Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2185/2018
Urteil v o m 7 . M a i 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2018.
E-2185/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Januar 2016 und reiste nach Äthiopien, wo er sich bis Juni 2016 aufhielt. Anschliessend reiste er über den Sudan und Libyen nach Italien. Am 28. Dezember 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Anlässlich einer am 4.Januar 2018 im Regionalspital B._______ durchgeführten Knochanaltersanalyse wurde beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von 17 Jahren gemäss Greulich und Pyle festgestellt. In der Folge schätzte das SEM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft ein, zeigte dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden an und forderte die kantonalen Behörden auf, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen. C. Am 15. Januar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. Februar 2018 wurde die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zunächst in Anwesenheit der Vertrauensperson zu den Asylgründen durchgeführt. Eingangs der Anhörung vom 22. Februar 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (…) geboren und somit volljährig. Die Befragerin des SEM hielt in der Folge fest, der Beschwerdeführer werde angesichts seiner Volljährigkeit im weiteren Verlauf des Asylverfahrens als Erwachsener behandelt, worauf die Vertrauensperson die Anhörung verliess (vgl. Akte A14, Fragen 14-16). Zur Begründung seines Asylgesuches trug der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung folgenden Sachverhalt vor: Er sei am (…) in C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______, geboren und habe zuletzt dort gelebt. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse in F._______ besucht und sei ledig. Er habe keinerlei Identitätsdokumente.
E-2185/2018 Er habe Eritrea verlassen, weil er ständig, beinahe täglich, von den Lehrern geschlagen worden sei und deshalb die Schule habe abbrechen müssen. Er sei im April 2015 letztmals zur Schule gegangen. Er sei nie politisch tätig gewesen. Einen Monat nach seinem Schulabbruch, im Mai 2015, habe er von den Behörden in G._______ eine Aufforderung erhalten, wonach er im Juni 2015 in G._______ und anschliessend in H._______ in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Es komme oft vor, dass Jugendliche, die die Schule abgebrochen hätten, zum Militärdienst aufgeboten würden. Sein Vater habe diesen Einrückungsbefehl, den der Beschwerdeführer selbst gesehen habe, entgegengenommen. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Abgabe des Einrückungsbefehls am Tierhüten gewesen. Er sei erstmals im Juni 2015 gesucht worden; die Behörden hätten ihn im Juni 2015 mindestens einmal wöchentlich gesucht. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern habe bei einem Nachbarn übernachtet. Ab Juli 2015 habe er die Tiere in eine verlassene Gegend mitgenommen und habe im Freien geschlafen. Auch nach seiner Ausreise habe er Militäraufgebote erhalten. Er habe über den monatlichen telefonischen Kontakt mit seiner Familie in der Heimat auch erfahren, dass er von den Behörden gesucht werde. Weil er zu Hause nicht angetroffen worden sei, hätten die Behörden seine Mutter im März 2016 zweimal aufgefordert, den Beschwerdeführer auszuliefern. Seine Ausreise aus Eritrea habe er mit weiteren drei Personen aus seinem Dorf zu Fuss bestritten. Er sei über mehrere (namentlich genannte) Ortschaften in Eritrea illegal nach Äthiopien gelangt, wo er ein halbes Jahr lang in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Von Juni bis Oktober 2016 sei er von den Rashaidas festgehalten worden. Danach sei er in den Sudan weitergereist, wo er sich von Oktober 2016 bis Mai 2017 aufgehalten habe. Anschliessend sei er drei Monate lang in Libyen gewesen und sei von dort am 4. August 2017 nach Italien gereist. Zu seinen familiären Verhältnissen trug der Beschwerdeführer weiter vor, seine Eltern, fünf Schwestern und vier Halbbrüder würden in Eritrea von der Landwirtschaft leben. Am 15. März 2018 reichte der Beschwerdeführer Farbkopien der eritreischen Identitätskarte seines Vaters zu den Akten.
