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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2015 E-2208/2015

July 1, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,840 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2208/2015

Urteil v o m 1 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).

E-2208/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer am 1. Juli 2012 Tibet (Volksrepublik China) und gelangten über die offizielle Grenzstelle bei Dram nach Nepal. Am 19. Oktober 2012 setzten sie ihre Reise auf dem Luftweg in Richtung unbekannter Destinationen fort. Nach einer Autofahrt habe die Reise am 22. Oktober 2012 in der Schweiz geendet. Gleichentags reichten sie ein Asylgesuch ein. Am 31. Oktober 2012 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragungen zur Person [BzP]). Am 5. November 2012 führte eine sachverständige Person im Auftrag des BFM und der Fachstelle Lingua Telefongespräche mit den Beschwerdeführern. Die beiden Berichte des Sachverständigen datieren vom 16. und 17. Januar 2013. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführer am 23. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Anhörungen wurde ihnen zu Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person und zu den wesentlichen Erkenntnissen aus den Lingua-Analysen das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführer gaben in den Befragungen an, Tibeter zu sein und aus C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, zu stammen. Sie hätten dort seit Geburt gelebt. Sie stammten aus ärmlichen Verhältnissen, seien nicht zur Schule gegangen und könnten nur Tibetisch sprechen. Er sei Bauer und Buschauffeur gewesen. Er habe sich von Ende Dezember 2011 bis Mitte Februar 2012 unerlaubt in Indien aufgehalten, wo er auf der Pilgerreise an einer Kalachakra-Einweihung durch den Dalai Lama teilgenommen habe. Anschliessend habe er in E._______ eine mitgeführte DVD, die Aufnahmen von den Feierlichkeiten und Reden des Dalai Lama enthalten habe, vervielfältigt. Ab April 2012 habe er einen Teil der kopierten DVDs an Verwandte und gute Bekannte verschenkt, darunter auch an den Familienfreund D._______. Als sie sich mit einem Verwandten (…) 2012 in E._______ in dessen Haus aufgehalten hätten, habe sie die Meldung der Schwester des Beschwerdeführers erreicht, wonach die chinesische Geheimpolizei das Haus der Beschwerdeführer durchsucht und kopierte DVDs gefunden habe. Die Beamten hätten ihr aufgetragen, dafür zu sorgen, dass sich ihnen die Beschwerdeführer innerhalb von drei Tagen stell-

E-2208/2015 ten, denn D._______ habe ihre Namen im Verhör angegeben. Der Verwandte habe ihnen zur Flucht geraten. Aus Furcht vor einer Verhaftung hätten sie vier Tage später versteckt in einem Lastwagen die chinesische Grenze zu Nepal überwunden. Eltern und Schwiegereltern würden sich mittlerweile in Gefängnissen aufhalten; wo genau, könne niemand sagen. Die Beschwerdeführer reichten dem BFM keine Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 11. März 2015 – eröffnet am 24. April 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 30. März 2015 und Ergänzung vom 7. April 2015 (Postaufgaben: 9. April 2015) reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtenen Entscheide des SEM seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, und es sei die vorläufige Aufnahme infolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und es seien vorläufige Aufnahmen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die aufschiebende Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme an den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, und die Kenntnisgabe einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 31. März 2015, Kopien einer Wohnsitzbestätigung, der angefochtenen Verfügung und weiterer Fotos eingereicht. D. Mit Schreiben vom 17. April 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

