Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2199/2019
Urteil v o m 2 2 . Oktober 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (…).
E-2199/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (…) geboren zu sein. Eine am 23. Juni 2016 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für ihn ein Knochenalter von 19 Jahren. Im Laufe der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör hierzu gewährt (vgl. vorinstanzliche Akten A11, Ziff. 1.06 und A14). In der Folge wurde er vom SEM als volljährig betrachtet. Anlässlich der BzP und der Anhörung vom 3. Juli 2018 machte er im Wesentlichen folgende Asylgründe geltend: Er stamme aus Asmara, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe. Im (…) 2014 hätten Soldaten respektive Personen des Verteidigungsministeriums seinen Vater für den Militärdienst mitgenommen. Er habe in der Folge die Schule nach Abschluss der (…) Klasse abbrechen müssen, um als (…) zu arbeiten und für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Weil er bei einer Razzia im (…) beziehungsweise (…) 2015 keinen Passierschein habe vorweisen können, habe man ihn für (…) Monate auf einem Polizeiposten inhaftiert. Dort habe man ihn schlecht behandelt und geschlagen. Weil er das Essen nicht vertragen habe, sei er ständig krank gewesen. In der Folge sei er zusammen mit anderen Gefangenen in einem Lastwagen zur militärischen Ausbildung gefahren worden. Als das Fahrzeug jedoch beim Abbiegen verlangsamt habe, sei er von der Ladefläche gesprungen und habe fliehen können. Daraufhin sei er mit dem Bus zu seinem Onkel nach B._______ gefahren (Anhörung) respektive habe dieser ihn mit einem Taxi abgeholt (BzP). Er sei für einige Tage bei seinem Onkel geblieben, welcher seine Ausreise organisiert habe. In dieser Zeit sei zuhause mehrmals nach ihm gesucht worden. Von Asmara sei er bis C._______ und von dort direkt nach Khartum (BzP) beziehungsweise zunächst in die Wildnis gefahren (Anhörung). Das letzte Stück über die sudanesische Grenze sei er zu Fuss gegangen. Im Februar 2016 habe er Khartum verlassen und sei nach Kairo gegangen, wo er etwa vier Monate geblieben sei. Danach sei er über Italien in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte er einen Taufschein im Original ins Recht.
E-2199/2019 B. Mit Verfügung vom 11. April 2019 – eröffnet am 13. April 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung. Im Weiteren sei sein Alter gemäss den von ihm eingereichten Dokumenten und seinen Angaben auf den (…) zu ändern. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-2199/2019 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit der erläuterten Ausnahme in nachfolgender Erwägung, einzutreten. 1.5 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, sein Geburtsdatum sei auf den (…) zu ändern. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet lediglich Bestandteil der Erwägungen der angefochtenen Verfügung und nicht des Dispositivs. Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen. Das (sinngemässe) Begehren um Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS geht demnach über den Verfügungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-2199/2019 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zunächst hielt die Vorinstanz zum Alter des Beschwerdeführers fest, dass die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Während er an der BzP noch gesagt habe, dass er keinerlei Dokumente einreichen könne, da sich sein verschollener Vater um diese gekümmert habe und er überhaupt nicht wisse, wo diese seien, sei es ihm einen Monat später plötzlich gelungen, seinen Taufschein zu beschaffen. Aufgrund der leichten Fälschbarkeit habe dieser ohnehin einen geringen Beweiswert. Sein Alter und sein Verhalten während der BzP, seine Angaben, wie er sich das Geburtsdatum habe merken können, die Verletzung der Wahrheitspflicht als er nach seinen Daktyloskopierungen gefragt worden sei, sowie das ermittelte Skelettalter von 19 Jahren sprächen ebenfalls für seine Volljährigkeit. 5.2 Seinen negativen Entscheid begründete das SEM im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. So habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, dass sein Vater – welcher gearbeitet und für die Familie gesorgt habe – im (…) 2014 plötzlich von Personen des Verteidigungsministeriums für das Militär mitgenommen worden sei und er von heute auf morgen für die Familie habe sorgen müssen. An der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, dass sein Vater mitgenommen worden sei, weil er seinen Militärurlaub überschritten habe,