E-2185/2018 D. Mit Verfügung vom 6. März 2018, dem Beschwerdeführer am 14. März 2018 eröffnet, verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte– unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs – seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; den Vollzug der Wegweisung befand das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. Er habe die schriftliche Aufforderung, welche angeblich fluchtauslösend gewesen sei, nicht eingereicht. Die Erklärung, er habe nicht daran gedacht, dieses Schriftstück mitzunehmen, überzeuge nicht. Es wäre von ihm oder seinen Familienangehörigen zu erwarten gewesen, dass er dieses wichtige Dokument zum Nachweis seiner Verfolgung im Heimatstaat mitgenommen oder in den zwei Jahren nach seiner Ausreise zumindest nachgereicht hätte, nachdem der Beschwerdeführer mit der Absicht in Ausland gereist sei, einen Asylantrag zu stellen. Im Weiteren seien seine Aussagen nicht konsistent ausgefallen. Er habe bei der Anhörung behauptet, im Juni 2015 einmal pro Woche gesucht worden zu sein, weil er sich nicht bei den Behörden gemeldet habe. Bei der BzP habe er dieses zentrale Sachverhaltselement mit keinem Wort erwähnt. Bei der BzP habe er angegeben, bis Juli 2015 nicht mehr zu Hause, sondern bei einem Nachbarn und ab Juli 2015 mit den Tieren draussen übernachtet zu haben. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich andere Angaben gemacht und vorgetragen, bereits ab Juni 2015 in den Feldern übernachtet zu haben. Die ausdrücklich gestellte Vertiefungsfrage, ob er sonst noch irgendwo übernachtet habe, habe er verneint. Zudem habe er zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gegeben, erst ab Juli 2015 in den Feldern übernachtet zu haben. Im Weiteren habe er das bei der Anhörung zu Protokoll gegebene Vorbringen, seine Mutter habe seinetwegen Probleme mit den Behörden bekommen, indem sie von Soldaten im März 2016 zweimal aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer auszuliefern, bei der BzP nicht erwähnt und auf die ausdrücklich gestellte Frage, ob nach seiner Ausreise irgendetwas passiert sei, lediglich vorgetragen, seiner Mutter gehe es gesundheitlich nicht gut. In der BzP habe er zudem angegeben, er habe auch nach seiner Ausreise Militäraufgebote erhalten, was er bei der Anhörung nicht vorgetragen
E-2185/2018 habe. Der Beschwerdeführer habe ferner bei der BzP zu Protokoll gegeben, seine Ausreise in seinem Herkunftsort zu Hause begonnen zu haben, während er bei der Anhörung angegeben habe, er habe seine Ausreise vom Holzhäuschen, welches etwa zwei bis zweieinalb Stunden Fussmarsch von seinem Dorf entfernt sei, angetreten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit seinen Lehrern und der Abbruch der Schule nach der sechsten Klasse seien nicht asylrelevant. Aus den Asylakten gingen keine Anhaltspunkte hervor, die ein asylrechtlich relevantes Motiv für die vorgetragenen Behelligungen erkennbar machen würden. Seine Erklärung, die Lehrer hätten sich entsprechend verhalten, damit er nicht mehr in die Schule kommen und vielmehr ins Militär gehen würde, sei nicht überzeugend und rein spekulativ. Gemäss Koordinationsurteil (publiziert als Referenzurteil) des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit asylbeachtlichen Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich, nachdem sich seine vorgetragenen Probleme mit den Militärbehörden als nicht glaubhaft erwiesen hätten und der Beschwerdeführer darüber hinaus zum Zeitpunkt seiner Ausreise als Minderjähriger das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Eritrea weise gemäss übereinstimmenden Berichten zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf. Diese allgemein schlechte Menschenrechtslage reiche jedoch nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Vorliegend seien keine Hinweise auf ein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Die blosse Möglichkeit, bei der Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines «real risk» nicht aus. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend Probleme mit den Militärbehörden könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. In Eritrea herrsche heute weder ein Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne eines Wegweisungshindernisses. Aus