E-2208/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist somit gegenstandslos. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E-2208/2015 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführer seien der Aufforderung, Identitätspapiere zu beschaffen, nicht nachgekommen. Aufgrund von Zweifeln an ihrer Herkunft habe das BFM einen Sachverständigen der Lingua-Fachstelle beigezogen. Dieser Experte sei aufgrund seiner Berichte vom 16. und 17. Januar 2013 zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführer seien eindeutig nicht in der von ihnen angegeben Herkunftsregion in Tibet sozialisiert worden, ihre Sozialisation sei sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien erfolgt. Da diese die Vorhaltungen des Sachverständigen nicht hätten schlüssig entkräften können, seien ihre Vorbringen zur Herkunft als unglaubhaft zu bezeichnen. Dieser Schluss würde durch weitere widersprüchliche und ungereimte Asylangaben bestätigt. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen seitens ihres Heimatstaates Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG gedroht hätten (oder noch drohen würden), und sie könnten auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machen. Die chinesische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Untersuchungspflicht hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre vernünftige Grenze an ihrer Mitwirkungspflicht finden würde. Es lägen somit keine Wegweisungshindernisse vor, der Vollzug in die VR China sei jedoch auszuschliessen. 3.2 Demgegenüber halten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe an ihren Aussagen fest. Was sie indes vorbringen, vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens verkannt respektive in einer falschen Weise angewendet hätte: 3.2.1 Die Beschwerdeführer geben an, ihnen sei die Einreichung von gültigen Identitätsdokumenten nicht möglich (Beschwerde S. 5), weil sie als Tibeter Schwierigkeiten hätten, im Tibet ihre Dokumente zu beschaffen. F._______ habe ihre Identitätskarten nach ihrer Flucht vernichtet; zudem sei das Haushaltbüchlein eingezogen worden. Diese Einwände verdienen kein Vertrauen: Seit Oktober 2012 ist das Asylgesuch der Beschwerdeführer hängig. Sie wurden wiederholt zur Einreichung ihrer Reisepapiere angehalten. Dagegen wiesen sie regelmässig darauf hin, dass sie bis anhin noch nichts hätten unternehmen können; Reisepass und Identitätskarten

E-2208/2015 lägen beim "F._______"; sie wüssten nicht, wie sie ihn oder ihre Verwandten kontaktieren könnten (SEM-Akten A5 S. 7, A6 S. 6). Indessen kennen die Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2012 dessen Telefonnummer und Anschrift (sowie Anschriften weiterer Bekannten) (SEM-Akten A5 S. 7; A6 S. 8). Noch im Februar 2015 gaukelten sie dem SEM vor, niemanden kontaktieren zu können, weil es hierfür die Kenntnis von Telefonnummern bräuchte (SEM-Akten A22 S. 2). Auf den Vorhalt hin, wonach ihnen die Nummer des F._______ geläufig sei, erklärten sie im Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Aussage, er besitze kein Telefon; es handle sich hierbei um die Nummer der Tante (vgl. SEM-Akten A22 S. 3); auch diese hätten sie nicht telefonisch zu kontaktieren gewagt, weil sie (Beschwerdeführer) noch nicht über die aktuelle Situation im Bilde seien (vgl. dazu SEM-Akten A22 S. 2f.). Doch auch dieser Einwand verblasst angesichts des Umstandes, dass die Schwester die Beschwerdeführer über die angegebene Nummer, als sie sich im Haus des F._______ aufgehalten hätten, telefonisch orientiert hat (vgl. SEM-Akten A22 S. 8) und der Beschwerdeführer angegeben hat, seit 2013 telefonische Kontakte zum F._______ zu pflegen (vgl. dazu SEM-Akten A22 S. 3). Folglich handelt es sich bei den behaupteten Beschaffungsproblemen um Ausflüchte. Die Beschwerdeführer dokumentieren mit ihrem Verhalten, dass ihnen an einer rechtzeitigen Beschaffung von Identitätspapieren nichts liegt. 3.2.2 Insbesondere ist die Argumentation des Sachverständigen in den beiden Lingua-Berichten differenziert, auf die wesentlichen Bereiche einer Herkunftsanalyse fokussiert, mithin substanziiert und für das Gericht nachvollziehbar begründet ausgefallen. Deshalb hält es die behauptete Herkunft der Beschwerdeführer aus C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, ebenfalls für nicht glaubhaft. So verfügt der Beschwerdeführer – er soll langjährig Buschauffeur in seiner engeren Heimatregion gewesen sein – über keine verlässlichen Kenntnisse zu den geographisch-zeitlichen Begebenheiten seiner angeblichen Wohn- und Tätigkeitsregionen. Er zeigte sich zudem mit zentralen Fragen rund um das in seiner Region domizilierte Post-, Bank-, Kommunikationswesen und im kulturellen Bereich überfordert. Er konnte, obschon er dort (…mehrere Jahrzehnte…) lang gelebt haben will, weder den einheimischen Dialekt noch Hochchinesisch sprechen, beherrschte hingegen eine Spielart der exiltibetischen Koine. Sein aktueller Einwand, er habe im Alltag keine (rudimentären) Kenntnisse des Chinesischen benötigt, ist ihm als Berufschauffeur im geltend gemachten Einsatzgebiet ebenso wenig zu glauben wie die Behauptung, als Tibeter (und insbesondere als Berufschauffeur) an Distanzen und Zeitverhältnissen nicht