E-2199/2019 was implizieren würde, dass er zuvor bereits im Militärdienst gewesen sei. Bei der Schilderung der Festnahme sei es zudem zu Widersprüchen gekommen. So habe er an der BzP sowohl die beteiligten Personen als auch den geführten Dialog beschrieben, an der Anhörung jedoch gesagt, nichts darüber zu wissen, da er nicht anwesend gewesen sei. Auf Nachfrage habe er gesagt, dass zwei Soldaten in Militäruniform ins Haus gekommen seien, wobei es sein könne, dass noch welche draussen gestanden hätten. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Festnahme seines Vaters glaubhaft zu schildern. Seine Angaben zur Haft seien ebenfalls widersprüchlich und überdies substanzarm ausgefallen. An der BzP habe er angegeben, (…) Monate lang auf dem (…) Polizeiposten in D._______ in Haft gewesen zu sein, während er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, lediglich die erste Nacht auf dem (…) Polizeiposten und die eigentliche Haft auf dem (…) Polizeiposten verbracht zu haben. Seine Schilderungen der Haft seien vorwiegend stereotyp, substanzarm und wiederholend gewesen. Er schilderte, im Gefängnis an Durchfall gelitten zu haben, gleichzeitig habe es für ihn jedoch kein Problem dargestellt, lediglich zwei Mal täglich die Notdurft verrichten zu können. Betreffend den Ort der militärischen Ausbildung habe er an der BzP gesagt, dass er nach E._______, in der Nähe von C._______, hätte gebracht werden sollen. An der Anhörung habe er diesbezüglich jedoch zu Protokoll gegeben, dass die Behördenmitglieder nie darüber gesprochen hätten und er davon ausgegangen sei, dass man ihn nach F._______ bringen würde, da die anderen Häftlinge dies gesagt hätten. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, die Flucht aus dem Gefängnis widerspruchsfrei zu schildern. Das Fahrzeug, mit dem er vom Gefängnis in den Militärdienst hätte transportiert werden sollen, habe gemäss seinen Aussagen an der BzP eine Plane gehabt, welche jedoch nicht fest gewesen sei. An der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass die Ladefläche offen und ohne Plane gewesen sei. Die Flucht vom Lastwagen habe er, trotz mehrmaliger Nachfrage, nicht detailliert erklären können. Im Weiteren habe er an der BzP erklärt, nach seiner Flucht mit dem Bus zu seinem Onkel nach B._______ gefahren zu sein, während er an der Anhörung gesagt habe, seinen Onkel nach der Flucht angerufen zu haben, woraufhin ihn dieser mit dem Taxi abgeholt habe. Seine Erklärungsversuche hätten die Widersprüche nicht auflösen können.
E-2199/2019 5.3 Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu begründen und sei somit nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Abgesehen davon bestünden diesbezüglich aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen starke Zweifel am Vorgebrachten. Während er an der BzP gesagt habe, in einem geschlossenen Fahrzeug von Asmara nach C._______ gefahren zu sein, wo sie eine Pause gemacht und mit demselben Fahrzeug am Folgetag über die Grenze bis nach Khartum gefahren seien, habe er an der Anhörung vorgebracht, in C._______ das Fahrzeug gewechselt und die Strecke bis nach Khartum, insbesondere die Grenzüberquerung, zu Fuss gemacht zu haben. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert eingangs die Einschätzung des SEM zu seinem Alter. So sei noch vor der BzP eine Handknochenanalyse durchgeführt worden, als noch gar keine Hinweise auf eine allfällige Unglaubhaftigkeit seiner Altersangaben vorgelegen seien. Eine Handknochenanalyse, bei welcher das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter innerhalb der normalen Abweichung liege, sei gemäss langjähriger Rechtsprechung kein Beweismittel für die Annahme einer Alterstäuschung. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die spätere Einreichung des Taufscheins gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums sprechen solle und wieso ihm der Vorwurf gemacht werde, er habe eine gefälschte Taufurkunde eingereicht. An der Anhörung seien ihm denn auch keine Fragen zu den eingereichten Dokumenten gestellt worden. Inwiefern sein Verhalten in der BzP dazu geführt habe, dass seinen Altersangaben kein Glauben geschenkt worden sei, sei vom SEM nicht ausgeführt worden und somit auch nicht nachvollziehbar. Auch seine falschen Angaben zur Daktyloskopierung in Italien könnten nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben angeführt werden. Seine Angaben zum Schulbesuch seien konstant gewesen und hätten seinen Altersangaben entsprochen. 6.2 Im Weiteren hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen fest.
