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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2009 E-2226/2009

April 14, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,672 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2226/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2226/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______ (C._______) und dem Stamme der D._______ zugehörig sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Februar / März 2008 verliess, per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte und von dort in einem Personenwagen in die Schweiz einreiste, wo er am 1. Juni 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 13. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom 25. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2006 der lokalen Jugendgruppe seines Heimatdorfes beigetreten, welche zum Zweck gebildet worden sei, weisse Angestellte der örtlichen Ölraffinerien zu entführen, um anschliessend Lösegeldforderungen an die Unternehmen zu richten, dass er bei einer dieser Entführungen im (...) 2007 von der Polizei verhaftet, zur Polizeistation verbracht und eingesperrt worden sei, dass die Polizei von ihm verlangt habe, dass er entgegen seinem in der Jugendgruppe geleisteten Schwur die Namen von deren Anführer sowie von deren Mitgliedern preisgebe, worauf er auf Bitten seiner Mutter seinen Anführer verraten habe, dass er hierauf und nach Entrichtung einer Kautionszahlung durch seine Mutter entlassen worden sei, dass er sich aus Furcht vor der Rache der anderen Mitglieder der Jugendgruppe bei seiner Mutter im Dorf E._______ versteckt habe, diese ihn aber eines Tages dort aufgespürt hätten und er sie zusammen mit dem Anführer habe kommen sehen, dass er hierauf zu einem Freund geflüchtet sei, welcher ihn zu einem weissen Mann gebracht habe, mit dessen Hilfe er Nigeria per Schiff verlassen habe, dass das BFMd den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 1. Juni 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 13. Juni 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche E-2226/2009 Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 – eröffnet am 1. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben, es jedoch realitätsfremd sei, dass er ohne jegliche Papiere von Nigeria bis in die Schweiz gereist sei, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, dass auch seine Darstellung des Reisewegs, wonach ihn ein weisser Mann aus Mitleid mitgenommen habe, ihn die ganze Reise nichts gekostet habe und er auch nicht wisse, wo er die Grenzen passiert habe, den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entspreche, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass sich schliesslich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthaft um die Beschaffung von Papieren bemüht habe, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er wisse nicht, in welchem Gefängnis er gewesen sei, wohingegen er anlässlich der direk- E-2226/2009 ten Anhörungen ausgeführt habe, er sei im Gefängnis F._______ gewesen, dass zudem seine Ausführungen über die Struktur der Jugendgruppe, die erste Entführung, an der er teilgenommen habe und die behauptete Verhaftung durch die Polizei zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien und ihm deshalb nicht geglaubt werden könnten, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass schliesslich beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung weiterer Beweismittel einzuräumen, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-2226/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-2226/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Transitzentrum Altstätten, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 4), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität – und entgegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – wenig plausibel anmutet, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nigeria per Schiff an einen ihm unbekannten Hafen und von dort in einem Personenwagen in die Schweiz gelangt zu sein (A1 S. 7), E-2226/2009 dass überdies offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass ein unbekannter weisser Mann die Reise aus blossem Mitleid organisiert haben soll, ohne dafür eine geldwerte Gegenleistung zu verlangen (A1 S. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 13. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom 25. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und unsubstanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hat, er wisse nicht, in welchem Gefängnis er inhaftiert gewesen sei (A1 S. 6), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung ohne Umschweife erklärte, er sei in einer Polizeizelle in F._______ eingeschlossen worden (A18 S. 11), dass weiter die Darstellung der verfolgungsbegründenden Kernvorbringen – so der Ablauf der angeblichen Entführungen sowie der Verhaftung durch die Polizei – ausserordentlich substanzarm ausgefallen ist E-2226/2009 und in keiner Weise den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorfälle selbst erlebt, dass überdies – in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen – festzuhalten ist, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Verstrickung in kriminelle Aktivitäten strafrechtliche Verfolgung erlitten zu haben beziehungsweise Racheakte seiner ehemaligen Verbrecherkumpane zu befürchten, unbesehen der Glaubhaftigkeit dieser Behauptungen ohnehin keinerlei flüchtlingsrechtliche Relevanz zukäme, dass sich hieraus die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer äusserst detaillierte sowie realitätsnahe Angaben über die Jugendgruppe und seine Tätigkeit als Kidnapper gemacht habe, als aktenwidrig erweisen, zumal den Befragungsprotokollen keinerlei konkrete Angaben wie Namen, Daten, Tageszeiten, oder Standorte zu entnehmen und die Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend auf Allgemeinplätze beschränkt sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass in der Beschwerde beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von vier Wochen zur Einreichung ergänzender Beweismittel anzusetzen, dass jedoch keine konkreten Beweismittel in Aussicht gestellt werden und mit Blick auf die Begründung, in welcher ausschliesslich auf dem Wahrheitsgehalt der Vorbringen beharrt wird, auch nicht einsehbar ist, welche weiteren Beweismittel vorliegend zu einer anderen Einschätzung führen könnten, weshalb keine Veranlassung zur Gewährung einer Nachfrist besteht, womit der entsprechende Antrag abgewiesen wird, E-2226/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-2226/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer seit Geburt bis zum Frühjahr 2008 in B._______ (C._______) gelebt hat (A1 S. 1), und er demgemäss nebst seiner Mutter im nahegelegenen E._______ (C._______; ebenda S. 3) auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2226/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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