E-2208/2015 interessiert gewesen zu sein. Im Übrigen soll er ohne jede Schulbildung den Führerschein als Buschauffeur in der angegebenen Region erhalten haben, was doch sehr erstaunt. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Beschwerdeführerin: Sie wies bezüglich ihrer Heimatregion ebenfalls keine ausreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich auf, um ihre langjährige Sozialisation im Kreis D._______ annehmen zu können. Eine einheimische Person ihres Alters mit dem von ihr angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund müsste über fundierte Kenntnisse der eigenen Region und deren Gegebenheiten verfügen. Auch sie spricht nicht den örtlichen Dialekt, sondern lediglich denjenigen der exiltibetischen Koine, und verfügt über keine Kenntnisse der chinesischen Sprache. Die genannten Defizite und die offensichtlich mangelnde Vertrautheit mit der eigenen Wohnregion lassen somit den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer nicht von persönlichen Erlebnissen und langjährigen Erfahrungen berichtet haben können. Folglich ist die Auffassung des Sachverständigen nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführer vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der angegebenen Wohnregion (Volksrepublik China) – eine eventuelle frühe Erstsozialisation in Tibet soll dabei nicht gänzlich ausgeschlossen sein –, sondern hauptsächlich in der exiltibetischen Diaspora gelebt haben. Die in der Beschwerde gegen die Lingua-Analysen und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände – der Beschwerdeführer sei nie über Ortsnamen befragt worden; Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin könnten nicht dieselben Wissensstände haben – vermögen bei dieser Beweislage nicht zu überzeugen. So besteht für das Gericht keine Veranlassung, die Qualifikation des Sachverständigen in Frage zu stellen, weil vorliegend auch keine substanziellen Beanstandungen gegen ihn erhoben werden. Selbst wenn sich aufgrund einer späteren Auswertung der Tonträger (wider Erwarten des Gerichts) nachweisen liesse, dass (gewisse) Ortsnamen nicht Gegenstand der Telefongespräche gewesen sind, so hätte dies auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss, sind doch die übrigen Wissensdefizite in den landeskundlich-kulturellen Bereichen und die markanten Auffälligkeiten bei den Sprech- und Sprachkompetenzen der Beschwerdeführer alleine schon ausschlaggebend für die Abweisung der Beschwerde. Schliesslich sind die Bemerkungen, wonach sie bei den Befragungen nach den vielen Eindrücken einer Flucht ängstlich und traumatisiert gewesen seien, sowie der pauschale Hinweis auf eventuelle Missverständnisse keine geeigneten Einwände, um

E-2208/2015 die überzeugenden Erkenntnisse der Lingua-Berichte, die die Anforderungen an korrekte Verfahren zu Alltags- und Wissenstests und zu Herkunftsabklärungen erfüllen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 [zur Publikation vorgesehen]), in Zweifel zu ziehen. 3.3 Die Beschwerdeführer machen sodann unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht aus der Volksrepublik China erfüllten sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Beschwerde S. 8ff.). Wie vorstehend dargelegt, vermögen sie weder Fluchtgründe noch Staatsangehörigkeit, noch Herkunft oder eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 3.4 Die eingereichten Beweismittel – sie liegen lediglich in Kopien vor – lassen keinen anderen Schluss zu. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführer haben die geltend gemachte Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt, als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 5.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. dazu BVGE

E-2208/2015 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid folgerichtig ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem offenkundigen Fehlen von rechtzeitigen Bemühungen, Identitätsausweise oder andere erhebliche originale Beweismittel zu beschaffen, die Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, sind die Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Daran ändern die eingereichten Kopien einer Wohnsitzbestätigung und von Fotoaufnahmen nichts. Was die Anträge betrifft, die mit der Information der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden an die Heimat- oder Herkunftsbehörde zu tun haben, ist anzumerken, dass lediglich die Beschwerdeführer letztere Behörden kennen, weshalb das SEM diesbezüglich nichts hat unternehmen können. Folglich sind die Anträge als gegenstandslos zu bezeichnen. 5.3 Es obliegt den Beschwerdeführern, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2208/2015 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-2208/2015 — Bundesverwaltungsgericht 01.07.2015 E-2208/2015 — Swissrulings