E-2199/2019 Bezogen auf die von der Vorinstanz festgestellten Unterschiede in der Schilderung betreffend die Mitnahme seines Vaters hielt er fest, dass er an der BzP nur das erzählt habe, was seine Mutter ihm geschildert habe. Er habe mit keinem Wort gesagt, dabei gewesen zu sein. Auch die Verwendung der direkten Rede in der BzP könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er damit habe sagen wollen, an der Verhaftung dabei gewesen zu sein. Auch habe er bereits in der BzP angedeutet, dass er nicht den genauen Dialog wiedergeben könne. An der Anhörung habe er schliesslich nur diesen Dialog und den Fahrer in seiner Erzählung weggelassen, was auch auf eine verblassende Erinnerung zurückzuführen sein könne. Dafür spreche auch die Tatsache, dass zwischen BzP und Anhörung beinahe zwei Jahre vergangen seien und er bei seiner Ausreise und der Ankunft in der Schweiz noch sehr jung gewesen sei. Sein Vater sei – wie er an der Anhörung auch gesagt habe – Reservist gewesen. Er sei folglich immer noch im Militärdienst gewesen, allerdings nur unregelmässig und habe jährlich Kurse und Trainings absolvieren und sich für einen allfälligen längeren Einsatz zur Verfügung halten müssen. Er wisse nicht, ob der Vater einfach nicht an einen solchen Kurs gegangen sei oder wirklich eine Vorladung für den Militärdienst missachtet habe. Der Vater sei zwischen den Kursen und Trainings zuhause gewesen, danach verhaftet und mitgenommen worden und sei seither wieder im dauerhaften Militärdienst stationiert. Seine Aussage, wonach der Vater «seinen Urlaub» überzogen hätte, verweise auf eine Zeit zwischen den Kursen und Trainings, welche er als Urlaub betrachte. Dies sei in keiner Weise widersprüchlich, sondern entspreche den Berichten über den Nationaldienst in Eritrea. Bezüglich des Widerspruchs zum Ort seiner Inhaftierung sei festzuhalten, dass es sich hierbei um einen absolut marginalen Widerspruch handle, welcher auch auf einen Fehler im Protokoll zurückzuführen sein könne. Diesbezüglich sei es schliesslich auch an der Anhörung zu einem Missverständnis gekommen. Auch sei der Ansicht des SEM zu widersprechen, wonach seine Aussagen zur Haft substanzarm, stereotyp und wiederholend ausgefallen seien. Seine Aussagen würden sehr wohl zahlreiche detaillierte Angaben enthalten. Im Übrigen reiche das Argument, eine Aussage sei stereotyp, weil sie von vielen Asylsuchenden vorgebracht werde, nicht aus, um die Glaubhaftigkeit als Ganzes in Frage zu stellen. Dasselbe gelte auch für die Beschreibung von Gefängnissen. Nur weil viele Eritreer wüssten, wie die Gefängnisse in Eritrea aussähen und wie dort mit den Häftlingen umgegangen werde, müsse dadurch nicht seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werden. Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch hinsichtlich des Ortes der militärischen Ausbildung finde im Protokoll der BzP
