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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2012 E-2175/2012

May 1, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,472 words·~7 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten aus Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. April 2012 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2175/2012

Urteil v o m 1 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. April 2012 / N (…).

E-2175/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Februar 2012 vorbrachte, er habe sein Heimatland vor zirka anderthalb Jahren verlassen, sei zunächst in den Iran gefahren, danach in die Türkei und von dort nach Griechenland gegangen, wo er (…) geblieben sei, schliesslich nach Österreich gereist und nach (…) in die Schweiz gelangt, dass das BFM am 28. Februar 2012 die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ersuchten, welchem diese am 6. März 2012 entsprachen, dass gemäss Mitteilung der österreichischen Behörden vom 27. Februar 2012 Ungarn von Österreich um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde, welches Ersuchen die ungarischen Behörden am 28. September 2011 im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO guthiessen, dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn und gleichzeitig den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Gericht mit Urteil vom 28. März 2012 die Beschwerde guthiess und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2012 – eröffnet am 19. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat, und wiederum die Wegweisung nach Ungarn und den Wegweisungsvollzug anordnete,

E-2175/2012 dass es zur Begründung anführte, Ungarn sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rückführung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin II-VO – bis am 6. September 2012 zu erfolgen habe, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, dass dieser in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Nonrefoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und Österreich sei um seine Rückübernahme zu ersuchen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, da eine Wegweisung nach Griechenland und Ungarn unzumutbar sei,

E-2175/2012 dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2012 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und dieses den Vollzug der Wegweisung mit am gleichen Tag erlassener Verfügung per sofort einstweilen aussetzte,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-

E-2175/2012 stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Behörde gemäss Art. 12 VwVG gehalten ist, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz), dass dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Sachverhaltskontrolle obliegt, was bedeutet, dass vorinstanzliche Fehler bezüglich Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes eigenständig gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2012 festhielt, es sei in keiner Weise belegt, dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. Urteil S. 5), dass das BFM in seiner neuen Verfügung vom 11. April 2012 zwar ausführlich die Situation für Asylsuchende in Ungarn schildert und auf den Informationsaustausch mit den österreichischen Behörden hinweist, aber der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer in Ungarn aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt haben soll, unverständlicherweise nach wie vor nicht belegt ist und somit die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens unverändert nicht feststeht, dass die Beschwerde folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem nicht vertretenen Beschwerdeführer nur geringe Kosten entstanden sein dürften, so dass von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

E-2175/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons B_______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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