Abtei lung V E-2171/2009/sca {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, _______, Algerien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2171/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. oder 2. September 2008 verliess und am 10. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 13. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 29. September 2008 im EVZ B._______ die summarische Befragung durch das BFM stattfand und dieses den Beschwerdeführer am 24. März 2009 in Bern zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er stamme aus C._______, wo er in einer Bar gearbeitet habe, dass am _______ drei Männer in jenem Lokal hätten Drogen verkaufen wollen und der Beschwerdeführer deshalb die Polizei alarmiert habe, welche in der Folge diese Leute wegen Drogenbesitzes festgenommen habe, dass am _______ vier Personen den Chef des Beschwerdeführers aufgefordert hätten, letzeren in ein bestimmtes Haus zu schicken, angeblich um dort Geld abzuholen, dass der Chef sich diesem Ansinnen widersetzt habe, da die vier Männer die Absicht gehabt hätten, den Beschwerdeführer umzubringen, dass die vier Männer wegen dieser Weigerung die Bar in Brand gesetzt hätten, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge zu Hause aufgehalten, im März 2008 einen Drohbrief von jenen Personen empfangen und sich darauf bis zum September 2008 im Keller seines Hauses versteckt habe, dass er dann aufgrund dieser Umstände ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung seines Asylgesuchs und bis heute den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere übergeben hat, E-2171/2009 dass das BFM am 16. September 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess, welche ein Knochenalter von über 18 Jahren ergab, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2009 – eröffnet am 30. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen und er offenbar entsprechende Dokumente dem Bundesamt vorenthält, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf den ersten Blick unglaubhaft seien, er deshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass zudem das BFM die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnete und festhielt, selbst wenn das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zuträfe, würde er in acht bis neun Monaten die Volljährigkeit erreichen, und er verfüge jedenfalls über einen hohen Grad an Selbständigkeit, dass schliesslich auch gemäss der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers die medizinische Fachbetreuung wegen Herzrheuma und Asthma in Algerien gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, daher die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Bedürftigkeit mit Verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, E-2171/2009 dass er ausserdem beantragte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sowie sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventuell sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass er in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen festhielt, er sei minderjährig, habe mangels Kontakten nach Algerien bisher keine Identitätspapiere organisieren können und sei daran solche zu beschaffen, dass er ohne Identitätspapiere versteckt in einem Schiff und auch unbemerkt durch Frankreich in die Schweiz habe reisen und sich hier drei Tage lang unkontrolliert habe aufhalten können, dass er zuerst gehofft habe, die Situation beruhige sich, und er deshalb fast neun Monate gebraucht habe, um die Ausreise zu organisieren, dass die vier Drogenhändler sehr einflussreich seien und wegen deren Kontakte zur Politik sowie zur Polizei letztere auch seiner Anzeige keine Folge gegeben hätte, dass er und seine Familie im Falle einer Rückkehr weiter bedroht wären, weil die Drogenhändler weiter nach ihm suchen würden und auch das Ausweichen in eine andere Stadt schwierig wäre, weil der Drogenring gut vernetzt sei, dass auch eine regelmässige ärztliche Behandlung, auf die er angewiesen sei, schwierig sei, falls er in Algerien immer wieder den Aufenthaltsort wechseln müsste, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, E-2171/2009 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung bestand und besteht und die Frage der Information über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, E-2171/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit bestreitet, dass aufgrund der Akten tatsächlich Zweifel an der Altersangabe des Beschwerdeführers bestehen, weshalb vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden ist (vgl. hierzu und zum Weiteren: EMARK 2004 Nr. 30), dass angesichts des notorisch geringen Beweiswerts der Handknochenanalyse und auch des äusseren Erscheinungsbilds von Asylsuchenden bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben – einerseits zu ihrem Alter, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren – in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt und als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Altersaussagen auch gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person ganz offensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht oder E-2171/2009 ihr elementare Kenntnisse über das angebliche Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. a.a.O. E. 6), dass in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als völlig unglaubhaft qualifiziert hat, welche Feststellung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Altersangabe nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg einen stereotypen und lebensfremden Eindruck erwecken (kostenlose Schiffspassage, wiederholtes Treffen von unterstützungswilligen Unbekannten, Reise nach B._______ über D._______ und E._______ etc.) und deshalb nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer als Grund für das Fehlen irgendwelcher amtlicher Reise- oder Identitätspapiere angegeben hatte, Minderjährigen dürften in Algerien gar keine solchen Dokumente beantragen (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3), was nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend ist, dass der Beschwerdeführer den von ihm am 24. März 2009 angebotenen Schülerausweis (vgl. a.a.O. S. 3) bisher trotz Aufforderung nicht zu den Akten gereicht hat, dass er in der Beschwerde – soweit feststellbar erstmals – geltend macht, eine Geburtsurkunde beschaffen zu können (vgl. dort S. 2), die diesbezüglichen Ausführungen indessen keineswegs den Eindruck erwecken, er kümmere sich nun zielgerichtet um die Beschaffung von Dokumenten, welche die von ihm angegebene Identität, namentlich das Alter, belegen könnten, dass die Knochenaltersanalyse vorliegend kein Indiz für die Unrichtigkeit des angegebenen Lebensalters darstellt, weil die an solche "Gutachten" nach konstanter Praxis zu stellenden formalen und inhaltlichen Anforderungen (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7) hier offensichtlich nicht erfüllt sind, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten Akten zum Schluss kommt, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren, E-2171/2009 dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass selbst eine allfällige Nachreichung von solchen Papieren auf Beschwerdeebene – in der Beschwerde wird, wie erwähnt, die Einreichung einer Geburtsurkunde in Aussicht gestellt, welches Dokument den Anforderungen an Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohnehin kaum zu genügen vermöchte (vgl. Urteil BVGE 2007/7 E. 6 S. 70) – grundsätzlich keine Auswirkungen auf einen korrekterweise auf diese Bestimmung abgestützten Nichteintretensentscheid des BFM hätte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat, dass er die Erwägungen des BFM zur zentralen Frage der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren in seiner Beschwerdeeingabe nach dem oben Gesagten offensichtlich nicht zu entkräften vermag, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe somit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Asylvorbringen auf eine Vielzahl von Aussagewidersprüchen und auf andere Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hinweist, zu denen sich dieser in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht nicht äussert, ausser dass er angeblich (immer noch im Widerspruch zur entsprechenden klaren Aussage im EVZ-Pro- E-2171/2009 tokoll, vgl. dort S. 5) eine Anzeige gemacht habe, der nicht nachgegangen worden sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nach Durchsicht der Akten, insbesondere des Protokolls der Bundesanhörung vom 24. März 2009, nicht nur als widersprüchlich, sondern auch als unsubstanziiert, ausweichend und konstruiert qualifiziert werden müssen und von einem Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind (und mangels einer erkennbaren Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Übrigen auch offensichtlich flüchtlingsrechtlich irrelevant wären), dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, und zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-2171/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die medizinische Behandlung der angeblichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nach seinen Angaben im Heimatland stets gewährleistet war und es unter den gegebenen Umstände keinen Grund zur Vermutung gibt, dies wäre nach einer Rückkehr nach Algerien nicht mehr der Fall, dass in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nur geltend gemacht wird, die Gesundheitsversorgung sei bei ständig wechselndem Wohnort nicht sichergestellt (vgl. Beschwerde S. 6), und der Grund für die Notwendigkeit des Wohnortwechsels sich als unglaubhaft herausgestellt hat, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten deshalb keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund- E-2171/2009 heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2171/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: E-2171/2009 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt (in Kopie) mit den Akten N_______ - das Migrationsamt des Kantons E._______ ad _______ (in Kopie) Seite 13