E-2199/2019 keine Bestätigung. Es könne ihm einzig seine ungenaue Ausdrucksweise in Bezug auf den Ort E._______ vorgeworfen werden. Dieser Widerspruch sei jedoch marginal und auf seine sehr verkürzte Aussage in der BzP zurückzuführen. Auch habe er bezüglich des Lastwagens, mit welchem er vom Gefängnis in den Militärdienst hätte transportiert werden sollen, bereits an der BzP gesagt, dass es zwar eine Plane darüber gehabt habe, diese jedoch nicht fest gewesen sei. Dies könne ohne weiteres so verstanden werden, dass es zwar eine Plane gehabt habe, diese jedoch nicht über das Fahrzeug drüber gespannt gewesen sei. Dies entspräche seinen Ausführungen an der Anhörung; er habe sich an der BzP einfach nicht klar ausgedrückt. Schliesslich habe er an der Anhörung betont, dass das Fahrzeug auf der Seite erhöht gewesen – also dort geschlossen – gewesen sei. Bezüglich seiner Flucht sei festzuhalten, dass er nicht den ganzen Weg bis nach B._______ mit dem Bus gefahren sei. Nach seiner Flucht habe er seine Mutter angerufen, welche daraufhin seinen Onkel kontaktiert habe. Er sei mit dem Bus Richtung B._______ gefahren und habe von dort aus seinen Onkel angerufen, welcher ihn mit dem Taxi abgeholt habe. Es sei absolut nachvollziehbar, dass er an der BzP lediglich eine Zusammenfassung seiner Reise gemacht und nicht alle Stopps erwähnt habe. Da er während des Transports in den Militärdienst geflüchtet und somit desertiert sei, sähe er sich bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 6.3 Eventuell sei der Beschwerdeführer als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen, da nebst seiner illegalen Ausreise die Flucht während dem Transport zum Militärdienst als Faktor hinzutrete, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. 6.4 Der Beschwerdeführer befinde sich im wehrdienstfähigen Alter und werde im Falle einer Rückkehr, wenn nicht sofort wegen illegaler Ausreise inhaftiert, mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen. Dieser Zwang zum Militärdienst stelle sowohl eine Verletzung von Art. 3 wie auch Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Die Wegweisung sei daher unzulässig, oder zumindest unzumutbar und sei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben.
E-2199/2019 7. In der Beschwerde wird in einem ersten Teil gerügt, dass das SEM den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig erachtet und ihm deshalb ebenfalls zu Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet habe.
7.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. 7.2 Der Beschwerdeführer gab auf dem «Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum» am 20. Juni 2016 als Geburtsdatum den (…) an (vgl. A1). Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM am 22. Juni 2016 eine Knochenanalyse in Auftrag. Die radiologische Untersuchung ergab gemäss Befund vom 23. Juni 2016 ein Knochenalter von 19 Jahren. Im Rahmen des ihm hierzu anlässlich der BzP vom 13. Juli 2016 gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. A14) hielt er am angegebenen Geburtsdatum fest und gab an, dass sein Knochenbau möglicherweise so gut sei, weil er immer Sport getrieben habe, auf seinen Körper achtgebe und den guten Körperbau von seiner Familie geerbt habe. Im damaligen Zeitpunkt betrug die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter ([…] Jahre und […] Monate) und dem Alter gemäss Knochenanalyse (…) Jahre und (…) Monate. Eine Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren gilt noch als innerhalb des Normalbereichs liegend. In denjenigen Fällen, in denen das vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Standardabweichung liegt, lässt eine Knochenaltersanalyse nicht den Rückschluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr.
