Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2172/2015
Urteil v o m 1 3 . M a i 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
E-2172/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. April 2013 und der Anhörungen vom 21. Mai 2013 und 18. August 2014, brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie und stamme aus Colombo. Er sei seit 1987 für die Partei Janatha Vimukthi Peramuna (JVP) aktiv gewesen und infolgedessen im Jahr 2002 von Mitgliedern der United National Party (UNP) geschlagen worden. Nachdem er 2010 mit seiner Frau nach London gegangen und im Jahr 2012 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, habe er mit einem Dokumentarfilmprojekt über (…) begonnen. Am 21. Dezember 2012 habe ihn seine Mutter telefonisch darüber informiert, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Sodann habe er auf dem Motorrad einem Angriff entkommen können. Danach habe er sich in Colombo versteckt aufgehalten und sei von dort im Februar 2013 in einem Boot nach Indien geflohen. B. Am 27. August 2014 beauftragte das SEM die Schweizer Botschaft in Colombo mit Abklärungen zu den Vorbringen und zu eingereichten Dokumenten. C. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Botschaftsabklärungen, der Internetrecherchen und weiterer Recherchen zu den Parteien Frontaline Socialist Party (FSP) und Janatha Vimukthi Peramuna (JVP) gewährt, welches er mit Schreiben vom 18. Februar 2015 beantwortete. D. Mit Verfügung vom 4. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. E. Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 4. März 2015 vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
E-2172/2015 die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
E-2172/2015 haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass ein Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Betreffend einen anderen Teil der Vorbringen stellt sie fest, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. So fehle es bereits am Kausalzusammenhang und an der zeitlichen Verknüpfung in Bezug auf die angeblichen Probleme im Zusammenhang mit der JVP. Was die FSP und die hiermit geltend gemachten Demonstrationen in der Schweiz anbelange, so seien gemäss Abklärungen Mitglieder sowohl der FSP als auch der JVP in Sri Lanka nicht verfolgt. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, mit seinen pauschalen und nicht belegten Behauptungen diesem Schluss etwas entgegenzusetzen. Was die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankische Polizei anbelange, so sei diese nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer versucht habe, diese mittels offensichtlich gefälschter Beweismittel zu belegen. Sodann seien die geltend gemachte Rückkehr aus England nach Sri Lanka und das Dokumentarfilmprojekt unglaubhaft. Dies, weil Beweismittel sowohl zur Rückkehr als auch zum Filmprojekt fehlen würden und es sonderbar sei, dass gerade der Reisepass, der die Aus- und Einreisen belegen könne, von der Polizei angeblich zuhause in Abwesenheit des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden sei. Auch seien die zeitlichen Angaben widersprüchlich, insbesondere nicht übereinstimmend mit den Rückreisebelegen seiner Frau und es bestünden Widersprüche im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in England. Hinzu komme, dass er dortige Aktivitäten verschwiegen habe, womit er dem SEM wesentliche Aspekte seiner Vergangenheit, trotz expliziter Fragen hiernach, bewusst vorenthalten habe und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich länger als angegeben in England aufgehalten habe.