E-2185/2018 den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der mittlerweile volljährige und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz, mit welchem er auch von der Schweiz aus telefonischen Kontakt gepflegt habe. Es sei davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei einer Rückkehr wieder aufnehmen und unterstützten werde und kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eine Tante in der Schweiz, die ihn bei Bedarf auch aus der Schweiz finanziell unterstützen würde. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. März 2018, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea noch nicht ganz (…)jährig gewesen. Es sei ihm bei seiner Flucht primär darum gegangen, sich in Sicherheit zu bringen. Er habe keine Vorstellungen davon gehabt, was auf ihn zukommen würde. Seine Mutter könne nicht lesen und sein Vater sei bereits alt. Er habe erklärt, dass bei ihm zu Hause die Dokumente nicht aufbewahrt würden. Die Erklärung, dass er nicht daran gedacht habe, die militärischen Aufgebote mitzunehmen, sei deshalb überzeugend. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe bei der BzP, welche nur 80 Minuten gedauert habe, kurz geschildert. Seine Angaben würden im Wesentlichen mit seinen Schilderungen in der Anhörung übereinstimmen. Nachdem er bei der BzP vorgebracht habe, sich bereits ab Juni 2015 vor den Behörden versteckt gehalten zu haben, falle nicht weiter ins Gewicht, dass er nicht erwähnt habe, nach der Militäraufforderung gesucht worden zu sein. Er habe sich ab Juni 2015 versteckt. Zunächst habe er sich in der Nähe seines Heims aufgehalten; er habe die Tage zu Hause verbracht,
E-2185/2018 habe aber in der Nacht auf den umliegenden Feldern oder bei einem Nachbarn geschlafen, bei welchem er bereits vor Erhalt des Militäraufgebotes gelegentlich übernachtet habe. Innerhalb dieser Angaben seien keine Unstimmigkeiten erkennbar. Zudem habe er bei der BzP angegeben, nach seiner Ausreise Aufforderungen vom Militär bekommen zu haben. In der Anhörung habe er vorgetragen, dass seine Mutter von Soldaten aufgefordert worden sei, ihn auszuliefern; ansonsten habe es keine Probleme mit den Behörden mehr gegeben. Seine Angaben in der BzP hätten sich auf die Aufforderungen von Soldaten bezogen, von welchen seine Mutter betroffen gewesen sei. Es handle sich somit um das gleiche Sachverhaltselement, welches der Beschwerdeführer auf zwei verschiedene Arten geschildert habe; es liege kein Widerspruch vor. Das Holzhäuschen, von welchem der Beschwerdeführer seine Ausreise angetreten habe, liegt zwar zwei bis zweieinhalb Fussmarschstunden, etwa acht Kilometer, von seinem Dorf entfernt; es gehöre jedoch noch zum Dorf, wie er bei der Anhörung angegeben habe. Die vom SEM vorgehaltene Unstimmigkeit sei somit geklärt. Der Beschwerdeführer sei der militärischen Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb ihm eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt worden sei. Nebst der illegalen Ausreise aus Eritrea liege somit ein weiterer Anknüpfungspunkt im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 15. Januar 2017 vor und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er sei vor Erreichung des dienstpflichtigen Alters aus Eritrea ausgereist und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werde. Es bestehe deshalb ein tatsächliches und unmittelbares Risiko für eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen sei. Das familiäre Netz des Beschwerdeführers sei nicht tragfähig. Der Vater sei sehr alt und die Mutter schon früher auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen gewesen. Seine Geschwister seien kriegsverletzt, körperlich behindert oder würden im Militär dienen, weshalb sie keine Kapazitäten hätten, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Die in der Schweiz lebende Tante lebe von der Sozialhilfe. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu betrachten. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verbeiständung wurden gutgeheissen und MLaw El
E-2185/2018 Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 hielt das SEM ohne ergänzende Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 hielt der der Rechtsvertreter an den Rechtsbegehren fest und reichte eine detaillierte Kostennote zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde vom Gericht am 20. Januar 2020 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-2185/2018 1.5 Aus gerichtsinternen, organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist Instruktionsrichterin Christa Luterbacher seit 1. März 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren neu zuständig und amtet daher als vorsitzende Richterin. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
E-2185/2018 len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft beziehungsweise teilweise als nicht asylrelevant befunden hat 4.1 Zutreffend ist zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeugende und nachvollziehbare Angaben zu seinen angeblich mehrfach erhaltenen Militäraufforderungen zu machen. 4.1.1 Wie das SEM zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zur Stützung des Sachverhaltsvortrages hinsichtlich des Erhalts mehrerer Militäraufforderungen eingereicht. Auch angesichts seines minderjährigen Alters im Zeitpunkt seiner Ausreise ist seine Erklärung, seine Familie bewahre keine Dokumente auf und er selbst habe nicht daran gedacht, die Militäraufgebote mitzunehmen, realitätsfremd. Die blosse Behauptung, er habe mehrmals Militäraufgebote erhalten, vermag für sich alleine keinen asylbeachtlichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Die weiteren Angaben zum angeblichen Erhalt dieser Militäraufgebote sind zu Recht vom SEM als unglaubhaft gewürdigt worden.