E-2199/2019 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts der vorliegenden Abweichung von knapp über (…) Jahren stellt die durchgeführte Handknochenanalyse mithin kein alleine ausreichendes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Vielmehr sind bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person ihrer eigenen Angaben zum Alter selbst und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren zusätzlich zu berücksichtigen. 7.3 Im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung sind daher weiter folgende Elemente zu berücksichtigen: Die Altersangaben des Beschwerdeführers lassen sich nicht mit seinen Angaben zum Schulbesuch in Einklang bringen. Er gab im Rahmen der BzP und des rechtlichen Gehörs an, im Jahr (…) im Alter von (…) Jahren eingeschult worden zu sein und ohne Unterbruch oder eine Klasse zu überspringen (…) Jahre die Schule besucht und die (…) Klasse abgeschlossen zu haben (vgl. A11, Ziff. 1.17.04 und Ziff. 7.02; A14, S. 2; A36, F39). Nach der Verhaftung seines Vaters im (…) 2014 sei er nicht mehr zur Schule gegangen (vgl. A11, Ziff. 7.01 f.; A36, F40). Wenn er jedoch tatsächlich im Jahr (…) mit der ersten Klasse begonnen hätte, hätte er die (…) Klasse erst im Jahr 2015 abschliessen können. Auch unter der Annahme, dass er sich im Jahr geirrt hat und somit bereits im Jahr (…) im Alter von (…) Jahren eingeschult worden wäre, ergeben sich Unstimmigkeiten. In diesem Fall wäre er im Zeitpunkt seines Asylgesuchs bereits (…) Jahre alt gewesen. Dass er sich sowohl bezüglich des Jahres als auch seines Alters der Einschulung täuschte, scheint dem Gericht wenig wahrscheinlich. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass seine Mimik und Gestik sowie die Art, wie er spreche, sich verhalte und bewege auf eine ältere Person schliessen lasse. Dies wurde zwar im Detail in der angefochtenen Verfügung nicht mehr erläutert, angesichts der Gewährung des rechtlichen Gehörs fällt dies jedoch nicht ins Gewicht. Es trifft somit nicht zu, dass dem Beschwerdeführer, wie von ihm in der Beschwerdeeingabe moniert, nicht erläutert wurde, was mit «Verhalten» gemeint sei. Auch seine Erklärung, dass seine Mutter ihn an seinem Geburtstag jeweils daran erinnert habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal sein Geburtstag, wie er selber einräumte, mit (…) zusammenfalle, so dass er stets gewusst haben muss, wann sein Geburtstag ist. Hinsichtlich der vom SEM angeführten Falschangaben zur Daktyloskopierung respektive zum Reiseweg
E-2199/2019 ist zu bemerken, dass dies zwar nicht direkt die Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben, jedoch sehr wohl seine persönliche Glaubwürdigkeit beschlägt, was die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betrifft. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zumindest festzustellen, dass er das von ihm angegebene Geburtsdatum im gesamten vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend mit «(…)» angegeben hat und die vom SEM vorgenommene Alterseinschätzung von Anfang an klar bestritten hat (vgl. A11, Ziff. 1.06; A14, S. 3; A17; A21; A25). 7.4 Der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Taufschein im Original bestätigt zwar das von ihm durchgehend angegebene Geburtsdatum «(…)», dabei handelt es sich jedoch nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument zum Identitätsnachweis, und es kann somit auch nicht als Nachweis für das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers gelten. Entgegen seiner Ansicht unterstellte ihm das SEM nicht, eine gefälschte Taufurkunde eingereicht zu haben, sondern es stellte lediglich zutreffend fest, dass aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Urkunden diesen grundsätzlich ein geringer Beweiswert zukommt. 7.5 Im Resultat kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Annahme des SEM, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs entgegen seiner Angaben bereits volljährig gewesen sei, zu stützen ist. Weder sein Aussageverhalten noch sein Erscheinungsbild, die Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Einschulung, seine Aussage, wie er sich sein Geburtsdatum habe merken können oder die Handknochenanalyse sprechen – unter Berücksichtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit – für die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asyleinreichung beziehungsweise der BzP. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer selbst nach seinen Altersangaben zum Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig gewesen. 8. 8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
