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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2012 E-2216/2012

November 19, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,927 words·~45 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2216/2012

Urteil v o m 1 9 . November 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2012 / N (…).

E-2216/2012 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 25. November 2004 und gelangte am 30. November 2005 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2005 ein erstes Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus C._______ (Provinz D._______), machte geltend, er sei zusammen mit seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern (…) in C._______ aufgewachsen. Als sein Bruder E._______ (N […]) im Jahr 1995 (…eine Funktion/Amt…) der linksgerichteten Halkin Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes; HA- DEP) geworden sei, sei seine Familie von den türkischen Behörden behelligt worden. Im Jahr 2001 sei er von seinem (…) Cousin F._______, der (…ein Drittstaat…) für die Partiya Karkeren (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) tätig gewesen sei, aufgefordert worden, als Milizionär für die PKK aktiv zu werden und für selbige Lebensmitteltransporte durchzuführen. Dabei sei er im dritten Monat 2005 von der Polizei angehalten worden, als er mit der Ware unterwegs gewesen sei. Die Polizei habe ihn erst geschlagen, dann gefesselt und in ein Kellergeschoss abgeführt, wo er zwei Tage lang festgehalten, misshandelt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er zugesagt. Nach der Freilassung sei er nach G._______ geflüchtet, wo er illegal gearbeitet habe. Aber auch dort sei er von der Polizei gesucht worden, so dass er im Juli 2005 nach D._______ zurückgekehrt sei, um sich fortan zu Hause zu verstecken. Im selben Jahr sei es zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem sein Neffe H._______ in seiner Anwesenheit eines Mannes (I._______), der der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung; MHP) angehöre, angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei. Er selbst sei unversehrt in ein Gesundheitszentrum geflüchtet. Sein Neffe sei später dorthin eingeliefert worden. Obwohl die Ärzte die Polizei avisiert hätten und diese zu H._______ ins Spital gegangen sei, sei dieser Vorfall nicht untersucht worden. Weil ihrer beider Leben in ihrem Heimatland nicht mehr sicher gewesen sei, hätten sie ihr Heimatland am 25. November 2005 auf dem Landweg verlassen und seien via G._______ am 30. November 2005 in die Schweiz gelangt. A.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 – eröffnet am 2. Juli 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-2216/2012 A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2007 – der Beschwerdeführer war durch den im Rubrum angeführten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand vertreten und beantragte die Anerkennung als Flüchtling, Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2011 abgewiesen. A.d Am 7. März 2011 setzte das BFM dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz per 4. April 2011. A.e Der Rechtsvertreter stellte am 22. März 2011 beim Aufenthaltskanton ein Gesuch um Ausstellung einer B-Bewilligung. Am 4. Mai 2011 wurde dieses Gesuch abgewiesen. A.f Am 10. Juni 2011 überwies das Zivilstandsamt der Stadt O._______ im Rahmen eines hängigen Eheschliessungsverfahrens Kopien des Geburtsscheins, des Ledigkeitsnachweises und des Ehefähigkeitszeugnisses des Beschwerdeführers an das BFM. B. B.a Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 13. September 2011 beim BFM ein zweites Asylgesuch. Er ersuchte um eine Anhörung, die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und – eventualiter – um die Anordnung der Freilassung aus der aktuellen Administrativhaft. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, sein türkischer Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, er werde wegen Mitgliedschaft in der PKK, Hilfeleistung und Komplizenschaft auf nationaler Ebene gesucht. Die Staatsanwaltschaft von D._______ habe dieser Delikte wegen eine Strafuntersuchung gegen ihn erhoben. Er reichte, jeweils in Kopie, eine undatierte Vollmacht, das vom 21. August 2011 datierte Bestätigungsschreiben eines türkischen Anwalts und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft von D._______ vom (…) 2011 mit deutschen Übersetzungen ein. Gemäss dem türkischen Anwalt gehöre der Beschwerdeführer zum Kader der PKK-Berggruppe und die Sicherheitsdirektion des Bezirks C._______, Provinz D._______, lasse ihn suchen. Er sei wegen Beteiligung am Bergkader der PKK angeklagt. Alle 15 - 30 Tage behandle die Sicherheitsdirektion seine Familienangehörigen schlecht, um von ihnen den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Seine Rückschaffung in die Türkei sei unverantwortlich, weil ihm Festnahme und nicht wieder gut zu

E-2216/2012 machende Nachteile drohen würden. Dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass sie gegen den Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer (…) ein Strafverfahren wegen "Mitgliedschaft in der PKK, Hilfeleistung, Gewähren von Unterkunft, Unterstützung der kurdischen Untergrundorganisation Koma Civakên Kurdistan (KCK, Union der Gemeinschaften Kurdistans) im Rahmen der Mitgliederwerbung und Geldsammlung in städtischen Gebieten" in der Türkei angehoben habe. Nach dem Beschwerdeführer werde gefahndet. B.b Das BFM überwies die Akten am 14. September 2011 zwecks Meinungsaustausches über die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese zwei Tage später registriert wurden. Am 21. September 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, die Eingabe vom 13. September 2011 als zweites Asylgesuch zu behandeln, und stoppte den Wegweisungsvollzug bis zu einer anderen Anordnung des BFM. B.c Mit Schreiben vom 15., 16. und 21. September 2011 bekräftigte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM, seine Eingabe vom 13. September 2011 stellte ein zweites Asylgesuch dar, und ersuchte das Amt um Anordnung des Wegweisungsvollzugstopps. B.d Am 23. September 2011 wies das BFM die Vollzugsbehörde an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und allfällige Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren. Gleichentags wies das zuständige kantonale Migrationsamt die Gefängnisleitung an, den Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. B.e Mit Schreiben vom 23. September 2011 beantragte der Rechtsvertreter beim BFM, es sei das beim Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2011 eingereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ zu beachten, und ersuchte um eine Abklärung der Verfolgungssituation seines Mandanten via die Schweizer Botschaft in K._______. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 in Gegenwart einer Hilfswerksvertreterin an. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, ernsthafte Probleme wegen der Unterstützungshandlungen zu Gunsten der PKK und wegen Aktivitäten für die KCK zu haben. Seit 1992 – unterbrochen durch den im Jahr 2002 abgeschlossenen Militärdienst – habe er im Auftrag eines L._______aus (…) Gasbehälter und Lebensmittel an bestimmte Orte transportiert und versteckt, obwohl Letzterer nie die Leistungen bezahlt habe. Von 2002 bis 2005 habe er die PKK unterstützt. Er sei einmal, im Jahr 2005, von der Polizei festgenommen worden. Wäh-

