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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2017 E-2230/2017

May 18, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,134 words·~16 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2230/2017

Urteil v o m 1 8 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).

E-2230/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 und der Anhörung vom 3. Februar 2017 gab er im Wesentlichen an, sein Vater sei Fischer gewesen und habe mit seinem Boot für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Waffen geschmuggelt und Mitglieder nach Indien geschleust. Wegen dieses Dienstes sei sein Vater im Jahr 1999 von der sri-lankischen Armee in ein Camp gebracht und dort so stark geschlagen worden, dass er später an den Folgen der Schläge gestorben sei. Zudem sei sein Bruder im Jahr 2004 der LTTE beigetreten. Als die sri-lankische Armee von seiner Mitgliedschaft erfahren habe, sei sein Bruder in ein Camp gebracht, im Jahr 2009 jedoch freigekommen und anschliessend ins Ausland geflüchtet. Im Jahr 2013 sei er – der Beschwerdeführer – erstmals von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht und über seinen Bruder ausgefragt worden. Die sri-lankische Armee hätte ihn in den folgenden Monaten dreimal im Camp des CID verhört, geohrfeigt und zudem gezwungen, Dokumente zu unterschreiben. Schliesslich seien am (…) 2015 in seiner Abwesenheit Beamten des CID zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten seine Identitätskarte konfisziert und seiner Mutter gesagt, er müsse seinen Ausweis persönlich beim Camp abholen. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen sei er nicht zum CID gegangen, sondern habe sich zirka zehn Tage bei Verwandten versteckt und sei am (…) 2015 auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter einmal von Beamten der CID aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Übersetzung der Todesurkunde seines Vaters vom 24. November 2011, ein Residence Certificate vom 16. Dezember 2015 (im Original), ein Schreiben der Fischer-Kooperative vom 14. Dezember 2015 (im Original), eine Kopie eines Familienfotos, die Krankengeschichte seiner Mutter der Jahre 2009 bis 2017 (in Kopie), ein Schreiben eines Geistlichen vom 12. November 2015 (im Original) und das Zustellcouvert (Kopie ab Original) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 13. März 2017 – eröffnet am 14. März 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft

E-2230/2017 nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. März 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass der Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Am 24. April 2017 bestätige das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2230/2017 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, obwohl die geltend gemachte Mitgliedschaft des Bruders und dessen Flucht aus Sri Lanka überwiegend glaubhaft seien, könne den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte erst vier Jahre nach Ende des Bürgerkrieges mit der Suche nach dem Bruder begonnen hätten. Sodann habe der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Er habe zu Beginn der Anhörung gesagt, er habe ungefähr einmal monatlich im Camp erscheinen müssen, wohingegen er später erklärt habe, er sei in den zweieinhalb Jahren gesamthaft zirka fünf bis sechs Mal im Camp gewesen. Auch die Befragungen durch den CID habe der Beschwerdeführer nur oberflächlich beschrieben und seine Angaben hätten keine subjektiven Handlungselemente enthalten. Ebenso hätten seine