E-2199/2019 Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Akten sorgfältig geprüft und zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind. Das Gericht schliesst sich somit den obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen an (vgl. E. 5), welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und die Erklärung der von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche vermag das Gericht nicht zu überzeugen. 8.2.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Festnahme seines Vaters – mithin der angebliche Auslöser für seine persönlichen Probleme – widersprüchlich schilderte (vgl. E. 5.1 und vorinstanzliche Akten A39, E. II Ziff. 1.2). Seine diesbezüglich auf Beschwerdeebene gemachte Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist ihm dahingehend zuzustimmen, dass er an der BzP nicht gesagt habe, der Verhaftung seines Vaters persönlich beigewohnt zu haben. Dennoch schilderte er diese an der BzP auffallend substantiierter als an der Anhö-
E-2199/2019 rung (vgl. A11, Ziff. 7.01 und A36, F109). Auch wenn aufgrund des zweijährigen Zeitabstands von einer verblassenden Erinnerung auszugehen wäre, verbleibt der Widerspruch betreffend den geschilderten Grund für die Inhaftierung seines Vaters. Diesen vermochte er mit seiner Erklärung, dass er mit «Urlaub» die Zeit zwischen den Kursen und Trainings der Reservearmee meinte, nicht auszuräumen. 8.2.2 Bezüglich des Ortes, wo er nach der Haft hätte hingebracht werden sollen, machte er ebenfalls widersprüchliche Angaben. So gab er an der Anhörung zu Protokoll, die Mithäftlinge hätten erzählt, dass man sie nach F._______ zur militärischen Ausbildung bringen würde (vgl. A36, F87 f.) respektive dass die Behördenmitglieder gesagt hätten, dass man sie zur militärischen Ausbildung nach G._______ bringen würde, aber nicht wohin genau (vgl. A36, F89 f.). Demgegenüber war er anlässlich der BzP noch in der Lage, den Ort der militärischen Ausbildung genau zu benennen («[…] sagten sie zu mir, ich müsse nach G._______ in die Nähe von C._______ nach E._______ zur militärischen Ausbildung.», A11, Ziff. 7.01). Auf diesen Widerspruch an der Anhörung angesprochen erklärte er, dass zu dieser Zeit viele nach E._______ gebracht worden seien, dass dies jedoch lediglich eine Vermutung gewesen sei (vgl. A36, F121 f.). In seiner Beschwerdeeingabe vermag er diesen Widerspruch nicht auszuräumen und führt diesen auf die sehr verkürzte Aussage in der BzP zurück. Diesen Widerspruch hat er somit nach wie vor gegen sich gelten zu lassen. 8.2.3 Hinsichtlich der Schilderung seiner Flucht hat er an der BzP angegeben, nach dem Sprung vom Fahrzeug mit dem Bus nach B._______ zu seinem Onkel gefahren zu sein (vgl. A11, Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er an der Anhörung an, nach dem Sprung vom Fahrzeug seine Mutter angerufen und ihr gesagt zu haben, dass er Hilfe brauche. Daraufhin habe diese seinen Onkel angerufen und er habe ihm erklärt, wo er sich befinde. Sein Onkel habe ihn dann mit dem Taxi abgeholt und zu sich nach Hause gebracht (vgl. A36, F64). Auf den Widerspruch dieser Aussagen angesprochen korrigierte er seine letzte Aussage dahingehend, dass er mit dem Bus zunächst einen Teil der Strecke Richtung B._______ gefahren sei und erst dann seinen Onkel angerufen habe (vgl. A36, F118). Die in der Beschwerdeeingabe gemachte Erklärung, wonach er an der BzP seine Geschichte nur in sehr kurzer Form zusammengefasst habe, ist nicht überzeugend, zumal er auch in der Anhörung erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs den Bus erwähnte.