E-2216/2012 rend der Haft sei er vor die Wahl gestellt worden, eingesperrt zu bleiben oder mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Nachdem er sich für die Zusammenarbeit bereit erklärt habe, sei er freigelassen worden. In der Folge habe er sich zwei oder drei Monate lang in G._______ aufgehalten. In Begleitung seines Neffen H._______ sei er in die Provinz D._______ zurückgekehrt, wo Letzterer mit einem Messer angegriffen und verletzt worden sei. Er habe dem Angreifer entkommen können. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, hätten ihn die türkischen Behörden im Jahr 2011 mit Haftbefehl gesucht und ein Schreiben nach Hause gesandt. Es seien vier Strafverfahren – von denen eines zu einem Urteil geführt habe – gegen ihn eingeleitet worden: eines nach seiner Ausreise im Jahr 2005 wegen Mitgliedschaft bei der PKK, eines etwa 2006 wegen der Unterstützung der PKK, ein drittes, weil für die PKK Kämpfer rekrutiert habe, und das vierte Verfahren im Jahr 2011 wegen Unterstützung der KCK, der städtischen Organisation der PKK. Er wisse nicht genau, wann die vier Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Vom ersten Strafverfahren wisse er seit 2005; von der Existenz der anderen habe er erst im Jahr 2011 erfahren, zumal erst dann die Behörde zu den Familienangehörigen gekommen sei. Die Polizei habe den Angehörigen gesagt, dass er sich der PKK angeschlossen und für diese Organisation Leute angeworben habe. Zutreffend sei an diesen Behauptungen nur, dass er Angehörige der PKK zu früheren Zeiten mit Lebensmitteln unterstützt, sie beherbergt und der Organisation Leute gebracht habe. Er sei indessen kein Mitglied dieser Organisation. In der Schweiz besuche er PKK-Lokale nur, weil er sich dort bei Tee und Kaffee mit Landsleuten in seiner Sprache unterhalten könne. Er nehme manchmal an ihren Sitzungen und Demonstrationen teil. Die PKK-Gesellschaft trete in M._______ unter einer anderen Bezeichnung auf. Er habe zu den Angehörigen in der Türkei immer noch regelmässige telefonische Kontakte. In gesundheitlicher Hinsicht fügte er an, er sei in psychologischer Behandlung, weil er unter Gedächtnisschwäche, Kopfschmerzen und bei Schlafmangel an Nasenbluten leide, und er habe postoperative Rückenschmerzen, die sporadisch bis zu den Knien ausstrahlen könnten. Einer der Ärzte habe ihm gesagt, dass er eigentlich stationär behandelt werden müsste. Das BFM forderte den Beschwerdeführer während der Anhörung auf, sämtliche Anklageschriften und sonstigen Beweismittel, die seine Behauptungen stützen könnten, einzureichen. B.f Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer dem BFM die Beschaffung der Anklageschrift an das Gericht von N._______ bis Anfangs November in Aussicht.

E-2216/2012 B.g Am 15. November 2011 erinnerte das BFM den Beschwerdeführer schriftlich daran, dass er von der Existenz eines Strafurteils und drei Anklageschriften gesprochen habe, und forderte ihn auf, diese Unterlagen zusammen mit einer schriftlichen Auskunft seines türkischen Anwaltes über den Stand seiner Strafverfahren sowie die von ihm angeblich bereits am 15. und 16. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente und Eingaben in Kopie dem BFM zu übermitteln. B.h Mit Schreiben vom 28. November 2011 reichte der Beschwerdeführer dem BFM das Original der Anklageschrift vom (…) 2006 ein. B.i Am 28. November 2011 ersuchte der Rechtsvertreter in Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt O._______ das BFM um Übermittlung der Identitätsnachweise an dieses Amt, was vom BFM umgehend durchgeführt wurde. B.j Am 5. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer dem BFM die deutsche Übersetzung der Anklageschrift (…eines Gerichts in N._______ (Ref.: …) vom (…) 2006 zukommen. Der Beschwerdeführer wird darin als vierter von vier Angeklagten aufgeführt. Er sei Mitglied der Terrororganisation PKK gewesen, habe ihren Mitgliedern Unterschlupf gewährt, Hilfe und Kurierdienste geleistet und sei beim Häuserbau tätig gewesen. Er habe mit den anderen Angeklagten Personen für das Bergkader der PKK angeworben. Nach Erkenntnis der Staatsanwaltschaft seien er und die übrigen Angeklagten für die ihnen angelasteten Verbrechen verantwortlich. Der Beschwerdeführer werde mit Haftbefehl gesucht, die übrigen drei Angeklagten seien bereits in Haft. B.k Am 8. Dezember 2011 unterzog das BFM die Anklageschrift sowie die Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ und des türkischen Rechtsanwalts einer amtsinternen Analyse. Darin wird die Anklageschrift als Totalfälschung erkannt, während zum Schreiben der Staatanwaltschaft mangels Vergleichsmaterials keine Aussage zur Echtheit gemacht wurde und die Echtheit des Anwaltsschreibens als nichtamtliches Dokument nicht überprüfbar sei, wobei als auffällig vermerkt wurde, dass darin von keiner Anklageerhebung im Jahr 2006 die Rede sei. B.l Am 29. Dezember 2011 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in K._______ um Abklärungen. Die Antwort der Botschaft vom 1. März 2012 ergab, dass unter den in den verschiedenen Dokumenten erwähnten Verfahrensnummern keine Ge-