E-2230/2017 Schilderungen zur Konfiszierung seiner Identitätskarte Widersprüche enthalten, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen wie auch seine illegale Ausreise aus Sri Lanka nicht glaubhaft seien. Eine Person, die sich vor einer Festnahme fürchte, reise nicht mit einem auf ihren Namen ausgestellten Pass aus. Zudem genüge die Bestechung nur einer Person für gewöhnlich nicht, um einer Überprüfung am Flughafen von Colombo zu entgehen. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Aussagen zu belegen. Ausserdem sei eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Vater und dem Bruder mangels Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung nicht anzunehmen. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, seine Aussagen seien zu Unrecht als unglaubhaft bewertet worden. Er habe das erste Verhör beim CID detailliert geschildert. Da die weiteren Verhöre gleich abgelaufen seien, sei es logisch, dass er sie nur zusammengefasst wiedergegeben habe. Auch seine Angaben zur Ausreise seien nicht widersprüchlich, sondern entsprächen dem üblichen Ablauf am Flughafen in Colombo. Es bestünden somit keine Widersprüche, weshalb seine Vorbringen glaubhaft seien. Überdies habe er in der Anhörung aus Selbstschutz verschwiegen, dass er in den Jahren 2007 und 2008 die LTTE mit Lieferungen unterstützt habe. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Schweizer Behörden seine Aussagen an die sri-lankischen Behörden weiterleiten würden. Um zu verhindern, dass seine Familie erneut vom CID und der sri-lankischen Armee bedrängt werde, habe er diese Tatsache verschwiegen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er auch ohne diese Vorbringen Asyl erhalten werde. Er sei von B._______, ein Freund seines Bruders, drei bis vier Mal monatlich mit Transporten beauftragt worden. Im Jahr 2008 sei B._______ jedoch in das Vanni-Gebiet geflüchtet, weshalb er danach keine Aufträge mehr für die LTTE erhalten habe. Da die Beamten des CID am (…) 2015 gemeinsam mit B._______ bei ihm zu Hause aufgetaucht seien, gehe er davon aus, dass B._______ vom CID im Jahr 2015 verhaften worden sei und sie über seine Tätigkeit informiert habe. Dadurch, dass seine Mutter B._______ gekannt und Kenntnis über seine Tätigkeit gehabt habe, habe sie ihn vor dem CID warnen können. Aufgrund dieser Vorfälle erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. 3.5 Der Beschwerdeführer macht erstmals in der Beschwerde geltend, die LTTE selbst unterstützt und deswegen im September 2015 vom CID aufgesucht worden zu sein. Seine Begründung, er habe aus Angst, dass die Schweizer Behörden seine Aussagen an die sri-lankischen Behörden wei-

E-2230/2017 terleiten würden, nicht alle Asylgründe genannt, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er alle Fragen nach bestem Wissen zu beantworten, verfügbare Beweismittel einzureichen habe und sich widersprüchliche oder falsche Aussagen für ihn negativ auswirken würden. Ferner wurde er über die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden orientiert (vgl. Akten der Vorinstanz A4/10, S. 2). Anlässlich der Anhörung wurde er nochmals ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen und dass er alle Gründe zu nennen habe und für seine Aussagen die Verantwortung trage. Ferner wurde ihm versichert, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden (vgl. Akten der Vorinstanz A15/17, S. 2). Es musste dem Beschwerdeführer somit durchaus bewusst sein, dass seine Aussagen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind und die Vorinstanz seine Informationen nicht an die sri-lankischen Behörden weiterleitet. Die Erklärung, eine unbekannte Person habe ihm gegenteilige Informationen gegeben, überzeugt nicht, zumal er von der Vorinstanz mehrfach über die Verschwiegenheitspflicht informiert wurde. Der Vorinstanz kann somit keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 3.6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer überdies geltend, die Anhörung sei teilweise qualitativ schlecht und somit ungenügend gewesen. Dieser Umstand dürfe ihm nicht angelastet und seine Vorbringen, insbesondere seine Aussagen zu den Verhören, als unglaubhaft qualifiziert werden. Zudem habe er in der Anhörung nicht sämtliche Details seiner Erlebnisse dargelegt, da ihm diese Einzelheiten nicht wichtig erschienen seien. Seine Angaben zu den Geschehnissen im Camp seien demnach nicht falsch, sondern nur unpräzise und diese Ungenauigkeiten hätten vom Sachbearbeiter aufgeklärt werden müssen. Überdies sei die Übersetzung mangelhaft gewesen. Für eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung sowie Protokollführung finden sich vorliegend keine Hinweise. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Rückübersetzung keine Korrekturen oder Ergänzungen zum Protokollinhalt angebracht und am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigt, seine Aussagen seien korrekt wiedergegeben worden. Ihm wurde in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Widersprüchen zu äussern und diese aufzulösen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist ebenso davon auszugehen, dass die Protokollierung korrekt verlief, zumal sich weder der Beschwerdeführer noch die

