Abtei lung V E-2229/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, Guinea-Bissau, vertreten durch Elio G. Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2229/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2007 mit Verfügung vom 17. August 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer damals geltend machte, er habe einem mächtigen Mann als Maurer beim Bau eines Hauses geholfen, sei dafür aber nicht entschädigt worden und wie ein Sklave gehalten worden, worauf er dessen Haus angezündet habe, deswegen in Haft gekommen und schliesslich ausgereist sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2007 abwies, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2008 aus der Schweiz ausgereist und via Italien, Mauretanien und Senegal nach Guinea-Bissau zurückgekehrt sei, wo er im April 2008 angekommen sei, dass er anfangs Oktober 2008 von drei Banditen angegriffen worden sei, worauf er sich einen Tag in Spitalpflege habe begeben müssen, dass die Banditen von seinem ehemaligen Auftraggeber, der ihn für seine Maurerarbeit nicht bezahlt habe, engagiert worden seien, dass er, um nicht umgebracht zu werden, sein Land verlassen habe und via Senegal, Mauretanien und Italien wieder in die Schweiz gereist sei, wo er am 10. Februar 2009 ein zweites Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seiner Person befragt und am 25. März 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-2229/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache wie im ersten Asylverfahren Probleme mit seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend, welche er aber schon damals nicht glaubhaft habe darlegen können, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt sei, da er widersprüchliche Angaben zur Länge des Aufenthalts in den Transitländern auf dem Rückweg als auch während der erneuten Reise in die Schweiz gemacht habe, dass er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit der Übergriffe durch die Banditen gemacht habe, dass er sich auch darin widersprochen habe, ob er diese Übergriffe den Behörden gemeldet habe oder nicht, dass seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren oder er sei andernfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-2229/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf die Beschwerde daher, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben E-2229/2009 oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und im Wesentlichen oben wiedergegebenen Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in Anbetracht der sich massiv widersprechenden Aussagen in Bezug auf die Reise nach und von Guinea-Bissau (vgl. nur B10 F41 ff.) – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist und damit seinen geltend gemachten Asylgründen die Grundlage entzogen ist, dass sich aus der Beschwerde nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, wiederholt sie doch lediglich, dass der Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährdet sei, ohne auf die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-2229/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit Arbeitserfahrung als Maurer handelt, der in seinem Heimatland auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, was ihm die Wiedereingliederung erleichtern wird, E-2229/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2229/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 8