E-2185/2018 4.1.2 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, auch nach seiner Ausreise entsprechende Militäraufforderungen erhalten zu haben. Auch diese angeblich zusätzlich erlassenen Aufgebote der eritreischen Militärbehörden hat er nicht über seine Familie in Eritrea beschafft und zur Untermauerung seiner Vorbringen im vorliegenden Asylverfahren eingereicht. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Eritrea in der Absicht verlassen haben will, im Ausland ein Asylgesuch zu stellen, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er in den Jahren nach seiner Ausreise nicht konkrete Bemühungen unternahm, die sachdienlichen Dokumente nachzureichen. 4.1.3 Im Weiteren ist die Feststellung des SEM zu bestätigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers innerhalb seiner Kernvorbringen inkonsistent ausfielen. Einerseits trug er das bei der Anhörung geltend gemachte zentrale Element seiner Asylbegründung, er sei im Juni 2015 wöchentlich von den Behörden gesucht worden, bei der BzP nicht vor. Andererseits weisen seine Schilderungen zu seinen Aufenthaltsorten bis Juli 2015 und ab Juli 2015 Unstimmigkeiten auf. Bei der BzP trug er vor, er habe bis Juli 2015 nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern bei einem Nachbarn; ab Juli 2015 habe er sich mit den Tieren draussen übernachtet (vgl. A7, Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er zu Beginn der Anhörung zu Protokoll, er habe erst ab Juli 2015 in den Feldern übernachtet; im späteren Verlauf derselben Anhörung trug er vor, er habe bereits ab Juni 2015 in den Feldern übernachtet. Die vom SEM gestellte Anschlussfrage, ob er auch anderswo die Nächte verbracht habe, verneinte er (vgl. A14, Antworten 217 ff.). Diese Unstimmigkeiten innerhalb seiner Schilderungen lassen darauf schliessen, dass er dabei nicht von tatsächlich erlebten Vorfällen berichtet hat. 4.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die in der Anhörung vorgetragenen Probleme seiner Mutter im März 2016, wonach diese zweimal aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer den eritreischen Behörden auszuliefern, bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt hat. Der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorhalt, die BzP habe lediglich 80 Minuten gedauert, vermag für sich alleine nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer wurde bei der BzP explizit die Frage gestellt, was nach seiner Ausreise (im Januar 2016) passiert sei. Hierzu gab er an, er habe weitere Militärforderungen erhalten. Sein Vater könne altershalber nicht eingezogen werden; seiner Mutter gehe es gesundheitlich gut (vgl. Ziff. 7.01). Es bleibt deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auf diese ausdrückliche Frage die angebliche behördliche Aufforderung an seine
E-2185/2018 Mutter, ihn den Behörden auszuliefern, nicht erwähnt oder zumindest angedeutet hat. Auch das jugendliche Alter vermag dieses Aussageverhalten nicht auf plausible Weise zu erklären. 4.3 Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der eritreischen Behörden muss als realitätsfremd eingestuft werden. So hat er vorgetragen, er sei im Juni 2015 mehrmals von den heimatlichen Sicherheitskräften gesucht werden. Auf die Aufforderung des SEM, die behördliche Suche nach seiner Person im Juni 2015 zu schildern, gab er zu Protokoll: «Im Juni wurde ich jedes Mal zuhause gesucht.» Auf die Aufforderung der Befragerin, diese Aussage weiter zu erläutern, gab er weiter an: «1 Mal in der Woche haben sie mich mindestens gesucht in dieser Zeit, im Juni» (vgl. A14, Antworten 215 und 216). Gleichzeitig gab er an, er habe die Tage zu Hause verbracht, jedoch in den umliegenden Feldern oder bei einem Nachbarn übernachtet (vgl. A14, Antworten 217 und 222 sowie A7, Ziffer 7.01). Bei dieser Sachlage muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es den eritreischen Behörden gelungen wäre, anlässlich der angeblich mehrfachen Suchen am Wohnsitz des Beschwerdeführers diesen tagsüber zu Hause oder nachts beim Nachbarn zu fassen und den Militärbehörden zuzuführen. In diesem Zusammenhang muss auch der vom SEM festgehaltene Widerspruch zu den Orten, wo er ab Juni 2015 übernachtet haben will, vom Gericht bestätigt werden. Gemäss BzP will der Beschwerdeführer bis Juli 2015 bei einem Nachbarn, ab Juli 2015 im Freien bei den Tieren übernachtet haben (vgl. A7, Ziff. 7.01). Seinen Angaben bei der Anhörung zufolge habe er im Juni 2015 auf den Feldern draussen übernachtet (vgl. Antworten 218 ff.) Die anschliessend dem Beschwerdeführer zweimal explizit gestellten Nachfragen, ob er – ausser im Freien bei den Tieren – noch andernorts übernachtet habe, verneinte dieser. Erst bei der spezifizierten Konfrontation mit dem Widerspruch führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei seinem Freund und Nachbarn «auch» übernachtet, weil er zu Hause nicht habe erwischt werden wollen; zudem habe er bereits «vorher» bei diesen Freund sporadisch übernachtet (vgl. A17, Antworten 222 und 223). Diese Erklärung vermag die festgestellte Divergenz in den Schilderungen nicht auszuräumen, auch wenn diese Unstimmigkeit für sich alleine kein massgebliches Unglaubhaftigkeitselement darstellt, sondern lediglich als zusätzliches Indiz bei der Qualifizierung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers herangezogen wird.
