Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2170/2012
Urteil v o m 2 5 . M a i 2012 Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (…) Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 / E-2937/2009.
E-2170/2012 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin, Staatsangehörige der Republik Kosovo, serbischer Ethnie, suchte zusammen mit ihren Eltern (N …) und ihrem Bruder (N …) am 19. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 2. April 2009 abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. A.b Mit Beschwerde vom 30. April 2009 erhob die Gesuchstellerin dagegen Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens informierte der damalige Rechtsvertreter der Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. März 2011 über die Niederlegung seines Mandats. A.c Die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. März 2012 abgelehnt. Am gleichen Tag wurden ebenfalls die Beschwerden ihrer Eltern (E-2934/2009) und ihres Bruders (E-2936/2009) abgelehnt. B. B.a Die Gesuchstellerin, handelnd durch den neu mandatierten Rechtsvertreter, gelangte am 23. April 2012 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, das sie betreffende Urteil E-2937/2009 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben; ihr Asylverfahren bzw. Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt. Weiter ersuchte sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuches und um die einstweilige Aussetzung des Vollzugs. Sollte wider Erwarten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten oder das Revisionsgesuch abgewiesen werden, sei dieses zur weiteren Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt für Migration weiterzuleiten. B.b Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 26. April 2012 den Wegweisungsvollzug betreffend die Gesuchstellerin, ihre Eltern (E-2166/2012) und ihren Bruder (E-2169/2012) vorsorglich aus. Alle drei Revisionsverfahren werden koordiniert behandelt.
E-2170/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E-2170/2012 3. 3.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 3.2 Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Revisionsgesuchs aus, das Bundesverwaltungsgericht habe bei allen angefochtenen Urteilen explizit darauf hingewiesen, dass die jeweils vom Urteil betroffenen Mitglieder der Familie nicht alleine ausreisen müssten, sondern die gesamte Familie gemeinsam die Rückreise antreten könne (vgl. E-2934/2009, E-2936/2009, E-2937/2009 jeweils E. 7.3.5 am Ende). Das Gericht habe offensichtlich dem Gebot der Einheit der Familie zu Recht grosses Gewicht beigemessen. Konsequenterweise müsse deshalb das sie betreffende Urteil (E-2937/2009) auch aufgehoben werden, und über die Zumutbarkeit der Wegweisung sei neu zu entscheiden. Somit sei auch dieses Revisionsbegehren begründet.
E-2170/2012 4. 4.1 Das Revisionsgesuch der Eltern (E-2166/2012) und des Bruders (E-2169/2012) wurden mit heutigen Urteilen abgewiesen. Infolgedessen werden die angefochtenen Urteile nicht aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung wird nicht neu beurteilt. Als logische Schlussfolgerung davon ist das die Gesuchstellerin betreffende Urteil E-2937/2009 auch nicht in Revision zu ziehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass der von der Gesuchstellerin angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG offensichtlich unsubstanziiert ist. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-2937/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Der Antrag, wonach im Fall des Nichteintretens oder der Abweisung das vorliegende Revisionsgesuch an das Bundesamt für Migration zur Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch weiterzuleiten sei, ist offensichtlich abzuweisen, weil sich keine Anhaltspunkte aus dem Revisionsgesuch ergeben, die es rechtfertigen würden, das Gesuch an die Vorinstanz zu überweisen. 5.2 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos. 5.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. 5.4 Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Beiordnung des Unterzeichnenden nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Komplexität und aufgrund des im Verwaltungsverfahrens geltenden Grundsatzes der Untersuchungsmaxime abgewiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-2170/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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