Gründen erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu erteilen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten und insbesondere des Anhörungsprotokolls der Beschwerdeführerin kommt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzungen des SEM im Wesentlichen zu bestätigen sind. 6.2 Zwar ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblich in Haft erlebten Misshandlungen entgegen der Ansicht des SEM durchaus Realitätskennzeichen enthalten (vgl. etwa SEM-Akten, A25 F125 und F131). Zudem bestätigen die eingereichten Arztberichte, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren PTBS leidet. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch nicht geglaubt werden, dass sie wegen der geltend gemachten politischen Aktivitäten durch die heimatlichen Behörden inhaftiert und in diesem Zusammenhang misshandelt wurde. 6.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin zur ONLF sowie ihre Tätigkeiten für diese fielen – auch im Vergleich zu den geschilderten Misshandlungen – äusserst unsubstanziiert und stereotyp aus. So antwortete sie auf die Frage, wofür die ONLF kämpfe, sie wisse nicht weshalb die Ogaden von der äthiopischen Regierung genau unterdrückt und misshandelt würden. Sie würden aber für ihre Rechte kämpfen, damit sie nicht mehr unterdrückt und misshandelt würden, und dazu hätten sie beschlossen, Waffen zu tragen und sich zu verteidigen. Den Fragen zu ihren persönlichen Aktivitäten für die Organisation wich sie entweder offensichtlich aus oder gab lediglich an, sie habe in ihrer rund siebenjährigen Mitgliedschaft für die Männer Kleider gewaschen, gekocht und sie unterstützt (vgl. SEM-Akten, A25 F80 ff., F86 ff., F91). Aufgrund dieser völlig unsubstanziierten Aussagen kann das geltend gemachte Engagement der Beschwerdeführerin für die ONLF nicht geglaubt werden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie deutlich mehr über die Gesinnung und die Tätigkeiten dieser Organisation berichten könnte, zumal sie ihren Angaben zufolge einerseits aus eigenen Stücken und nicht etwa wegen oder gemeinsam mit ihrem Ehemann der ONLF bei-

E-2250/2016 getreten ist und sie andererseits insgesamt sieben Jahre für diese tätig gewesen sein will (vgl. a.a.O. F75, F86). Es ist dem SEM somit beizupflichten, soweit es in der angefochtenen Verfügung ausführte, durch die Schilderungen der Beschwerdeführerin sei kein konkretes und nachvollziehbares Bild ihres Lebens bei der ONLF entstanden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). 6.4 Den anlässlich der Anhörung protokollierten Antworten der Beschwerdeführerin können zudem mehrere Ungereimtheiten entnommen werden. 6.4.1 Zunächst gab sie anfänglich an, sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie in Äthiopien, da diese nichts von ihrer Flucht gewusst habe und sie diese deshalb nicht kontaktieren könne. Später aber führte sie aus, ihr Vater habe sein Haus verkauft, um sie aus der Haft zu befreien und ihr die Ausreise aus ihrem Heimatstaat zu ermöglichen (vgl. SEM-Akten, A25 F5, F23 f. und F27). 6.4.2 Weiter machte sie widersprüchliche Aussagen zur Zwangsheirat sowie zum Umstand, dass sie sich versteckt habe aufhalten müssen und nicht bei ihrer Familie habe leben können. So gab sie an einer Stelle zu Protokoll, ihr Vater habe im Zeitpunkt der Zwangsheirat nicht gewusst, dass sie sich seit sechs Monaten ausserhalb der Stadt versteckt aufgehalten habe. An anderer Stelle der Anhörung brachte sie hingegen vor, sie habe ihre Familie während dieser Zeit nicht besuchen können und ihr Vater habe mit der Zwangsheirat auch bezweckt, dass sie wieder sesshaft werde und keine Angst von den Behörden mehr haben müsse (vgl. a.a.O. F71, F105 f. und F149: „[…] Mein Vater kam zu mir, als ich mich ausserhalb der Stadt versteckte. Er sagte, dass er einen Mann für mich habe, damit ich wieder Freude am Leben habe. Nicht ich habe nach ihm gesucht, sondern er hat nach mir gesucht.“). Aufgrund dieser Aussagen kann nicht geglaubt werden, dass sie während sie sich versteckt aufgehalten und keinen Kontakt zu ihrer Familie gehabt habe, von ihrem Vater zwangsverheiratet wurde. 6.4.3 Widersprüche ergaben sich auch bei ihren Ausführungen zu ihrer Festnahme. Hierbei gab sie nämlich an, sie habe sich immer in der Nähe ihrer Eltern aufhalten wollen und es sei ihr egal gewesen, ob sie von den Leuten mitgenommen werde, nachdem sie zuvor ausgesagt hatte, sie habe ihre Eltern nicht besuchen können. Sodann blieb sie der Frage, wie die Umstände ihrer Festnahme gewesen seien, eine konkrete Antwort schuldig (vgl. a.a.O., F105 f. und F115 f.).