E-2216/2012 richtsverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig seien; dass die Staatsanwaltschaft in D._______ für die Behandlung des Geschäfts (…) nicht zuständig sei, dass die Anklageschrift (…) eine Totalfälschung sei, kein Gerichtsverfahren vor dem (…Gericht…) in N._______ existiere und keine weiteren Strafverfahren in N._______, D._______ und G._______ hängig seien, dass kein Datenblatt über den Beschwerdeführer bestehe und dieser in der Türkei keine gesuchte Person sei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 19. März 2012. Zum Fälschungsvorwurf betreffend die Anklageschrift vom (…) 2006 könne er sich nicht näher äussern, weil er erst kürzlich von den Strafverfahren erfahren habe. Er stelle aber fest, dass die Echtheit der Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2011 und des türkischen Anwalts vom 21. August 2011 nicht bestritten sei. Unklar sei aufgrund der Botschaftsantwort, welche Verfahrensnummern abgeklärt worden seien. Gestützt auf das Schreibens des türkischen Anwalts sei zumindest davon auszugehen, die Aktennummer (…) beziehe sich auf ein aktuell hängiges Strafermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, das noch nicht in eine Anklage gegen ihn gemündet habe. C. Mit Verfügung des BFM vom 26. März 2012 – eröffnet am 27. März 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Aufenthaltskanton ordnete am 12. April 2012 die Ausschaffungshaft bis am 10. Juli 2012 an. Die Haftanordnung wurde vom Haftgericht am 13. April 2012 genehmigt. E. Mit Eingabe vom 24. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (und die vorläufige Aufnahme anzuordnen). In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung und Rechtsverbeiständung) ersucht. F.

E-2216/2012 Am 26. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz und der kantonalen Vollzugsbehörde den Eingang der Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. März 2012 und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten darf. G. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts M._______ vom 15. Mai 2012 wurde die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Ausschaffungshaft abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, der Beschwerdeführer halte sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. H. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, einer seiner Brüder sei von der Sicherheitsdirektion von D._______, die für die Terrorbekämpfung zuständig sei, vorgeladen worden. Dieser habe der Vorladung Folge geleistet und die Sicherheitsdirektion gebeten, keinen Druck mehr auf die Familie auszuüben, weil der Beschwerdeführer sich seit Jahren in der Schweiz befinde. Dennoch sei der Bruder einen Tag später erneut von derselben Behörde vorgeladen worden. Er habe erfahren, dass der Beschwerdeführer bei allen Sicherheitsdirektionen der Türkei zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Für die Sicherheitsdirektion sei nicht massgebend, ob er offiziell gesucht sei oder im roten Bulletin erscheine. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei mit einem Entscheid zuzuwarten, bis die notwendigen Unterlagen dem Gericht vorlägen. Der Übersetzung des Schreibens des türkischen Rechtsanwalts vom 9. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der PKK sei und als Mitglied der Berggruppe der KCK gesucht werde. Er sei seit 2005/2006 von der türkischen Behörde gesucht und die Staatsanwaltschaft in D._______ habe das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 250 CMK (Ceza Muhakemesi Kanunu, türkische Strafprozessordnung) im Rahmen der Terrorbekämpfung vorbereitet und an das zuständige Sondergericht in N._______ überwiesen. Gemäss der Übersetzung des Schreibens des (…) Schwurgerichts in N._______ vom (…) 2012 an den türkischen Anwalt erachtet sich dieses Gericht als zuständig, Vorwürfe einer Mitgliedschaft bei der PKK oder bei der Berg-Gruppe Terrororganisation KCK und Hilfstätigkeiten zu Gunsten dieser Organisationen, begangen in der Provinz D._______, zu beurteilen.

E-2216/2012 I. Am 6. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer das vom (…) 2012 datierte Schreiben des (…) Schwurgerichts von N._______ und die Stellungnahme seines türkischen Anwalts vom 18. Mai 2012 samt deutschen Übersetzungen und Couvert ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 ermächtigte der Instruktionsrichter das BFM, die Schweizer Botschaft zu konsultieren, um zu klären, ob die eingereichten Gerichtsdokumente Fälschungen und die Schreiben des türkischen Anwalts Gefälligkeitsschreiben seien, ob der türkische Anwalt vertrauenswürdig sei, korrekte Angaben gemacht habe und weitere Informationen liefern könne sowie ob mittlerweile gegen den Beschwerdeführer, namentlich in den Regionen N._______, G._______ und D._______, strafrechtlich ermittelt und er aktuell in der Türkei gesucht werde. K. K.a Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft um die entsprechenden Abklärungen. K.b Die Antwort der Botschaftsantwort datiert vom 5. September 2012. K.c Mit Vernehmlassung vom 7. September 2012 äusserte sich das BFM zur Botschaftsantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, zumal die Abklärung ergeben habe, dass der türkische Anwalt des Beschwerdeführers in dessen Angelegenheit als nicht vertrauenswürdig einzuschätzen sei. Die Gerichtsdokumente seien nicht authentisch. Der Beschwerdeführer sei bei den allenfalls zuständigen Staatsanwaltschaften nicht in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verwickelt, er sei nicht eingetragen wegen politischer Aktivitäten und es bestehe weder ein Festnahme- noch ein Haftbefehl gegen ihn. Er gelte in der Türkei als vermisst, weil sein Bruder eine entsprechende Anzeige veranlasst habe. Die drei Schreiben des türkischen Anwalts würden Irregularitäten aufweisen. K.d Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2012 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der von der Botschaft kontaktierten Vertrauenspersonen und des öffentlichen Interesses wurde ihm in den Botschaftsbericht selbst keine Einsicht gewährt. Es wurde ihm aber bekannt gegeben, dass gemäss Botschaftsabklärung das dritte Schreiben des (…ein Gericht…) im N._______ vom (…) 2012 nicht