E-2199/2019 Überdies erstaunt, dass er in der Anhörung bei der Schilderung seiner Flucht zunächst erzählte, dass die Soldaten geschossen hätten (vgl. A36, F94), auf die Aufforderung hin, seine Flucht möglichst detailliert und ausführlich zu schildern, wiederum keine Schüsse erwähnte (vgl. A36, F105). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses Fluchtereignis zumindest innerhalb der Anhörung übereinstimmend schildert und insbesondere ein wohl prägendes Erlebnis wie eine Schussabgabe nicht weglässt. Eine weitere Unstimmigkeit zwischen der BzP und der Anhörung betrifft die Beschreibung des Fahrzeugs, mit welchem er und die anderen Häftlinge zur militärischen Ausbildung hätten gefahren werden sollen. Gemäss seiner Aussage an der BzP hatte das Fahrzeug «hinten eine Ladefläche und da war so eine Art Plane darüber, aber nicht fest» (vgl. A11, Ziff. 7.01). Demgegenüber sagte er an der Anhörung aus, dass das Fahrzeug ein «LKW mit offener Ladefläche» und seitlichen Erhöhungen gewesen sei (vgl. A36, F97). Die ausdrückliche Nachfrage des SEM, ob es eine Plane gegeben habe, verneinte er («Nein, das war offen», vgl. a.a.O., F98). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht hielt er an seiner Aussage fest, dass das Fahrzeug offen gewesen sei (vgl. a.a.O., F123). Er war aber sichtlich um Klarstellung diesbezüglich bemüht, so gab er an, dass der LKW zwar eine Plane an der Seite gehabt habe, diese aber nicht ausgerollt beziehungsweise über den LKW gespannt gewesen sei (vgl. a.a.O., F124). 8.2.4 Nebst den erwähnten Widersprüchen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung (vgl. A36, F68), seinem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt (vgl. A36, F75 ff.) sowie seiner Flucht (vgl. A36, F94 ff., F104 ff.) in weiten Teilen substanzarm geblieben sind und eine persönliche Sichtweise vermissen lassen. Er beschränkte sich grundsätzlich auf das Aufzählen von Handlungssträngen (vgl. A36, F64, F68, F94). 8.2.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass zumindest vereinzelt Realkennzeichen erkennbar sind. So beschreibt er beispielsweise – danach gefragt, ob jemand auch mal etwas Schönes erzählt habe – wie einige seiner Mithäftlinge ihre Verhaftung lustig und scherzhaft geschildert hätten (vgl. A36, F82 ff.). Insgesamt vermag dies jedoch die festgestellten Widersprüche und substsanzarmen Schilderungen in den Kernvorbringen nicht aufzuwiegen.
E-2199/2019 8.2.6 Die Angaben der lediglich summarischen Befragung in der BzP sind zwar generell mit Zurückhaltung heranzuziehen, wenn es um die Beurteilung von Unstimmigkeiten geht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-6001/2018 vom 4. Oktober 2019 E. 7.1.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend betreffen die festgestellten Widersprüche aber das Kerngeschehen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Inhaftierung zum Zwecke der Zuführung in den Militärdienst sowie die darauffolgende Flucht glaubhaft zu machen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er konkret zum Einrücken in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst aufgefordert wurde, respektive sich diesem entzogen hat und deswegen in asylrelevanter Weise bestraft werden würde. 8.3 Selbst bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese im vorliegenden Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründet. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 8.4 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun und die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Demzufolge hat sie auch sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-2199/2019 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-2199/2019 11.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.3 Da sich der Beschwerdeführer im wehrdienstfähigen Alter befindet, scheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen zu werden, nicht unbegründet. Aufgrund nachfolgender Erwägungen hinsichtlich der Beurteilung, ob er bei einer Rückkehr nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK ausgesetzt wäre, kann aber letztlich offen bleiben, ob er befürchten müsste, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
E-2199/2019 Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 11.4 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch nicht aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 8.3). Auch die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E-2199/2019 11.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als (…) und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea. Gemäss eigenen Angaben hat ihn sein Onkel nach seiner Flucht bei sich aufgenommen und seine Ausreise organisiert und finanziert. Es ist demnach davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Reintegration Unterstützung erfahren und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Es ist ihm zuzumuten, eine Arbeit zu suchen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch aus gesundheitlicher Sicht ist aus den Akten nichts ersichtlich, was zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 12.3 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 (vgl. E. 11.3) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass die
E-2199/2019 drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdeführer keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen. 12.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er ausgewiesenermassen bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E-2199/2019 17. Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal 7.5 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Der Rechtsbeiständin ist vom Bundesverwaltungsgericht somit ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1’125.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2199/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Nora Maria Riss bestellt. 5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1’125.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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