E-2250/2016 6.5 Schliesslich ist mit dem SEM festzustellen, dass die geltend gemachte Freilassung aus dem Gefängnis für zum Tode verurteilte Häftlinge realitätsfremd erscheint. Die diesbezüglichen Angaben, der Polizist habe 1000 Dollar von ihrem Vater erhalten und habe sie morgens um zwei Uhr aus dem Gefängnis geholt, erscheinen tatsächlich oberflächlich und nur schwer nachvollziehbar (vgl. a.a.O., F138). 6.6 Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin langjähriges Mitglied der ONLF war und als solches behördlich verfolgt und inhaftiert wurde. Das Gericht schliesst sich denn auch dem SEM an, soweit es in Anbetracht dieser Sachlage die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung als nicht geeignet erachtete, die Unglaubhaftigkeitseinschätzung ihrer Schilderungen in Zweifel zu ziehen. 6.7 6.7.1 Das Gericht hält es nach dem Gesagten für möglich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben das Opfer von Misshandlungen, eventuell auch sexuellen Übergriffen, geworden ist. Darauf lassen unter anderem die durch Realitätskennzeichen geprägten Schilderungen solcher Übergriffe schliessen sowie die erhebliche psychische Erkrankung, die gemäss Diagnose auf traumatisierende Erlebnisse zurückzuführen ist. Gleichzeitig steht, wie dargelegt, fest, dass ihr derartige Misshandlungen jedenfalls nicht unter den von ihr geltend gemachten Umständen zugefügt worden sein könnten. Bei der heutigen Aktenlage ist völlig unklar wer ihr gegebenenfalls wann derartige Nachteile zugefügt haben könnte. Auch der Ort allfälliger Übergriffe steht nicht fest, und angesichts der erschütternden Berichte über die Behandlung von Migrantinnen auf dem Weg nach Europa könnte die Beschwerdeführerin durchaus auch nach dem Verlassen des Heimatlandes Opfer von Gewalterfahrungen geworden sein. Schliesslich wären auch die Umstände und Hintergründe allfälliger Misshandlungen völlig unklar; namentlich könnte auch ein rein krimineller Hintergrund bestanden haben. 6.7.2 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht gehalten, den Schweizer Asylbehörden ihre Asylgründe darzutun (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die den Asylbehörden obliegende Abklärungspflicht nach Art. 12 VwVG findet ihre Grenze insofern an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht diese durch die Verletzung dieser Verpflichtung die Sachverhaltsabklärung, hat sie die Folgen der fehlenden Mitwirkung zu tragen.

E-2250/2016 6.8 Wie oben erwähnt, kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin während einer Inhaftierung im Heimatstaat die geschilderten ernsthaften Nachteile erlitten hat, die ihr aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründen zugefügt worden sind. Es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme, solche (flüchtlingsrechtlich relevanten) Nachteile würden ihr in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2) drohen. 6.9 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 6.10 Einer durch die Durchführung des Wegweisungsvollzugs herbeigeführten Gefährdung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E-2250/2016 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet, womit die Verfahrenskosten beglichen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2250/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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