E-2216/2012 authentisch sei (weil beispielsweise P._______zu jener Zeit nicht dort gearbeitet habe, die Unterschrift nicht authentisch sei und das Schreiben nicht den formellen Richtlinien entspreche), auch das Schreiben vom (…) 2011 nicht authentisch sei (weil beispielsweise unter der angeführten Ermittlungsnummer nicht das entsprechende Verfahren existiere sowie die Unterschrift auf dem Dokument gefälscht sei), die Vermisstenanzeige durch den Bruder vom (…) 2012 datiere und sich die Botschaft über ihre Vertrauenspersonen Einblick im GBT (Genel Bilgi Toplama) sowie über die Hintergründe des betreffenden Eintrags habe verschaffen können. K.e Der Beschwerdeführer nahm am 8. Oktober 2012 Stellung. Er vermisse eine nachvollziehbare Begründung für die gerichtliche Verweigerung der Einsicht in die Botschaftsantwort. Er sei an persönlichen Angaben über die von der Botschaft kontaktierten Vertrauenspersonen interessiert und vermisse insbesondere Hinweise über deren Ausbildungen, Funktionen und Fachkenntnisse. Er gab an, aus den erwähnten Gründen die Stichhaltigkeit und Qualität deren Auskünften nicht einschätzen und damit nicht fundiert Stellung zu den offen gelegten Botschaftsergebnissen nehmen zu können. Ihm bleibe deshalb nur übrig, in pauschaler Form deren Abklärungsergebnisse zu bestreiten. Bezüglich der "Vermisstenanzeige" vom (…) 2012 reichte er ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom (…) 2012 in der Form eines gemäss Aufdruck am 24. August 2012 übermittelten Telefaxes ein. Eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache wurde nicht mitgeliefert, jedoch gab der Rechtsvertreter in seinem Begleitschreiben den ungefähren Inhalt der Schreibens wieder. Er führte weiter aus, nach erfragten Informationen treffe es zu, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht im GBT eingetragen sei, und beantragte Fristansetzung zur Einreichung von weiteren, nicht definierten Dokumenten. K.f Am 26. Oktober 2012 reichte er vier weitere Dokumente samt deutschen Übersetzungen mit Zustellcouvert vom 19. Oktober 2012 nach. Es handelte sich hierbei um eine gerichtliche Registrierung einer Anzeige durch das Amtsgericht in D._______ sowie um gerichtliche Anweisungen der selben Instanz gegenüber der Sicherheitsdirektion der Provinz, der Stadtverwaltung von D._______ und der Direktion der (…) in G._______ vom (…) 2012. Er zeigte sich überzeugt, in der Türkei auf nationaler Ebene gesucht und verfolgt zu sein

E-2216/2012 Am 12. November 2012 reichte der Beschwerdeführer die "Vermisstenanzeige" vom (…) 2012 im Original nach und verwies auf eine angeblich bereits eingereichte deutsche Übersetzung derselben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Folgenden sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln, da ihre berechtigte Erhebung zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten. 2.1 Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss, die Anhörung sei seinem Können nicht angemessen geführt worden. Er habe grössere sprachliche Schwierigkeiten und Erinnerungsprobleme gehabt. Auch lassen seine Vorbildung und die Art der Erwerbstätigkeit bei ihm keine differenzierte Kenntnis über die türkische Strafjustiz und deren Verfahren erwarten. Zudem halte er sich seit 2005 in der Schweiz auf, weshalb ihm Beschaffung

E-2216/2012 und Beurteilung von Beweismitteln schwer falle oder gar unmöglich sei. Diesen Umständen und seinem Persönlichkeitsprofil habe das BFM in der angefochtenen Verfügung keine Rechnung getragen. Da das BFM sinngemäss an der Glaubhaftigkeit seiner Asylangaben zweifle und das erstellte Protokoll die erwähnten Defizite aufweise, hätte es weiterer Abklärungen bedurft. Die vorinstanzliche Auffassung, er habe zu spät gehandelt respektive es sei von einem Konstrukt seiner Asylangaben auszugehen, sei nicht haltbar. 2.2 Die Durchsicht des Befragungsprotokolls ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der immerhin einen Gymnasialabschluss besitzt, die Asylgründe nicht vollständig hätte schildern können, bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen vollständig darzulegen. Die Protokolle enthalten zwar zugegebenermassen einzelne Hinweise auf Verständigungsprobleme, indessen sind diese nicht massgeblicher Art in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens. Er konnte sich in der Befragung auch frei zu den Asylgründen äussern. Jedoch war er auf gezieltes Nachfragen hin weitgehend nicht in der Lage gewesen, vertiefende Substanz zu bieten, weshalb der Sachverhalt – auch wegen der vagen Antworten – mit zahlreichen, aber leicht verständlichen Zusatzfragen ermittelt werden musste. Zudem geht aus dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung vom 17. Oktober 2011 nicht hervor, dass die Anhörung Anlass zu irgendwelchen formellen Beanstandungen gegeben hätte. Der Beschwerdeführer hat das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen oder fehlende Korrekturen nach der Rückübersetzung in die von ihm gewünschte Sprache bei der Anhörung selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). In diesem Kontext ist auch das in früheren Anhörungen und Eingaben nicht erwähnte, ihm damals angeblich schon bekannte, seit 2005 existierende Strafverfahren zu sehen. Das Protokoll, die vorhandenen Vorakten und Beweismittel stellen damit eine rechtsgenügliche Basis für einen Entscheid dar. Bei dieser Sachlage erweist sich die in den Eingaben mitschwingende sinngemässe Rüge eines letztlich nicht situationsgerechten Befragens und damit eines ungenügend festgestellten Sachverhaltes als nicht stichhaltig. Zudem darf die Behörde im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen oder Abklärungen absehen, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass angebotene Beweise keine wesent-

E-2216/2012 lichen weiteren Erkenntnisse mehr zu vermitteln vermögen; darin ist keine Verletzung der Begründungs- oder Würdigungspflicht zu erkennen. Dass dem Beschwerdeführer durch eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung oder die Protokollierung eine sachgerechte Beschwerdeführung verwehrt gewesen wäre, wurde zu Recht nicht behauptet. Ausserdem hatte der seit Jahren professionell vertretene Beschwerdeführer genügend Gelegenheiten, Aussagekräftiges und Beweismittel zu zentralen Punkten seiner Asylangaben nachzuliefern (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2 VwVG). Mithin besteht kein Anlass für weitere Abklärungen, Massnahmen oder ein Abwarten weiterer Unterlagen oder Beweismitteleingaben, weshalb diese Verfahrensanträge abgewiesen werden. 2.3 Zusammenfassend sind keine erheblichen Hinweise auf ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder Begründung der angefochtenen Verfügung und damit auf eine Gehörsverletzung erkennbar, weshalb der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1, Art. 49 - 55 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die nach ihrer Ausreise aufgrund von Tatsachen, die nicht von ihnen zu verantworten sind, Verfolgung befürchten müssen (sog. objektive Nachfluchtgründe), oder die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und

E-2216/2012 aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG sind auch massgebend bei der Ermittlung von Nachfluchtgründen, wobei bei solchen der Nachweis öfters möglich sein wird. Personen, die wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes gelten, erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Heimatstaat unzulässig ist (Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und unabhängig davon anzuwen-

E-2216/2012 den, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Nicht von Interesse ist daher, was die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 3.3 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung im Flüchtlings- und Asylpunkt im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer massgeblich auf eine gefälschte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N._______ vom (…) 2006 abgestützt habe. Es sei nicht so, dass vom BFM die Echtheit der Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2011 und des Anwalts vom 21. August 2011 "nicht angezweifelt" würden; die interne Dokumentenanalyse habe lediglich keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Stelle man aber das Schreiben der Staatsanwaltschaft in Bezug zur eingereichten Anklageschrift, so vermöchte es keine inhaltliche Überzeugungskraft zu entfalten. Zudem wäre – wie die Botschaft schon festgestellt habe – die Staatsanwaltschaft in D._______ für die Behandlung des Geschäfts nicht zuständig. Deshalb komme auch dem Schreiben des Anwalts vom 21. August 2011 keine Beweiskraft zu. Weiter handle es sich nicht um Ermittlungen irgendeiner Staatsanwaltschaft, sondern um diejenige der Provinz D._______, einer Instanz, die vorliegend jedoch nicht zuständig sein könne. Zudem widersprächen gesicherte Erkenntnisse des Amtes den blossen Behauptungen des Beschwerdeführers. Es seien keine Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer festgestellt worden und namentlich bestünden unter den in den Dokumenten genannten Verfahrensnummern keine Gerichtsverfahren gegen ihn, weder in N._______ noch in D._______ noch in G._______. Zwar habe er dagegen eingewendet, sein Strafermittlungsverfahren sei immer noch in Bearbeitung, weshalb es durchaus möglich sei, dass kein gerichtliches Verfahren gegen ihn erhoben worden sei; ausserdem würden Ermittlungen der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Doch diese Erklärungen könnten nicht überzeugen, weil er auch nicht habe angeben können, wie er in den Besitz der Akten der Staatsanwaltschaft vom (…) 2011 gelangt sei, aber stets auf diese Akten Bezug genommen habe. Ausserdem bestehe gegen ihn nachweislich kein Datenblatt. Ein Datenblatt würde im Regelfall bei Ermittlungshandlungen vorliegen. Schliesslich sei er – wie die Botschaftsabklärung glaubhaft ergeben habe – in der Türkei keine gesuchte Person. Anträge auf weitergehende Abklärungen seien bei dieser Sachlage abzuweisen. Zusammenfassend könnten damit Straf- oder Ermittlungshandlungen im PKK-Kontext gegen den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Am Rande sei lediglich angemerkt, dass der Umstand einer Mitgliedschaft in einer gewaltextremistischen Organisation nicht per se eine asylrechtlich relevante Verfol-

E-2216/2012 gung auslösen könne. Darüber hinaus sei generell festzustellen, dass die unsubstanzierten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung die Richtigkeit der Resultate der Schweizer Botschaft und der amtsinternen Analyse bestätigen würden. So sei er nicht in der Lage, die Anzahl – drei oder vier? – der gegen ihn hängigen Strafverfahren zu beziffern. Da er überdies behauptet habe, seit dem Jahr 2005 zu wissen, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe, sei nicht nachvollziehbar, warum er diese Tatsache nicht schon angegeben habe. Mithin sei auf einen konstruierten Sachverhalt zu schliessen und es brauche nicht auf weitere Widersprüche, Ungereimtheiten und Tatsachenwidrigkeiten eingegangen zu werden. Schliesslich gebe er an, in der Schweiz in einem kurdischen Verein zu verkehren und an Demonstrationen teilzunehmen. Die beschriebene Intensität seiner Tätigkeiten lasse nicht erkennen, dass er deswegen den heimatlichen Behörden bekannt geworden sei und deswegen begründete Furcht habe. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. 3.4 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeiten und Fähigkeiten, die Echtheit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N._______ vom 22. März 2006 zu beweisen. Er habe sich auf seinen türkischen Anwalt verlassen, weshalb ihm die allfällige Einreichung eines gefälschten Dokuments nicht zum Nachteil gereichen könne. Weiter legten die Feststellungen des BFM betreffend die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (…) 2011 und des Anwalts vom 21. August 2011 den Schluss nahe, dass diese Dokumente echt sein könnten. Die Annahme des BFM, es sei zwingend, dass das Staatsanwaltschaftsschreiben sich auf die Anklageschrift beziehen müsse, gelte nur unter der Annahme, dass Letztere echt sei. Zudem dürfe aus den offen gelegten Akten geschlossen werden, dass die Schweizer Botschaft die Staatsanwaltschaft in D._______ nicht kontaktiert habe. Somit bestehe keine Gewissheit über die Authentizität des Schreibens der Staatsanwaltschaft. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft D._______ nicht doch ein geheimes, politisch motiviertes Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei beziehungsweise Aktivitäten zu Gunsten der PKK gegen den Beschwerdeführer am Laufen habe, wie sie es gegenüber dem türkischen Vertreter habe durchblicken lassen. Ausserdem könne – entgegen der Auffassung der Botschaft – die Staatsanwaltschaft D._______ durchaus zuständig sein: Bei einem polizeilichen Ermittlungsverfahren handle es sich um ein staatsanwaltliches Vorverfahren, das noch keine eigentliche Anklagezuständigkeit bestimme. Somit liege das Verfahren im Ermessen einer lokalen Staatsanwaltschaft, bis

E-2216/2012 die effektive Zuständigkeit später klar werde. Auch die Abklärung der Botschaft betreffend die eingereichten Verfahrensnummern spreche nicht gegen ein solches Vorverfahren der Staatsanwaltschaft in D._______. Die Führung eines Datenblatts sei ebenfalls nicht erforderlich. Dabei sei es zugegebenermassen etwas erstaunlich, dass es dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers gelungen sei, der Staatsanwaltschaft D._______ eine an sich geheime Information zu entlocken. Aber angesichts der guten Vermögenslage der Familie des Beschwerdeführers und der grassierenden Korruption in der Türkei sei dies nicht unmöglich. Im Übrigen habe das BFM unzutreffend festgestellt, dass gegen ihn keine Ermittlungsverfahren bestehen; die Botschaft habe lediglich von Strafverfahren gesprochen. Weiter sei anzufügen, dass sich die Behörden bei den Angehörigen in der Türkei vehement nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Seine Angehörigen hätten ihnen bekannt gegeben, dass er sich in der Schweiz befinde, und ihnen die Telefonnummer des in der Schweiz lebenden Bruders ausgehändigt, damit sie sich über den Verbleib des Beschwerdeführers ein Bild machen könnten. In der Folge sei auf das betreffende Mobiltelefon ein Anruf erfolgt. Der Bruder habe daraufhin seine Prepaid-Nummer gewechselt. Es sei aus diesem Vorfall und den oben angegebenen Umständen zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei zumindest mit einer Festnahme und als PKK-Verdächtigter und Bruder eines Flüchtlings mit einer erhöhten Gefährdung und mit Strafverfahren rechnen müsse. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 stützte der Beschwerdeführer die behördlichen Suche nach ihm mit einem weiteren Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 9. Mai 2012 und einer gerichtlichen Erklärung des (…) Schwurgerichts in N._______ vom (…) 2012, worin dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Fälle nach Art. 250 CMK – es handelt sich dabei, entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, nicht um das türkische Strafgesetzbuch (TStGB), sondern um die türkische Strafprozessordnung – bestätigt wird. 3.5 Bezüglich der Inhalte der Botschaftsantwort vom 5. September 2012, der Vernehmlassung des BFM vom 7. September 2012 und der Stellungnahmen beziehungsweise ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Oktober, 26. Oktober und 12. November 2012 ist auf die im Sachverhalt (J und K) angeführten Einzelheiten zu verweisen. Dem Dokument der Oberstaatsanwaltschaft von D._______ vom 3. Mai 2012 sei zudem zu entnehmen, dass dessen Bruder als Kläger aufgeführt werde und die Behörde am (…) 2012 über das Verschwinden des Beschwerdeführers orientiert habe (vgl. dazu nachgereichte "Vermisstenanzeige" im

E-2216/2012 Original). Die Oberstaatsanwaltschaft gebe bekannt, dass eine Fahndung auf nationaler Ebene nicht möglich sei, da der Gesuchte im Jahr 2005 in die Schweiz ausgereist sei und es nicht strafbar sei, die Türkei ohne Orientierung der Angehörigen zu verlassen. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass er bei der Einreise verhaftet werden könnte. Im Nachgang dazu liess er mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 vier weitere Dokumente des Amtsgerichts in D._______ einreichen, aus denen weiter zu schliessen sei, dass er auf nationaler Ebene eine gesuchte Person sei und ihm asylrelevante Verfolgung drohe. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat zentrale Teile seiner Asylgesuchsbegründung, die seine Benachteiligungen bei der PKK oder der KCK illustrieren sollen, in einer aufgebauschten Form dargestellt beziehungsweise solche, bei denen es um seinen Tatanteil bei der PKK oder der KCK, seine Verantwortung und die ihm vorgeworfenen Delikte ging, mit einem gefälschten Beweismittel unterlegt. Aufgrund der sorgfältigen Abklärungsergebnisse und in allen Punkten überzeugenden Ausführungen der Schweizerischen Vertretung in K._______ vom 1. Mai 2012 und 5. September 2012 gilt für das Bundesverwaltungsgericht als einwandfrei erstellt, dass nicht nur die eingereichte Anklageschrift der (…ein Amt…) des ACM N._______ vom (…) 2006, auf die sich der Beschwerdeführer bis zum Entdecken der Fälschungsmerkmale abgestützt hat, eine Totalfälschung darstellt. Diese Erkenntnis wurde in der Folge nicht mehr substanziiert vom Beschwerdeführer in Frage gestellt, wobei allerdings die eigene Verantwortung für die Fälschung bestritten wurde. Indessen hätte sein türkischer Rechtsanwalt die Fälschung erkennen müssen, bevor er ein solches Konstrukt als massgebliches Beweismittel seinem Mandanten zur Weiterleitung ans Gericht anvertraut. Mit der Verwendung dieses gefälschten und für die Begründung der bestehenden Verfolgungsgefahr zentralen Dokumentes ist nicht nur die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark erschüttert, sondern es ist darüber hinaus – wie sich später aus den Feststellungen der Vertrauenspersonen anlässlich der zweiten Botschaftsabklärungen klar ergeben hat – diesem türkischen Anwalt als Hauptbeschaffungsquelle des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall generell zu misstrauen. Die in diesem Kontext eingereichten übrigen Beweismittel, namentlich das Beweismittel der Staatsanwaltschaft in D._______ und die Bestätigungen dieses Rechtsanwalts, vermögen daher nicht zu überzeugen. So weist das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (…) 2011 auf eine seit dem Jahr 2005 einschlägige Untersuchung hin, die dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, die aber dieser bis

E-2216/2012 zum Einreichungszeitpunkt aus unerklärten und unerklärbaren Gründen nicht zu erwähnen für nötig befand. Auch der türkische Rechtsanwalt selber gab mit Schreiben vom 21. August 2011 noch keinen Hinweis auf ein Verfahren aus dem Jahr 2006. Wenn der türkische Rechtsvertreter in seinen Stellungnahmen nachzuweisen versucht, dass die (…) des ACM N._______ für die Behandlung der in Frage stehenden Straftatbestände – erwähnt wird der (am 2. Juli 2012 abgeschaffte) Art. 250 der türkischen Strafprozessordnung, welcher die nach diesem Artikel zuständigen Gerichte für schwere Straftaten nennt – zuständig sei, bestätigt er immerhin eines der festgestellten Fälschungsmerkmale in der seinem Mandanten zur Verfügung gestellten konstruierten Anklageschrift (Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft von D._______). Weiter ging aus der ersten Botschaftsabklärung, die auf den Abklärungen zweier unabhängig voneinander arbeitenden Vertrauenspersonen basiert, einwandfrei hervor, dass der Beschwerdeführer im Abklärungszeitpunkt in den üblichen Registern nicht fichiert war und kein Datenblatt hatte, und dass keine Strafermittlungs- und Strafverfahren in den vorliegend interessierenden Regionen gegen ihn im Gange waren. Die aus der zweiten, weit aufwändigeren Botschaftsabklärung hervorgegangenen Resultate, die wiederum bloss pauschal bestritten wurden, zeigen nun verstärkt auf, dass die eingesetzte Fahndung nach dem Beschwerdeführer auf einem am (…) 2012 initiierten Vorstoss seines Bruders bei den Behörden basiert. Es ist somit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Terrorismusverdachts oder eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Grundes in den Fokus der ihn suchenden Behörden gelangt ist. Die von der Botschaft weiter festgestellten Ungereimtheiten und Fälschungsmerkmalen erhärten diesen Sachverhalt. Es kann hierbei auf die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. September 2012 und die Ergänzungen des Instruktionsrichters vom 19. September 2012 verwiesen werden, die dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Beweismittel und Behauptungen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen, weil sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Ferner ist auf Tatbeständliches, über welches bereits im ersten Asylverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist, nicht mehr einzugehen. Der Beschwerdeführer ist mithin keine in der Türkei aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen gesuchte Person. Die Fahndung der Behörden nach ihm ist offensichtlich im (…) des laufenden Jahres mit tatkräftiger Unterstützung seines Bruders und seines türkischen Anwalts ins Leben gerufen und aufrechterhalten worden.

E-2216/2012 Insgesamt kann ungeachtet der Feststellungen in den Botschaftsantworten zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Region früher einmal gewisse Probleme wegen der dort agierenden Oppositionsbewegungen gehabt haben könnte. Die Sicherheitskräfte seiner Heimatregion könnten dort ansässige Kurden durchaus verdächtigt haben, für die PKK oder die KCK Leistungen zu erbringen. Keine individuelle Verschärfung dieser allgemeinen Situation kann aber im Umstand erblickt werden, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfügt. So kann er namentlich aus der Tatsache, dass sein Bruder 1999 aus der Türkei ausgereist ist und in der Schweiz Asyl erhalten hat (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom […] 2006, N […]), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Frage der Reflexverfolgung für den Zeitpunkt der Ausreise und bis zum Abschluss des ersten Asylverfahrens rechtskräftig verneint worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts […] vom […] 2011, E. 7) und sich diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben haben. Ebenso wenig sind die Behauptungen neu zu überprüfen, inwieweit der Beschwerdeführer früher mit der PKK sympathisiert und diese mit Leistungen unterstützt hat. Auch diesbezüglich ist auf die seinerzeitigen Erwägungen im Urteil vom (…) 2011 (E. 6) zu verweisen, welchen nichts beizufügen ist. Zusammenfassend ist, vorerst nur bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei, festzustellen, dass er keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen auf dem ganzen Gebiet der Türkei glaubhaft machen konnte. 4.2 4.2.1 Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung, wonach die subjektiven Nachfluchtgründe einen Asylausschlussgrund darstellen, verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise oder mit objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gibt es in der Türkei noch immer staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-

E-2216/2012 schen Aktivisten, die flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Verfolgung bedroht sein, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1 ff.). Ist die begründete Furcht vor Reflexverfolgung erst während des Auslandaufenthaltes entstanden, liegt ein objektiver Nachfluchtgrund vor. 4.2.2 Ein Bruder des Beschwerdeführers ist bekanntlich als Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden. Eine daraus resultierende Reflexverfolgung hat indessen in all den Jahren nicht eingesetzt, und es ist auch nicht anzunehmen, dass sich daran bei seiner Rückkehr in die Türkei etwas ändert. Die neuen Behauptungen einer Fahndung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen nach dem Beschwerdeführer stellen Schutzbehauptungen dar. Sie sind nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass das Gesuch der Tochter des Bruders um Asyl und Einreisebewilligung letztinstanzlich abgewiesen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts […] vom […] 2009) und die Schwägerin im Jahr 2008 freiwillig auf den Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten einer Rückreise ins Heimatland wegen familiärer Angelegenheiten verzichtet hat, ohne dass nach ihrer Rückreise Schwierigkeiten asylrechtlicher Natur aktenkundig geworden sind, sind weitere Indizien, dass die türkischen Behörden kein Interesse an der Verfolgung von Angehörigen des Bruders und des Beschwerdeführers haben. Namentlich auch das zaghafte Handeln und die Art und Weise der vom Bruder nachdrücklich geforderten, gerichtlich auszustellenden Verschollenheitserklärung zeigen klar auf, dass die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer von diesem selbst und dessen Angehörigen von langer Hand (je nach Aktenstand) zielgerichtet eingefädelt worden ist. Mithin entpuppt sich das Ganze als Machwerk. Flüchtlingsrechtlich relevante Gründe werden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht erwarten, selbst wenn er sich wegen seiner bei den Angehörigen angeblich nicht mitgeteilten Ausreise vor den ihn nun suchenden Behörden "verantworten" müsste. Das Vorhandensein von objektiven Nachfluchtgründe ist mithin zu verneinen. 4.2.3 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Exil – er hat weiterhin keine speziellen politischen Exilaktivitäten zu verzeichnen – lässt jedenfalls keine erhebliche Gefährdungssituation entstehen, die begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung geben könnte.

