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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2009 E-2199/2009

April 8, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,160 words·~16 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2199/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2199/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Kosovare albanischer Ethnie aus A._______ (gleichnamiger Kreis im Südwesten des Landes, Anm. BVGer) – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. Februar 2009 verliess und mit Hilfe von Schleppern im Laderaum eines geschlossenen Kombi respektive eines Minibusses über ihm unbekannte Länder am 28. Februar 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Asylgesuch eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 4. März 2009 sowie der direkten Anhörung vom 12. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein (...) habe vor und nach dem Krieg ein (...) geführt und die dafür benötigte Ware aus Serbien bezogen, dass sein Vater einer während des Krieges erfolgten Aufforderung, der Befreiungsarmee des Kosovo "Ushtria Çlirimtare e Kosovës" (UÇK) beizutreten, keine Folge geleistet habe, dass dieser von den Albanern wegen seines Warenbezugs aus Serbien sowie wegen seiner Beitrittsverweigerung der Spionage und Verräterschaft verdächtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer und sein Vater im Dezember 2007 von fünf maskierten Aktivisten der Albanischen Nationalarmee "Armata Kombëtare Shqiptare" (AKSH) zu Hause aufgesucht worden seien, um den Beschwerdeführer wegen der Weigerung seines Vaters, der UÇK beizutreten, für die Befreiung von Mitrovica zu rekrutieren, dass ihm die Maskierten auf Intervention seines Vaters hin erklärt hätten, wiederzukommen und ihm (dem Beschwerdeführer) seinen Pass der United Nations Interim Administration in Kosovo [UNMIK]) und -Identitätskarte abgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer schliesslich aus Furcht vor seiner Rekrutierung geflüchtet sei und sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten in der Umgebung von A._______ aufgehalten habe, E-2199/2009 dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der Geburtsurkunde nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, zumal sie einzig belege, dass eine bestimmte Person als Kind bestimmter Eltern an einem bestimmten Ort geboren worden sei, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm maskierte AKSH-Aktivisten im Dezember 2007 seinen gültigen UNMIK-Pass sowie seine -Identitätskarte abgenommen hätten und sein Vater den Vorfall sowie den Verlust der Papiere tags darauf selbst bei der Polizei gemeldet habe, als Ausflüchte zu werten seien, mit der Absicht, den Asylbehörden seine Identität nicht offenlegen zu müssen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es sich bei den Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers um Übergriffe einer Gruppierung handle, die seit der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo am 17. Februar 2008 kaum mehr in Erscheinung getreten sei, dass internationale Sicherheitskräfte sowie der "Kosovo Police Service" (KPS) in Kosovo die Sicherheit garantieren würden und demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der heimat- E-2199/2009 lichen Sicherheitskräfte auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Bedrohungen nicht asylrelevant seien, dass ausserdem unglaubhaft sei, dass sich die kaum mehr in Erscheinung tretende Gruppierung der AKSH Jahre später wegen der seinerzeitigen Kriegsdienstverweigerung seines Vaters im Jahre 2004 am Beschwerdeführer schadlos halte, dass schliesslich nicht einzusehen sei, weshalb sich der Beschwerdeführer erst ein Jahr nach den Ereignissen zur Ausreise entschlossen habe, obschon er das Geld zur Ausreise bereits früher hätte erhalten können, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 3. April 2009 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Prüfung der Frage der Asylgewährung (Eintreten) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer als Beschwerdebeilagen eine Faxkopie der UNMIK-Identitätskarte seiner Eltern sowie einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Kosovo. Update: Aktuelle Entwicklungen) vom 12. August 2008 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-2199/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-2199/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer vorweg ausführt, da die Beschwerdefrist kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ Kreuzlingen keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser Stande, in der Beschwerde seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich sei und er diese mangels Mitteln auch nicht bezahlen könnte, dass er deshalb das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die Protokolle der Befragungen, dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage im EVZ Kreuzlingen darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, E-2199/2009 dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), dass ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 1) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten während den Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten, dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-2199/2009 dass ein Geburtsschein in Kopie kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend sowie mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Behauptung des Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen, seit dem Vorfall im Dezember 2007 keinen Reisepass oder eine Identitätskarte mehr besessen und trotz der regelmässigen Identitätskontrollen der "Kosovo Force" (KFOR), der UNMIK-Polizei sowie der KPS nie neue Papiere beschafft zu haben (vgl. A1 S. 4), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, und es für jede Person aus dem Kosovo möglich ist, sich rechtsgenügliche Ausweise ausstellen zu lassen, dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und der für seine Reise notwendiger Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 6) – von Kosovo bis in die Schweiz zu gelangen, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Verlustes seiner Reise- und Identitätsdokumente als Ausflüchte zu werten sind, um den Asylbehörden seine Identität nicht offenlegen zu müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, E-2199/2009 dass an dieser Beurteilung auch die nachgereichten Identitätspapiere seiner Eltern nichts ändern, zumal es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren von Drittpersonen, sondern um die Abgabe von persönlichen, schon existierenden und für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 4. März 2009 und der Anhörung vom 12. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung klarerweise um eine nichtstaatliche Verfolgung handelt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – gezielt gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen und insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, KPS und KFOR, ausgegangen werden kann (Zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen in Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18; EMARK 2002 Nrn. 8 und 21), dass aktuell hinzu kommt, dass sich Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat und sich dabei die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den E-2199/2009 Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen, dass vor diesem Hintergrund in der Folge sowohl zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) als auch die Schweiz Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt haben, dass in Anbetracht dieser Entwicklung in Kosovo der Beschwerdeführer die objektive Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen unbekannter Dritter zu ersuchen, umso mehr, als es sich bei ihm um eine albanischstämmige Person handelt, dass im Übrigen in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Bedrohung durch seinen Vater zur Anzeige gebracht hat (vgl. A1 S. 6, A8 S. 8), womit die Voraussetzungen, dass die Polizei im Nachgang solche Straftaten ahnden kann, erfüllt sind, dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, womit der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit verfügen und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip wohl nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sein dürfte, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1, vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), E-2199/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Kosovo gelebt und dort (Angaben zur Person) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm E-2199/2009 obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2199/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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