E-2172/2015 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die im ersten Augenblick verworrensten Geschichten seien oftmals die glaubhaftesten. Es erscheine plausibel, dass der Pass auf die geschilderte Weise abhandengekommen sei. Es sei bizarr, aufgrund einer Internetrecherche – Eintrag des Beschwerdeführers bei einer Firma in England – ein Indiz dafür zu sehen, dass er nicht nach Sri Lanka zurück gereist sei. Hiermit ignoriere die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, die demgegenüber deutlich plausibler seien. Sodann zweifle die Vorinstanz an der beabsichtigten Produktion des Dokumentarfilms. Man könne zwar dem Beschwerdeführer eine Art naiven journalistischen Zugang vorwerfen, weshalb auch unglücklicherweise die direkten Beweismittel fehlen würden, dies könne ihm aber nicht zur Last gelegt werden. Indes sei es gerade bei einem derart heiklen Projekt äusserst wahrscheinlich, dass es die Aufmerksamkeit des sri-lankischen Regimes auf sich ziehe. Sodann könne nicht von einer Pauschalisierung oder von oberflächlichen Schilderungen gesprochen werden, wie dies die Vorinstanz tue, seien doch die Entführung und die Fahndungen detailliert, präzise und minutiös geschildert worden. Im Übrigen seien Mitglieder der FSP als regierungskritisch und hoch-oppositionell einzustufen. Der Beschwerdeführer gehöre einer der anerkannten Risikogruppen an und die exilpolitischen Tätigkeiten würden Anlass dazu geben, bei einer Rückkehr zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft und welche offensichtlich nicht von Asylrelevanz sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Zum Hauptvorwurf – gefälschte Dokumente – äussert sie sich mit keinem Wort. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder macht allgemeine Ausführungen und erschöpft sich in Vermutungen und appellatorischer Kritik. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. So trifft zu, dass Vorbringen unglaubhaft sind, die massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Der Beschwerdeführer hat seine zentralen Asylvorbringen auf gefälschte Beweismittel gestützt, womit sie als unglaubhaft einzustufen sind. Die Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer eingereichten und als polizeiliche Vorladungen bezeichneten Dokumenten haben unter anderem ergeben, dass die einschlägige Polizeistation unter der Nummer einen ganz
E-2172/2015 anderen Fall registriert hat. Sodann stimmt die Referenznummer nicht und war der unterzeichnende Polizist zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht im Dienst. Zu den Details der Abklärungen vor Ort und zu weiteren Ungereimtheiten im Zusammenhang mit diesen Dokumenten, sei auf die ausführlichen Auflistungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. Aus der Zeit, in der der Beschwerdeführer angeblich aus Europa nach Sri Lanka zurückgekehrt sein will, reicht er – neben den gefälschten – keine anderen Beweismittel ein. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – offensichtlich unglaubhaft sind. So sind seine Kenntnisse und Ausführungen zum Filmprojekt unsubstantiiert, was er selber einräumt, wenn er von einer "Art 'naiven' journalistischen Zugangs" spricht (Beschwerdeschrift S. 7). Die Erwägung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der verschwiegenen Arbeit des Beschwerdeführers in England, nämlich der Vermutung, dass der Beschwerdeführer direkt aus London in die Schweiz gekommen sei, ist in diesem Lichte als weiteres Indiz zu werten und nicht, wie es die Beschwerdeschrift nennt, als "bizarr" zu bezeichnen. In der vorinstanzlichen Feststellung, es erscheine sonderbar, dass gerade der Reisepass, der die Rückreise nach Sri Lanka am besten belegen könne, beschlagnahmt worden sei, ist kein chronologischer Fehlschluss zu erkennen. So geht es doch im Kern darum, dass zur geltend gemachten Rückreise – neben den gefälschten Beweismitteln – keine weiteren vorgelegt werden, was die Unglaubhaftigkeit untermauert. Die Beschwerde erschöpft sich in appellatorischer Kritik und zeigt nicht auf, inwiefern der Schluss der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll. Der Beschwerdeführer vermag auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten erreichen offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Die Vorinstanz kommt nach vertieften Abklärung zum Schluss, dass die Mitglieder der FSP und der JVP heute nicht verfolgt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-2172/2015 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E-2172/2015 Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen – wie gesehen – insgesamt und offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Colombo (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12– 13). Seine Herkunft aus Colombo ist belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat Colombo erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann in gutem Arbeitsalter, mit einer Ausbildung zum Schweisser und Arbeitserfahrung in Sri Lanka und in Grossbritannien. Zudem könnte er – gemäss eigenen Angaben – den B._______ seines Schwiegervaters übernehmen. Sodann hat er ein Beziehungsnetz und seine Familie in Sri Lanka. So leben beispielsweise seine Ehefrau, seine Eltern und eine Schwester in Sri Lanka. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E-2172/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Beschwerde sich weitgehend in Wiederholungen früherer Vorbringen erschöpft, war von vornherein klar, dass sie den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts entgegenzuhalten vermag. Die Begehren gelten deshalb als aussichtslos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2172/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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