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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2009 E-2245/2009

April 15, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,231 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2245/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Liberia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2245/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein liberianischer Staatsangehöriger aus A._______ – sein Heimatland angeblich am 6. August 2008 verliess und mit Hilfe des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) auf dem Luftweg am 8. August 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 19. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Kurzbefragung stattfand, dass am 28. August 2008 ein von LINGUA (BFM-Fachstelle für Herkunftsabklärungen) beauftragter externer Experte einen telefonischen Sprach- und Herkunftstest beim Beschwerdeführer durchführte, der ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in Liberia sozialisiert wurde, dass den Akten zu entnehmen ist, dass er wiederholt und ohne entschuldbare Gründe vom freien Ausgang nicht ins EVZ B._______ zurückgekehrt ist, dass am 5. März 2009 die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Mitglied einer Gruppierung des früheren liberianischen Präsidenten Charles Taylor gewesen, welche nach dem Ende des liberianischen Bürgerkrieges (1989 - 2003, Anm. Bundesverwaltungsgericht) von Angehörigen des Volkes der Mandingo sukzessive getötet worden seien, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Sonntagsmesse anfangs August 2008 vom dort zuständigen Pastor erfahren habe, dass seine Eltern von Angehörigen des Mandingo-Volkes umgebracht worden seien, dass er sich aus Furcht, selbst umgebracht zu werden, beim Pastor versteckt habe, bevor er sich schliesslich zur Flucht entschlossen habe, E-2245/2009 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass ihm am 11. März 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Sprach- und Textanalyse gewährt wurde, anlässlich welchem er mit Schreiben vom 26. März 2009 an einer liberianischen Herkunft festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 – eröffnet am 6. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 7. April 2009 – Poststempel – beantragte, die Verfügung des BFM vom 1. April 2009 sei aufzuheben und zur Prüfung der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-2245/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-2245/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ B._______ am 19. August 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 5. März 2009 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung zusammenfassend festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass dem LINGUA-Gutachten vom 5. September 2008 entnommen werden könne, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus Liberia, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er könne Ende April 2009 seine E-2245/2009 liberianische Staatsangehörigkeit über einen Bekannten, welcher seine Dokumente besitze, beweisen, nichts am Ergebnis des LINGUA- Gutachtens ändere, und daher nicht geeignet sei, die Ergebnisse der Sprach- und Herkunftsanalyse in Zweifel zu ziehen und seine Herkunft zu beweisen, dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich die entsprechenden Dokumente nicht bereits auf postalischem Weg habe zukommen lassen, dass zudem aufgrund der vagen und oberflächlichen Antworten des Beschwerdeführers zur lokalen Kultur und Geographie seines angeblichen Heimatstaates, seine vorgebrachte liberianische Herkunft nicht geglaubt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Asylvorbringen in wesentliche Widersprüche verstrickt und auf Fragen bezüglich der Funktion seines Vaters innerhalb der Gruppierung von Charles Taylor sowie bezüglich des Namens des Pastors, unterschiedliche Antworten zu Protokoll gegeben habe, dass sich der Beschwerdeführer auch betreffend der Datierung der Ermordung seiner Eltern unterschiedlich geäussert habe, indem er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, diese seien am Sonntag, dem (...) ermordet worden, und er habe Liberia am (...) verlassen, wogegen er im Rahmen der Anhörung behauptet habe, der Vorfall habe sich am Sonntag, dem (...) ereignet, worauf er am (...) Liberia verlassen habe, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, zumal der (...) ein Mittwoch gewesen sei, womit keine der angegebenen Daten richtig sein könnten, dass der Beschwerdeführer damit auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen unterlassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere E-2245/2009 innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass das pauschale Beharren auf der Unmöglichkeit, Identitätspapiere beizubringen, jedenfalls an den zu Recht erfolgten Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermag, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 5. März 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5 und 5.6), dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f., Ziff. 2) – in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, woraus der Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist, dass auch die knappen und unsubstanziierten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, worin er im Wesentlichen lediglich auf fehlende Angehörige in Liberia verweist, die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht umzustossen vermögen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt, dass darüber hinaus keinerlei Dokumente ins Recht gelegt wurden, welche die geltend gemachten Asylgründe zu stützen vermöchten, und der Beschwerdeführer offenbar diesbezüglich auch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, E-2245/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die von der Fachstelle LINGUA des BFM in Auftrag gegebene Sprach- und Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale der Sprechweise sowie landeskundlicher und kultureller Anhaltspunkte ergeben hat, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen diesbezüglichen Aussagen mit Sicherheit nicht in Liberia sozialisiert wurde, dass der Beschwerdeführer zudem den Beweis für seine behauptete liberianische Herkunft bis heute nicht hat erbringen können, E-2245/2009 dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2245/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10

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