E-2230/2017 Hilfswerkvertretung veranlasst sahen, die Protokollführung in irgendeiner Weise zu beanstanden. Es ist anzunehmen, dass sich die negativ auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen auswirkenden Ungereimtheiten vorliegend nicht auf die Übersetzung oder Protokollführung zurückführen lassen, sondern vielmehr dem Beschwerdeführer anzulasten sind, zumal er in der Rechtsmitteleingabe selbst angab, zum Teil Präzisierungen weggelassen und ungenau geantwortet zu haben. Der Beschwerdeführer muss sich entsprechend auf seine Aussagen behaften lassen. Insoweit vermag er aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.7 Ausserdem bringt Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vor, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Die Erklärungen des Beschwerdeführers für die Widersprüche der anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen sind nicht stichhaltig. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, detaillierte und nachvollziehbare Aussagen zu machen. Seine Begründung, er habe Präzisierungen weggelassen, weil sie ihm unwichtig erschienen und der Befrager hätte bei ungenauen Antworten nachfragen müssen, erscheint mit Blick auf den vorstehenden Hinweis unbehelflich. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht zu entkräften. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, widersprach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes der Konfiszierung seiner Identitätskarte. Zunächst gab er an, die Identitätskarte sei bei ihm zu Hause konfisziert worden. Später erklärte er wiederum, sie sei ihm beim letzten Besuch im Camp abgenommen worden. Seine Erklärung, „konfiszieren“ könne auch mit „wegnehmen“ übersetzt werden, weshalb es unklar sei, ob die Behörden ihm die Karte wieder zurückgegeben hätten, überzeugt nicht. Ebenso wenig plausibel ist seine Begründung für seine unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Vorladungen des CID. In der Beschwerde führt er hierzu aus, seine Aussage „er habe sich einmal monatlich im Camp einfinden müssen“ habe sich auf sämtliche Vorladungen bezogen, wohingegen sich seine Aussage „er sei fünfmal verhört worden“ bloss auf die Anzahl der Anhörungen bezogen habe. Dies überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit gefragt wurde, viele Male er gesamthaft, folglich mitsamt den Vorladungen zur Unterschrift, zum Camp beordert wurde. Auch seine Begründung, es sei nachvollziehbar, dass er nur das erste Verhör detailliert beschrieben und die weiteren Verhöre lediglich zu-

E-2230/2017 sammengefasst wiedergegeben habe, da sich alle gleich abgespielt hätten, überzeugt nicht. Bereits die Schilderungen des ersten Verhörs enthielten keine Details oder Realkennzeichen, sondern wiesen, wie die Vorinstanz richtig feststellte, lediglich Handlungselemente auf, welche gemeinhin bei Verhören zu erwarten wären. Selbst wenn die weiteren Verhöre grundsätzlich gleich abgelaufen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Angaben zu sämtlichen Verhören persönliche Eindrücke enthalten und sich nicht nur auf vage Ausführungen beschränkt hätten. Auch ansonsten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann betreffend die illegale Ausreise aus Sri Lanka auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen. 3.8 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Tätigkeiten seiner Familienmitglieder geltend. Wie vorstehend festgestellt wurde, ist die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung der Verfolgungsmassnahmen ausgegangen. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 1999 verstorben und der Bruder hat Sri Lanka im Jahr 2005 verlassen. Ein Risiko des Beschwerdeführers nach dieser langen Zeit im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, ist zu verneinen. 3.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-2230/2017 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______) im Norden Sri Lankas, wohin die Wegweisung grundsätzlich und auch unter Beachtung individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nebst seiner Mutter und seinen vier Geschwistern zahlreiche weitere Verwandte in C._______. Er ist jung, gesund, verfügt über einen O-Level Abschluss sowie eine Ausbildung als Zimmermann. Zusätzlich hat er im Fischereibetrieb seiner Familie mitgeholfen, der weiterhin in deren Besitz ist und seit seiner Abwesenheit von Mitarbeitern der Familie geführt wird. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr mit familiärer Unterstützung ohne Weiteres in sein bisheriges soziales Umfeld reintegriert werden kann. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt werden.

E-2230/2017 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2230/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

Versand:

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