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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2016 E-2182/2016

April 21, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,621 words·~13 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2182/2016

Urteil v o m 2 1 . April 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (…).

E-2182/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Dohuk. Eigenen Angaben zufolge verliess er seinen Heimatstaat am 26. oder 27. August 2015 und gelangte über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 17. September 2015 in die Schweiz, wo er am 21. September 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 30. September 2015 befragte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs. Am 24. Februar 2016 erfolgte die Bundesanhörung. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Freund P. M. sei am 5. oder 6. August 2015 während der gemeinsamen Vogeljagd in den Bergen vor ihm gehend abgestürzt. Als er an die Absturzstelle gelangt sei, habe der Freund aus dem Mund geblutet und sich nur noch über Zeichen mit ihm verständigen können. Auf Anweisung seines Freundes habe er mit dem Mobiltelefon seinen Vater angerufen, welcher eine gute Stunde nach dem Unfall zusammen mit dem Vater des Verunfallten, zweien seiner Brüder und weiteren Personen an der Unfallstelle eingetroffen sei. Der Verunfallte sei zu diesem Zeitpunkt jedoch schon verstorben gewesen. Obwohl der Absturz von einem Gerichtsmediziner zwei Tage später als Todesursache bestätigt worden sei, habe die Familie des Verstorbenen ihn für den Tod verantwortlich gemacht und mit Blutrache gedroht. Er sei daraufhin in die Berge geflohen. Die Vermittlungsbemühungen seines Vaters und weiterer Familienangehöriger seien erfolglos gewesen, so dass die Familienmitglieder des Freundes ihn weiterhin hätten töten wollen. Aus diesem Grund sei er am 26. oder 27. August 2015 aus dem Irak geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 7. März 2016 – eröffnet am 9. März 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-2182/2016 D. Mit Eingabe vom 8. April 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. D.a In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 7. März 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen und subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von "Ausweisen" seiner Schwestern, eines angeblichen Schreibens seines Bruders und eines angeblichen Schreibens seiner ehemaligen Lehrerin zu den Akten. Zudem brachte er ein Foto bei, auf dem er angeblich mit seinem Freund P. M. abgebildet ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-2182/2016 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E 2.2 und 2.3). 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien seine Asylvorbringen als glaubhaft anzusehen. Dass der Beschwerdeführer in den Befragungen nur detailarme Ausführungen zu den Geschehnissen nach dem Absturz seines Freundes gemacht habe, sei darauf zurückzuführen, dass er sich in einem (medizinischen) Schockzustand befunden habe. Im Übrigen liege ein Missverständnis vor, soweit die Vorinstanz ihm vorwerfe, er habe sich in Bezug auf das Einschalten der Behörden widersprochen. Bei genauem Durchlesen der Antworten des Beschwerdeführers lasse sich kein Widerspruch erkennen. Schliesslich könne die noch einzureichende Bestätigung der Behörden beweisen, dass die Vermittlungen seines Vaters gescheitert seien. Für die Entscheidung in

E-2182/2016 vorliegender Sache sei das Einreichen der behördlichen Bestätigung abzuwarten. 3.3 Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern eine behördliche Bestätigung glaubhaft machen könnte, dass die privaten Vermittlungsbemühungen seines Vaters gescheitert seien, zumal an den Vermittlungsversuchen nach Aussagen des Beschwerdeführers lediglich sein Vater und das Stammesoberhaupt beteiligt waren (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F41). Eine behördliche Bestätigung wäre – ihre Echtheit vorausgesetzt – deshalb nicht tauglich, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, für die Entscheidung in vorliegender Sache die in Aussicht gestellte Bestätigung der kurdischen beziehungsweise irakischen Behörden abzuwarten, ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 3.4 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Massstäbe für das Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall korrekt angewendet und die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zurecht verneint hat. Neben den festgestellten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers fällt dabei insbesondere die oberflächliche Darstellung der Geschehnisse ins Gewicht. Der Beschwerdeführer machte im Laufe der Befragungen nur vage Ausführungen zu den Geschehnissen nach dem Absturz seines Freundes. Die Antworten des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen erwecken nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte selbst erlebt hat. Insbesondere den Antworten in der Bundesanhörung mangelt es an Realkennzeichen und Substanz, obwohl die mit der Anhörung beauftragte Person dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit für solche Erzählungen gab (vgl. zum Beispiel Akten des Asylverfahrens A12, F19-21, F26-27, F41). Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt, hätte er beispielsweise schildern können, welche Zeichen sein Freund verwendet hatte, um ihm mitzuteilen, er solle seine Familie herbeiholen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F20). Sodann hätte er erzählen können, wie er seinem Vater am Mobiltelefon den – notabene in unwegsamem Gelände befindlichen – Unfallort mitgeteilt hat, so dass dieser ihn offenbar ohne Weiteres hat lokalisieren können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F16-18). Weiter hätte er genauer erzählen können, weshalb die Familienangehörigen seines verstorbenen Freundes ihn für den Tod verantwortlich gemacht hätten, und welchen Wortlaut die ausgestossenen Rachedrohungen gehabt hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F40-41). Schliesslich wäre auch zu

E-2182/2016 erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer präzisere Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in den Bergen gemacht hätte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F11), zumal er sich mehr als zwei Wochen dort aufgehalten hat und in dieser Zeit irgendwo unterkommen und für seine Ernährung sorgen musste. 3.5 Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er in den Anhörungen geäussert habe, er sei aufgrund des Unfalls seines Freundes "wirklich schockiert" (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F11) und "nicht bei der Sache" gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F21) beziehungsweise habe "unter Schock" gestanden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F21). Aus diesen Aussagen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer einen psychischen Schock im medizinischen Sinne erlitten hat. Aus der aus dem Internet zitierten medizinischen Definition des Schocks kann der Beschwerdeführer deshalb nichts für sich ableiten. Auch die anderen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu plausibilisieren: Die beiden in Kopie eingereichten (medizinischen) Berichte beziehungsweise Ausweise seiner Schwestern haben mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun. Die beiden eingereichten Kopien von Schreiben des Bruders beziehungsweise der ehemaligen Lehrerin des Beschwerdeführers haben keinen Beweiswert, zumal sich ihre Echtheit nicht überprüfen lässt und – die Echtheit vorausgesetzt – nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch das eingereichte Foto, das den Beschwerdeführer angeblich mit seinem verstorbenen Freund zeigt, trägt nichts zur Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers bei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich zu Recht abgewiesen.

4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E-2182/2016 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Wie oben festgestellt worden ist, sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers namentlich in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Familienangehörigen von P. M. als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergeben sich deshalb weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den kurdischen Nordprovinzen des Iraks lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, und

E-2182/2016 verwies dabei auf das jüngste Referenzurteil des Bundesverwaltungsggerichts (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5; als Referenzurteil publiziert). Danach ist in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen und es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Gericht auch in individueller Hinsicht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer als jungem und gesundem Mann mit einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in seiner Heimat zuzumuten ist, sich in seiner vertrauten Umgebung wieder einzugliedern. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch individuell als zumutbar. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Ins Gewicht fällt dabei namentlich, dass die Beschwerdeschrift die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu substantiieren vermag und die eingereichten Beweismittel für das Glaubhaftmachen der Vorbringen zum vornherein als un-

E-2182/2016 tauglich anzusehen waren. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2182/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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