Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2249/2016
Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren (…), Kosovo, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
E-2249/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 22. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 3. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu ihrem Asylgesuch befragt wurden (nachfolgend: Befragung zur Person, BzP), dass sie zunächst beide zu Protokoll gaben, Angehörige der albanischen Ethnie zu sein, der Beschwerdeführer 1 im Verlauf der Befragung allerdings angab, er sei Askhali und deswegen im Kosovo verfolgt worden (was die Beschwerdeführerin 2 in der Folge bestätigte), dass beide angaben, mit ihren jeweiligen Familien bis zum Jahr 2000 in der Schweiz gelebt zu haben und danach in den Kosovo zurückgekehrt zu sein, dass sie nach ihrer Heirat im Februar 2015 in Deutschland Asylgesuche gestellt hätten, die in der Folge abgewiesen worden seien, worauf sie Ende Mai 2015 – mit einer unbekannten Busgesellschaft auf unbekanntem Weg (über Österreich, Ungarn und Serbien) – in den Kosovo zurückgekehrt seien, dass sie am 20. Januar 2016 mit Fahrzeugen auf unbekanntem Weg (über Tschechien, Deutschland und Frankreich) in die Schweiz gelangt seien, dass den Beschwerdeführenden bei der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung ihrer Asylanträge gewährt wurde, worauf sie sich gegen eine Überstellung dorthin aussprachen und auf die Abweisung ihrer in Deutschland gestellten Asylgesuche hinwiesen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2016 – persönlich eröffnet erst am 7. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
E-2249/2016 dass das SEM mit der gleichen Verfügung einerseits feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass andererseits festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden könnten in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) zur Sicherung des Vollzugs der Überstellung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden, dass die Beschwerdeführenden mit einer Formulareingabe vom 12. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und zur Begründung ihres Rechtsmittels insbesondere auf ihre schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo hinwiesen und darlegten, wieso sie gerne in der Schweiz bleiben möchten, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel insbesondere Kopien ihrer Asylakten und Bestätigungen der zwischenzeitlich erfolgten Geburt ihres Kindes in der Schweiz zu den Akten reichten, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. April 2016 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte (Art. 56 VwVG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-2249/2016 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die Beschwerdeanträge 1 und 2 nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführenden die Feststellung der – gemäss Angaben im Zentralen Migrationssystem bisher nicht genutzten – Möglichkeit der Anordnung ihrer Haft gemäss Dispositivziffern 7 und 8 weder formal (Anträge) noch zumindest sinngemäss inhaltlich (Beschwerdebegründung) anfochten, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das nach Erlass der angefochtenen Verfügung zur Welt gekommene Kind (Beschwerdeführer 3) in das Asylverfahren seiner Eltern einzubeziehen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-2249/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), während im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grund-
E-2249/2016 rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 25. Februar 2015 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten, dass das SEM die deutschen Behörden am 23. Februar 2016 gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
E-2249/2016 dass die deutschen Behörden vom SEM transparent und korrekt über die von den Beschwerdeführenden behauptete Rückkehr in den Kosovo im Mai 2015 (sowie darüber, dass dieses Vorbringen vom Staatssekretariat als unglaubhaft qualifiziert werde) informiert worden ist und Deutschland in der Folge darauf verzichtet hat die Einrede gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin- III-VO zu erheben, die Beschwerdeführenden hätten das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mehr als drei Monaten verlassen hätten, weshalb die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens – respektive gegebenenfalls des Wegweisungsverfahrens – somit gegeben ist und auch keine Veranlassung besteht, die Nachreichung nicht näher spezifizierter "Dokumente" zum Beleg der Rückkehr in den Kosovo (vgl. Beschwerde S. 3) abzuwarten, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweisen und dieser Mitgliedstaat den völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, die sich aus der EMRK, dem Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommens vom 8. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit der Begründung ihres Rechtsmittels implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
E-2249/2016 dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG (vgl. Beschwerdebegehren Nr. 3) nicht mehr zu prüfen sind, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
E-2249/2016 dass das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen, bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung besteht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine Datenbekanntgabe mit dem Heimatstaat hervorgeht (was im Dublin-Verfahren allerdings auch nicht zu erwarten war), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, und auch kein amtlicher Anwalt im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG beizuordnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2249/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung zur Welt gekommene Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2 (der Beschwerdeführer 3) wird in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain