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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2017 E-2212/2017

May 1, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,795 words·~14 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2212/2017

Urteil v o m 1 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren angeblich am (…), Staat unbekannt (angeblich Somalia), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / N (…).

E-2212/2017 Sachverhalt: A. Der illegal eingereiste Beschwerdeführer stellte am 10. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wobei er als sein Geburtsdatum den (…) angab. Eine am 23. Juli 2015 durchgeführte Handknochenanalyse bestätigte ungefähr diese Altersangabe. Am 13. August 2015 wurde dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit eine Vertrauensperson beigeordnet. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2015 sowie der Anhörung vom 7. Februar 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei somalischer Staatsangehöriger, stamme aus B._______ (Provinz Sool) und habe stets dort gelebt. Mit (…) Jahren sei er mit seiner Familie wegen des Krieges nach Äthiopien gezogen. Dort hätten sie fortan im Flüchtlingslager C._______ gelebt. Es habe für ihn aber nicht genug zu essen gegeben, weshalb er am 28. Februar 2015 auch dieses Land verlassen habe; seine Angehörigen lebten nach wie vor dort. Via Sudan, Libyen und Italien sei er am 9. Juli 2015 in die Schweiz gelangt. Persönlich habe er nie mit Behörden oder Dritten irgendwelche Probleme gehabt. In Somalia habe er nun keine Verwandten mit bekanntem Aufenthalt mehr; zwei Geschwister und sein Grossvater seien umgekommen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien einer Flüchtlingskarte (ohne Datum, Foto und Namensangabe) und einer undatierten Ausbildungsbestätigung des Flüchtlingscamps C._______ zu den Akten. Rechtsgültige Identitätspapiere legte er keine vor und erklärte, nie einen Pass, eine Identitätskarte oder andere Ausweispapiere besessen zu haben. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2017 unter Offenlegung verschiedener Substanzdefizite, Unstimmigkeiten und Widersprüche das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, die Staatsangehörigkeit von Somalia auf unbekannt zu ändern. Mit Stellungnahme vom 1. März 2017 (Datum des Poststempels) bekräftigte dieser seine Herkunft aus B._______, welchen Ort er nun näher beschrieb. B. Mit Verfügung vom 8. März 2017 – eröffnet am 15. März 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

E-2212/2017 C. Mit Eingabe vom 13. April 2017 und Ergänzung vom 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG (SR 142.31). D. Mit Verfügung vom 18. April 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2212/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft aus B._______ und die somalische Staatsangehörigkeit wie auch betreffend seine Verfolgungsgründe als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 8 AsylG

E-2212/2017 an die Mitwirkungspflicht nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Aussagen zu seiner angeblichen Heimatregion, zu Somalia und zu seiner dortigen Sozialisation seien – auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters beim behaupteten Wegzug – in verschiedener Hinsicht (Geografie, Staatskunde, Klima, Fernsehsender, Mobilanbieter usw.) äusserst substanz- und detailarm, unerklärlich lückenhaft, rudimentär und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Demgegenüber habe er nur wenige Fragen zutreffend beantworten können, wobei dieses Wissen nicht die persönlichen Lebensumstände und das direkte Umfeld beträfe, sondern bloss allgemeiner Art und ausserhalb Somalias erlernbar sei. Die auf Vorhalt hin unternommenen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers (insb. kindliches Alter) überzeugten vorliegend in keiner Weise. Hinzu kämen mehrfach widersprüchliche Angaben zu seinen Clan- und Subclanzugehörigkeiten, wobei die Unstimmigkeiten auf Vorhalt hin gar zugenommen hätten. Im Rahmen des ihm schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs habe er bloss einige zusätzliche Angaben zu seiner Herkunftsregion machen können, denen aber nichts wesentlich Neues zu entnehmen sei. Eine Bezugnahme auf die vorgehaltenen Lücken und Widersprüche sei unterblieben. Auch die eingereichten beiden Beweismittel, welche sich auf den Aufenthalt in Äthiopien bezögen, bewirkten keine Änderung an der gewonnenen Erkenntnis, dass er kein somalischer Staatsangehöriger sei und seine wahre Herkunft und Lebensumstände verschleiere. Den Asylvorbringen werde dadurch jede Grundlage entzogen. Diese seien zudem ihrerseits gänzlich substanzlos, detailarm, oberflächlich, pauschal und widersprüchlich ausgefallen, so insbesondere betreffend die Umstände der Tötung seiner beiden Geschwister und seines Grossvaters. Auch die hierzu auf Vorhalt hin abgegebenen Erklärungen überzeugten in keiner Weise. Die Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht der Behörde finde ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast des Beschwerdeführers, welche von diesem aber durch Verheimlichung seiner wahren Identität und insbesondere seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit grob verletzt würden. Es dürfe daher praxisgemäss davon ausgegangen werden, es lägen keine Vollzugshindernisse irgendwelcher Art vor. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine somalische Staatsangehörigkeit und seine Herkunft aus B._______, wozu er im Verlaufe des Verfahrens ausführliche und kongruente Angaben habe machen können und auch einige Fragen richtig beantwortet habe. Die ihm

E-2212/2017 unterlaufenen Fehler seien auf sein jugendliches Alter bei der BzP zurückzuführen. Seine Angaben könne er nunmehr mit einer am 1. Januar 2011 von der lokalen Behörde in Mogadischu ausgestellten Geburtsurkunde belegen, die er sich von seinem Vater elektronisch habe übermitteln lassen. Die Beweismittelbeschaffung habe er erst jetzt in die Wege geleitet, weil ihm die vorinstanzlichen Zweifel an seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit erst mit der angefochtenen Verfügung bewusst geworden seien. Bei der Feststellung von Widersprüchen habe das SEM in der BzP gemachte Angaben herangezogen. Die BzP sei aber unter Zeitknappheit durchgeführt worden, was aufgetretene Missverständnisse erkläre. Auch sei ihm für die BzP in rechtswidriger Weise keine Vertrauensperson beigeordnet worden. Die Angaben in der Anhörung seien jedoch korrekt und massgeblich. Aufgrund seiner somit glaubhaften Angaben erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, was ihm Anspruch auf Gewährung von Asyl verleihe. Andernfalls sei die Sache an das SEM zur korrekten Durchführung der BzP zurückzuweisen. Aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft, der unsicheren und kriegerischen Lage in seiner Heimat sowie seiner fehlenden Ausbildung und unmöglichen Unterstützung durch seine in Äthiopien befindliche Familie sei die Wegweisung im Übrigen unzulässig und unzumutbar, weshalb ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Stützung der überzeugenden und praxiskonformen vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine Mitwirkungspflicht verletzt und die von ihm geltend gemachte Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit sowie die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auf die Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die dortigen Erkenntnisse zeichnen sich nicht nur durch eine umfassende Aktenabstützung, sondern durch ihre Ausgewogenheit aus, indem für und gegen die Glaubhaftigkeit der relevanten Angaben sprechende Elemente vom SEM erfasst, abgewogen und in das – letztlich klare – Gesamtergebnis eingebunden wurden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf und vermag insbesondere weder die erkannten Substanzdefizite, Widersprüche und Ungereimtheiten stichhaltig zu entkräften, noch die festgestellte Missachtung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Identitätsangaben anders zu beleuchten. Die Einwände richten sich nur partiell gegen die vorinstanzlichen Erwägungen und beinhalten weitgehend blosse Gegenbehauptungen, Wiederholungen und nicht stichhaltige Erklärungsversuche (auch richtige

E-2212/2017 Antworten, jugendliches Alter, Zeitknappheit in der Erstbefragung, Missverständnisse, Massgeblichkeit einzig des Anhörungsprotokolls usw.). Die Durchführung der BzP ohne vorgängige Beiordnung einer Vertrauensperson ist im vorliegenden Fall, in dem eine Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton stattgefunden hat, durchaus praxis- und gesetzeskonform (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG: Beiordnung „nach Zuweisung in den Kanton“). Auch die auf Beschwerdestufe als Beweismittel und Kernargument vorgelegte Geburtsurkunde bewirkt keine andere Sichtweise, sondern stützt vielmehr die bisherigen Erkenntnisse. So handelt es sich bei diesem Dokument erneut um eine blosse Kopie mit somit erheblich vermindertem Beweiswert. Zudem ist angesichts der dem Beschwerdeführer mehrmals vorgehaltenen Zweifel an seinen Identitätsangaben nicht einzusehen, wieso er sich erst jetzt zur Beschaffung des Dokumentes hätte veranlasst sehen sollen. Aber auch inhaltlich und formal weist die Geburtsurkunde Mängel auf. Beispielsweise ist Mogadischu offensichtlich nicht die „lokale Behörde“ für den vom Beschwerdeführer behaupteten und in der Provinz Sool gelegenen Herkunftsort, die Rubriken „Full Name“ sind nicht vollständig ausgefüllt und das Dokument wurde an einem Feiertag ausgestellt. Das Original ist somit nicht abzuwarten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im von ihm selber ausgefüllten Personalienblatt (Aktenstück A1 Rückseite) seinen angeblichen Geburtstag ([…]) tatsachenwidrig als einen Montag (statt Donnerstag) bezeichnete. Die Akten enthalten zudem weitere Unglaubhaftigkeitselemente und bestätigende Hinweise auf eine Mitwirkungsverweigerung. Es erübrigt sich indessen, darauf und auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Das SEM hat angesichts des Erwogenen zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Dennoch ist anzumerken, dass diese Frage selbst unter hypothetischer Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offensichtlich zu verneinen wäre, weil der Beschwerdeführer gar keine gegen ihn persönlich gerichteten konkreten Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-2212/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden

E-2212/2017 und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (E. III) verwiesen werden. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 110a AsylG) sind unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2212/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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