E-2185/2018 4.4 Schliesslich müssen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit seinen Lehrern und der Abbruch der Schule nach der sechsten Klasse als nicht asylrelevant qualifiziert werden. Aus den Asylakten gehen keine schlüssigen Anhaltspunkte hervor, die auf ein asylrechtlich relevantes Motiv für die vorgetragenen Behelligungen hinweisen würden. Seine Erklärung, die Lehrer hätten sich entsprechend verhalten, damit er nicht mehr in die Schule kommen und vielmehr ins Militär gehen würde, muss, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, als nicht überzeugend und rein spekulativ gewürdigt werden. 4.5 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mit zutreffender Begründung die Schlussfolgerung gezogen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe – namentlich seine mehrfache Einberufung durch die eritreischen Militärbehörden – glaubhaft darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt konkrete Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gehabt hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist und eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu bejahen ist. 4.6 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist zudem auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich
E-2185/2018 ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5.1, letzter Absatz). Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind beim Beschwerdeführer zu verneinen, zumal sich die vorgetragenen Militäraufgebote und die behördlichen Suchen als nicht glaubhaft gemacht erwiesen haben und in der Beschwerdeeingabe auch keine solche Anknüpfungspunkte spezifiziert werden. 4.7 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demzufolge zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
E-2185/2018 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.3 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. 5.1.4 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) und des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E-2185/2018 5.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (E. 6.1.6) wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle des Beschwerdeführers besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 5.1.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers; er macht selbst keine weiteren Gründe geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorliegend als zulässig zu betrachten. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
E-2185/2018 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher die Schule bis zur sechsten Klasse besucht hat (vgl. A7, Ziff. 1.06). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (beide Elternteile, fünf Schwestern und vier Halbbrüder), die alle in Eritrea leben (vgl. A7, Ziff. 3.01 sowie A14, Antworten 38 ff.). Er ist im Dorf C._______ aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie dort gelebt (vgl. A14, Antwort 17 ff. und 38). Seine Familie lebt nach wie vor in C._______ und der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben mit seiner Familie in regelmässigem Kontakt (vgl. A14, Antworten 63-70). Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und besitzt einige Tiere. Seine Familienmitglieder sollen alle ein eigenes Stück Land besitzen und es soll nie zu finanziellen Engpässen gekommen sein (vgl. A14, Antworten 88-104). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und er bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung seitens seiner Familie unterstützt wird. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2185/2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2018 wurde sodann MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Es ist deshalb für das vorliegende Verfahren ein amtliches Honorar zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Diese Bandbreite wurde dem Rechtsvertreter in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 bekannt gegeben und er hat sich – bereits in früheren Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – mit dieser einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten, in welcher ein Arbeitsaufwand von 7 h und 45 Minuten sowie Auslagen von Fr. 32.60 ausgewiesen werden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’195.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2185/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'195.- ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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