Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.04.2011 E-2243/2011

April 18, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,518 words·~8 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. März 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2243/2011 Urteil vom 18. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. März 2011/ N (…).

E-2243/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

E-2243/2011 stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2005 im B._______ ein erstes Mal um Asyl nachgesucht hat und in der Folge untergetaucht ist, weshalb das Bundesamt das Gesuch am 23. Dezember 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 im B._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 14. Januar 2011 in Anwendung von Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 verfügte, das (vorerwähnte) Asylverfahren werde wieder aufgenommen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 14. Januar 2011 aussagte, er habe mit einem Bekannten in der Ukraine einen (…) betrieben, in welchem es am (…) zu einem (…), dessen man ihn jetzt beschuldige und weswegen (…) ihn jetzt verfolgen würden, dass er seinen Heimatstaat am (…) verlassen habe, dass er im Jahre 2002 oder 2003 ("ich weisses es nicht mehr", vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 16) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgewiesen worden sei, und dass er im Jahre 2003 in Deutschland um Asyl nachgesucht habe, während des Interviews die Polizei gekommen sei und ihn nach Österreich ausgeschafft habe, dass er in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe und abgesehen von Österreich sowie Deutschland in keinem anderen Land von den Behörden angehalten oder untergebracht worden sei, und bereits vorher auf entsprechende Frage des Bundesamtes geantwortet hat, er sei sonst nie inhaftiert worden und auch nie vor Gericht gewesen, dass die österreichischen Behörden am 25. März 2011 dem Übernahmerespektive Wiederaufnahmeersuchen des BFM vom 18. März 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO entsprachen, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2011 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zur Zustimmung Österreichs zur Überrespektive Wiederaufnahme und zum beabsichtigen Erlass eines

E-2243/2011 Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gewährte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, wenn man ihn nicht in die Ukraine ausschaffe, spiele es für ihn keine Rolle, und zu einer Wegweisung nach Deutschland vorbrachte, von dort sei er nach Österreich ausgeschafft worden, man würde ihn in Deutschland nicht behalten (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 16), dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am 8. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich anordnete, den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2011 (Poststempel) fälschlicherweise an das BFM gelangte, welches die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingangsstempel des BVGer vom 18. April 2011) und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 18. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM

E-2243/2011 entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristgerecht (die falsche Adressierung durch den Beschwerdeführer wird trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz vorliegend vom Gericht nicht bemängelt) und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Dublin-II-VO gestützt hat und damit Österreich

E-2243/2011 für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass Österreich Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich dieses Land nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt sowie begründet hat und nicht ersichtlich ist, weshalb die sum-marische Befragung nicht so ganz korrekt gewesen sein sollte, wie das der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 1) vorbringt, dass die österreichischen Behörden am 25. März 2011 dem Übernahmerespektive Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 18. März 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ausdrücklich entsprochen haben, womit der Vollzug der Wegweisung nach Österreich auch möglich ist, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, näher auf die Beschwerde einzugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen nämlich darauf beschränkt, um eine erneute Befragung zu bitten, ohne irgend etwas Neues vorzubringen, was für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein könnte, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen ist,

E-2243/2011 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorste-hende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer-deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2243/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

E-2243/2011 — Bundesverwaltungsgericht 18.04.2011 E-2243/2011 — Swissrulings