E-2216/2012 So hat der Beschwerdeführer bloss geltend gemacht, kurdische Interessen weiterhin pflegen zu wollen, um die Kontakte zu Landsleuten in der Schweiz zu erhalten, sei es mit Tee trinken, diskutieren oder auch mal an einer Sitzung oder Demonstration teilzunehmen. Damit hat er keine Tatsache gesetzt, die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei gefährden würde. Er verfügte bereits vor der Einreise in die Schweiz über kein nennenswertes politisches Profil und vermittelte in all den Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht das Bild einer besonders politisch interessierten und aktiven Person. Dass die Einreichung eines zweiten Asylgesuchs und das Pflegen von Kontakten mit Landsleuten in der Schweiz bei einer Rückkehr in die Türkei zu behördlicher Verfolgung führen sollte, ist damit äusserst unwahrscheinlich. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 4.3 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf weitere Beweismittel einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der Beschwerdeführer hat bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen; seine Furcht vor künftiger Verfolgung ist objektiv nicht nachvollziehbar. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Ehevorbereitungsverfahren mit der sich im Kanton O._______ aufhaltenden (…) Braut sei seit längerer Zeit hängig. Zur Heirat fehle lediglich die Bestätigung eines rechtmässigen Aufenthalts; die übrigen Anforderungen seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe deshalb den Kanton O._______ um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht. Mit dem Ausweis L sei er in der Lage, umgehend zu heiraten. Sinngemäss wurde damit der Eindruck erweckt, ihm werde ein Anwesenheitsrecht durch blosse langwierige Formalitäten kantonaler Instanzen vereitelt.

E-2216/2012 Gemäss Auskunft der kantonalen Migrationsbehörde hat die (…) Braut durch Heirat eine B-Bewilligung und per (…) 2009 die Niederlassungsbewilligung C erhalten. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts M._______ vom (…) 2012 geht hervor, dass der Kanton O._______ das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalterbewilligung mit Entscheid vom (…) 2012 abgewiesen hat. Mangels Zuständigkeit ist nicht weiter auf die unterschwellige Kritik des Beschwerdeführers an der Praxis kantonaler Instanzen bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einzugehen. Vorliegend ist für das Bundesverwaltungsgericht massgebend, dass der Beschwerdeführer aktuell und weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Die Wegweisung wurde vom BFM demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar, das heisst nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

E-2216/2012 SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; seine Rückkehr in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Einer Rückkehr des Beschwerdeführers stehen keine überwiegenden individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Er stammt aus C._______, Provinz D._______, wo er geboren wurde und bis vor der Ausreise gelebt hat. Er verfügt dort über ein grösseres Familiennetz und kann daher zu Verwandten zurückkehren, so dass auch seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Darüber hinaus

E-2216/2012 hat er nach erfolgter Schulzeit – er habe einen Gymnasialabschluss – ein Geschäft (…) mit seinem Bruder betrieben. In G._______ soll er als (…) arbeitstätig gewesen sein. Weitere berufliche Erfahrungen hat er als Hilfsarbeiter und "Allroundmann" im Gastgewerbe an verschiedenen Orten in der Schweiz machen können. In Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist darauf hinzuweisen, dass effiziente gesundheitliche Facheinrichtungen mit entsprechendem Fachpersonal im Herkunftsland vorhanden sind, um die allenfalls medizinisch gebotenen Behandlungen des Beschwerdeführers, die er indessen in diesem Verfahren nicht mit ärztlichen Attesten nachgewiesen hat, fortzusetzen. Insofern schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz zu den medizinischen Behandlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten in der Türkei an. Angesichts des Alters, des soweit aktenkundig ansprechenden Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seiner wohlhabenden Familienangehörigen und angesichts seines persönlichen Grundbesitzes (A10 S. 2) sowie seiner bisherigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Ausserdem könnte er, falls er lokalen Gegebenheiten ausweichen möchte, anderswo in der Türkei niederlassen und arbeiten, beispielsweise in G._______, wo er über einen Verwandten verfügen soll. Zudem könnte er von Verwandten, auch aus der Schweiz, mit Rat und Tat bei einem Neubeginn im Herkunftsstaat unterstützt werden. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sind, stellen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-2216/2012 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die gefälschte Anklageschrift (…eines Gerichts in…) N._______ vom (…) 2006, das gefälschte Schreiben (…eines Gerichts…) in N._______ vom (…) 2012 und das gefälschte Schreiben der Staatsanwaltschaft in D._______ vom (…) 2011 sind zur Verhinderung weiteren Missbrauchs durch das BFM einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, wobei gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, ihm einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt. 8.2 Das Verfahren hat sich aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zu den Fälschungen und Falschangaben als aussichtslos erwiesen. Auch wenn dies für das Gericht nicht von Anfang an erkennbar war – und es sich zur Anordnung weiterer Abklärungen veranlasst sah – bestanden die Fälschungen und die Falschangaben von Anfang an. Damit ist im Sinne des Gesetzes von einem aussichtslosen Beschwerdeverfahren zu sprechen. Zudem wurde kein aktueller Beleg der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – er stammt seinen Angaben zufolge aus einer begüterten Familie und hat selber Grundbesitz (A10 S. 2) – eingereicht; er beschränkte sich auf den Hinweis auf eine Verfügung des Haftgerichts M._______ (Beschwerde, S. 12). Mithin sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund des Umfangs der Streitsache (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und der Verwendung gefälschter Beweismittel in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

E-2216/2012 dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 1200.– festzusetzen.

E-2216/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…eines Gerichts in…) N._______ vom (…) 2006 sowie die Schreiben (…eines Gerichts…) in N._______ vom (…) 2012 und der Staatsanwaltschaft in D._______ vom (…) 2011 werden eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-2216/2012 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2012 E-2216/2012 — Swissrulings