Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2171/2016
Urteil v o m 2 1 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).
E-2171/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 2. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 1. März 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 4. März 2016 (zugestellt am 9. März 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 7. April 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichts und eines selbst verfassten Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der negative Entscheid des SEM vom 4. März 2016 in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse festzustellen und er als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-2171/2016 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E-2171/2016 4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und Vermutungen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fallen bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Grundlagen seiner Fluchtgeschichte offensichtlich widersprüchlich aus und lassen nicht auf einen erlebten Sachverhalt schliessen (SEM-Akten, A3, S. 7 und A21, S. 10 ff.). Folgt man nämlich der Erstbefragung, hatte er "nie Urlaub" (SEM-Akten, A3, S. 4 und S 7). Er sei vom Militär nach Hause geflüchtet und habe "aus dem Land fliehen" wollen, wobei er erwischt und verhaftet worden sei (SEM-Akten, A3, S. 4). Anlässlich der Zweitbefragung will er nun doch Urlaub gehabt haben, den er überzogen habe, woraufhin er inhaftiert worden sei (SEM-Akten, A21, S. 13, F51). Was die Flucht aus der Gefangenschaft anbelangt, so musste er gemäss einer seiner Angaben in der Erstbefragung "aus dem Gefängnis ausbrechen" (SEM-Akten, A3, S. 7), was im Widerspruch zu seiner geltend gemachten Flucht im Freien beim Holzholen steht. Mit diesen zentralen Widersprüchen, ist der gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer in Ich-Form spricht, sobald er jedoch mehr zur Gefangenschaft erzählen muss, wird er allgemein und das Wort "man" häuft sich (SEM-Akten, A21, S. 9, F18). Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass das Geschilderte nicht selbst erlebt wurde. Im Übrigen – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – fallen die Ausführungen für eine derart lange Haftdauer (angeblich zwei Jahre und drei Monate) zu oberflächlich aus und zeugen nicht von tatsächlich Erlebtem. Aus diesem Grund wurde er in der Zweitbefragung immer wieder und vertieft aufgefordert, ausführlicher zu berichten. Auch die ungeplante, unkoordinierte und plötzliche Flucht nach angeblich über zwei Jahren Gefangenschaft von 40 Häftlingen, die von 25 bewaffneten Soldaten bewacht wurden, ist nicht glaubhaft (insb. SEM-Akten, A21, S. 13, F58 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene – es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als Folge eines Traumas bei der Anhörung Mühe bekundet habe, Details in Erinnerung zu rufen oder überhaupt darüber zu
E-2171/2016 sprechen (Beschwerde S. 3) – bestätigt selbst die Oberflächlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. Das eingereichte Schreiben ändert am Beweisergebnis genau so wenig, wie der Arztbericht, der lediglich bestätigt, dass die Therapie abgeschlossen ist. Die weiteren Einwände – die Vorinstanz müsse die Komplexität der Fragestellung berücksichtigen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, die Antworten mit Zeichnungen zu erläutern (Beschwerde S. 5), aus den Aussagen des Beschwerdeführers bilde sich ein stimmiges Ganzes (Beschwerde S. 4) und es solle nicht aufgrund detailarmer Aussagen automatisch auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden (Beschwerde S. 3) – lassen keine andere Beurteilung zu und sind offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild ab. Es ist zwar in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen und der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Akten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass es unglaubhaft ist, wenn man nur des Nachts unterwegs ist und sich gleichzeitig an den Bergen von B._______ orientieren möchte (angefochtene Verfügung S. 4, SEM-Akten,
E-2171/2016 A21, S. 16, F83 f.). Der schlussendliche Grenzübertritt wurde unrealistisch und oberflächlich geschildert. So soll die Grenze bewacht worden sein und doch will der Beschwerdeführer keine Soldaten gesehen haben; die Felder von Eritrea und dem Sudan würden eben zusammenliegen (SEM-Akten, A21, S. 17). In Anbetracht der starken Grenzkontrollen und der drakonischen Massnahmen, ist die Antwort "Ich bin von den Agrarfeldern in Eritrea direkt zu den sudanesischen Feldern gegangen" zu einfach beziehungsweise zu oberflächlich (SEM-Akten, A21, S. 17, F98). Ebenso unglaubhaft ist es, dass man auf diesen "Agrarfeldern" zufällig "ein paar Leute" trifft, die sich versteckt halten und über das Gebiet informieren (SEM-Akten, A21, S. 17, F94). Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise im Dunkeln zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen – und aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene – ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2171/2016 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2171/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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