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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2011 E-2239/2011

June 28, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,013 words·~15 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2239/2011 Urteil vom 28. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Stefan Hery, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N._______.

E-2239/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie (…) angehörender nigerianischer Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im (…) 2006 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei über Griechenland sowie Italien am 13. Februar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (…) zugewiesen. Am 28. Februar 2011 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen und seinem Reiseweg befragt. B. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Befragung im EVZ ebenfalls das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien oder Griechenland gewährt, da aufgrund seiner Aussagen sowie dem Eurodac-Treffer vom 31. August 2009 beziehungsweise vom 1. September 2009 in Griechenland respektive dem Eurodac-Treffer vom 18. Juni 2010 in Italien eines dieser beiden Länder voraussichtlich für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass in Griechenland die Lage sehr schwierig sei, da die griechischen Behörden nichts von den Asylsuchenden wissen möchten und man dort keinerlei Hilfe bekomme. Des Weiteren habe Italien sein Asylgesuch abgelehnt sowie eine Wegweisungsverfügung erlassen; wenn er dorthin zurückgehen müsse, lande er auf der Strasse. Im Übrigen seien die italienischen Behörden nicht viel besser als die griechischen. C. Mit Schreiben vom 15. März 2011 richtete das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO] das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Italien. D. Mit E-Mail vom 4. April 2011 an die italienischen Behörden stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme aufgrund Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest.

E-2239/2011 E. Mit Verfügung vom 5. April 2011 – eröffnet am 11. April 2011 (vgl. Beschwerdeakten act. 3) – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden. Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. April 2011 (Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache für die richtige Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses ersucht sowie beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Auf die Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Telefax vom 19. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 20. April 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gestützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65

E-2239/2011 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Sodann ersuchte es das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist. I. Mit Eingabe vom 27. April 2011 (vorab per Telefax) setzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren in Kenntnis und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen und damit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers übernommen. Mit Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien werde das Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen. Eine weiteren Zuständigkeitsprüfung nach der auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestützten Gutheissung sei nicht zulässig. K. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und bot ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel innert Frist einzureichen. L. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es sei allgemein bekannt, dass die italienischen Behörden Übernahmegesuche des BFM – wie auch im vorliegenden Fall – grundsätzlich unbeantwortet lassen würden. Daraus lasse sich allerdings nicht ableiten, dass Italien nicht Griechenland für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers als zuständig erachte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Italien im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers durch die Schweiz gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin- II-VO an der Zuständigkeit Griechenlands festhalte und die Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin vollziehe. Da der EGMR im Fall M.S.S. gegen Belgien im Januar 2011 festgestellt habe, dass die Bedingungen

E-2239/2011 für Asylsuchende in Griechenland Verletzungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würden, sei das Bundesamt anzuweisen, sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten und das nationale Verfahren wieder aufzunehmen. M. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Stellungnahme in Bezug auf seine divergierenden Angaben im Vorinstanz- sowie Beschwerdeverfahren hinsichtlich des negativen Entscheids der italienischen Behörden sowie des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland respektive Griechenland einzureichen und die Wegweisungsverfügung beizubringen. N. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter fest, der Beschwerdeführer habe die Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden nicht auf sich getragen, als er in die Schweiz eingereist sei. Man habe jedoch mit den Behörden respektive einem Anwalt in Italien Kontakt aufgenommen, um eine Kopie der Verfügung zu erhalten. Da diesbezügliche Recherchen mehr Zeit benötigen würden, werde um eine Fristerstreckung ersucht. O. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters gut. P. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es sei dem Beschwerdeführer bis dato nicht gelungen, eine Kopie der Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden zu beschaffen. Somit sei man nicht in der Lage, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Es werde jedoch daran festgehalten, dass Italien die Wegweisung nach Griechenland verfügt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

E-2239/2011 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung. Sie hebt die angefochtene Verfügung – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Hingegen hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –

E-2239/2011 namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). 1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO. Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 3.2. Zur Begründung des Entscheides vom 5. April 2011 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder

E-2239/2011 in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zuständigkeit auszugehen. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 30. September 2011 zu erfolgen. Sodann sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er geltend gemacht habe, sein Asylgesuch sei in Italien bereits abgelehnt worden und er habe eine Wegweisungsverfügung erhalten. Hierzu sei festzuhalten, dass es den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien vermöge keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege. 3.3. In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Italien einen negativen Entscheid erhalten, gemäss welchem er innerhalb von 15 bis 20 Tagen nach Griechenland zurückkehren müsse, da Griechenland für sein Asylgesuch zuständig sei, denn gemäss Art. 10 Dublin-II-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dessen Grenze die asylsuchende Person aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten habe. Die Schweiz erachte sich für asylsuchende Personen mit einem Eurodac-Treffer in Griechenland für zuständig und habe somit auch vorliegendes Asylgesuch zu prüfen. Die vorinstanzliche Verfügung sei mithin fehlerhaft. 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Akten und der bezüglich Dublin-Verfahren geltenden Verträge und Übereinkommen in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass Italien für die

E-2239/2011 Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 4.2. Zwar geht aus den Akten (vgl. BFM-Akten A 4/1) hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. Eurodac- Treffer vom 18. Juni 2010 der Kategorie 1 [= Asylbewerber]), Griechenland jedoch sein Ersteinreiseland gewesen ist (vgl. Eurodac- Treffer vom 31. August 2009 respektive vom 1. September 2009 der Kategorie 2 [= illegal eingereiste Person]; vgl. zum Ganzen CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, S. 339). Anlässlich der Angaben des Beschwerdeführers, Italien habe sein Asylgesuch bereits negativ entschieden und eine Wegweisungsverfügung erlassen (vgl. A7/10 S. 6 f.), hat das BFM zu Recht das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO an Italien gerichtet und zutreffend festgestellt, dass die italienischen Behörden die Anfrage zur Wiederaufnahme unbeantwortet liessen, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat. 4.3. Zur Zuständigkeit Italiens machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen geltend, das Verfahren in Italien sei kein Asylverfahren gewesen, sondern eine Wegweisung nach Griechenland gestützt auf das Dublin-Abkommen (vgl. Art. 10 Dublin-II-VO). Dies wird allerdings nicht glaubhaft und widerspricht insbesondere seinen Angaben in der EVZ-Befragung, zumal er dort in differenzierter Weise sein Asylverfahren in Italien geschildert hat. Ausserdem wurde er auch ausdrücklich nach dem Inhalt der Wegweisungsverfügung gefragt; dabei war von einer Wegweisung nach Griechenland nie die Rede. Der Beschwerdeführer liess ferner die Gelegenheit, welche ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Juni 2011 anerbot, die Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden beizubringen, ungenutzt verstreichen. Das Gericht geht deshalb, wie bereits in seiner Verfügung vom 7. Juni 2011 ausgeführt, davon aus, Italien habe in Ausübung des Selbsteintritts das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ entschieden. Folglich erfolgt die Überstellung von der Schweiz nach Italien lediglich zwecks Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Nigeria und nicht nach Griechenland.

E-2239/2011 4.4. Betreffend die Beanstandung, er werde im Falle einer Rückkehr nach Italien auf der Strasse landen, ist Folgendes festzuhalten: Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich dieses Land nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde (vgl. BVGE 2010/45, E. 7.5 und 7.7.). Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik; in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, ist indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen. Schliesslich lässt sich auch dem ärztlichen Bericht vom (…) 2011 kein Überstellunghindernis entnehmen, da daraus lediglich hervorgeht, der Beschwerdeführer leide an [medizinisch unerheblichen Krankheiten] (vgl. A6/1, A10/1). 4.5. Demnach sind für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen. 5. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2).

E-2239/2011 Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.

8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3. Angesichts der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E-2239/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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