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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 E-2168/2018

December 7, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,582 words·~33 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2168/2018

Urteil v o m 7 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Ehemann B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2018 / N (…).

E-2168/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ und der Beschwerdeführer B._______ – beide türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – haben gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am (…) 2016 mit ihrem Sohn C._______ auf dem Luftweg verlassen und seien am gleichen Tag mit einem griechischen Schengenvisum in die Schweiz eingereist. Am 21. September 2016 suchten sie bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Am 8. November 2016 wurden sie dem Kanton (…) zugewiesen. B. Am 5. Oktober 2016 wurden beide je einzeln zu ihrer Person befragt (BzP); eine eingehende Anhörung fand am 25. Oktober 2016 respektive 3. November 2016 statt. B.a Die Beschwerdeführerin brachte dabei im Wesentlichen vor, sie sei in Istanbul (Stadtteil […] auf der asiatischen Seite der Stadt) aufgewachsen und habe nach der Schule als (…) gearbeitet (A7 S. 3 f.; A13 F10 ff.). Im Jahr 2010 habe sie in Istanbul den Beschwerdeführer kennengelernt und im (…) 2015 – nach der letzten Festnahme – hätten sie geheiratet (A13 F96; A15 F15 ff.). Seit der Hochzeit lebe sie im Stadtteil (…), welcher auch auf der asiatischen Seite von Istanbul liege (A13 F112 f.; A15 F17). Seit dem Jahr 2012 habe sie regelmässig an Protestaktionen von linken Organisationen wie der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) und der HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) teilgenommen (A7 S. 6; A13 F18 ff.). Im (…) 2012 sei sie, weil sie gegen die Verhaftung von Freunden vor einem Sicherheitsgebäude protestiert habe, von der Polizei ein erstes Mal festgenommen worden. Sie sei beschuldigt worden, Mitglied einer verbotenen Organisation (DHKP-C oder HDP) zu sein. Während vier Tagen sei sie befragt und misshandelt worden, anschliessend sei ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Nachdem sie dem Staatsanwalt vorgeführt worden sei, sei sie entlassen worden; das Verfahren sei noch hängig (A13 F25 ff. und 57 ff.). Anfangs (…) 2013 sei sie ein zweites Mal, weil sie Flugblätter der DHKP-C verteilt (respektive Propaganda für die DHKP-C betrieben) habe, festgenommen worden. Auf dem Sicherheitsposten sei sie geschlagen worden. Nach zwei Tagen sei sie mit der Auflage, sich zwei Mal wöchentlich auf dem Polizeiposten in (…) (Istanbul) zu melden, entlassen worden (A13 F56, 62 ff. und 103). Im Juni 2013 sei sie

E-2168/2018 im Rahmen der Gezi-Proteste für wenige Stunden in Gewahrsam gekommen (A13 F99). Ein viertes Mal sei sie am (…) 2013 – tags zuvor habe sie an einer Demonstration teilgenommen – morgens auf der Strasse verhaftet worden. Weil die Behörden keine Beweise für eine Straftat gehabt hätten, sei sie wieder entlassen worden (A13 F71 f.). Eine Woche später habe bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern eine Razzia stattgefunden, um Beweismittel gegen sie (die Beschwerdeführerin) zu sichern (A13 F72). Aus Vorsicht sei sie bei einer Tante, welche auch in Istanbul lebe, untergekommen, doch im (…) 2013 sei sie dort zum fünften Mal verhaftet worden (A7 S. 6; A13 F73). Dabei sei die Wohnung der Tante durchsucht worden, was gefilmt worden sei; im Fernsehen sei die Wohnung als Zelle einer Terrororganisation präsentiert worden (A13 F73 f., 77 und 81). Nach drei Tagen auf einem Sicherheitsposten habe ein Gericht eine Untersuchungshaft angeordnet und sie sei ins (…)gefängnis (…) (Istanbul) abgeführt worden. Sie sei beschuldigt worden, ein Mitglied einer verbotenen Organisation, konkret der DHKP-C, zu sein (A13 F77 ff.). Während elf Monaten sei sie psychisch massiv unter Druck gesetzt worden (A13 F88 ff.). Im (…) 2014 sei sie schliesslich, vermutlich auch wegen eines allgemeinen Platzmangels in den türkischen Gefängnissen, entlassen worden; auch dieses Verfahren sei noch hängig (A13 F94 f.). Nach der Entlassung sei ein Ausreiseverbot gegen die sie verhängt worden, welches erst kurz vor ihrer Ausreise im (…) 2016 antragsgemäss aufgehoben worden sei (A13 F104 ff. und 118). Seit der Entlassung im (…) 2014 sei sie seitens der Behörden nicht mehr behelligt worden; diverse Verfahren seien aber immer noch hängig. Nach der Geburt des Sohnes im (…) hätten sie und ihr Mann sich entschlossen auszureisen, um so einer längeren Gefängnisstrafe zu entgehen (A13 F114 f.). Sie sei nie Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen, nur ihr Vater sei Mitglieder der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi, Republikanische Volkspartei) gewesen (A13 F75 f., 83 und 109). Die Flugblätter, welche sie jeweils verteilt habe, habe sie von legalen Vereinen (wie z.B. der Verein Volksfront [Halk Cephesi]) erhalten, welche jedoch – entgegen der Meinung der türkischen Behörden – keine Ableger von verbotenen Organisationen (z.B. DHKP-C) seien (A13 F110 f.; A15 F28). B.b Der Beschwerdeführer trug vor, er sei in E._______ (östliches Anatolien) und F._______ (ägäische Küste) aufgewachsen (A6 S. 3 und 6; A15 F11). Er habe für acht Jahre die Schule besucht und die Mittelstufe abgeschlossen. Anschliessend habe er im handwerklichen Bereich gearbeitet (A6 S. 4; A15 F18 ff.). Ungefähr in den Jahren 2000/2001 sei er nach Istanbul (…) umgezogen, ab 2010 habe er offiziell dort gelebt (A6 S. 6; A15

E-2168/2018 F12 ff.). Geprägt durch Ereignisse seiner Kindheit, welche im Zusammenhang mit der Sache der Kurden stehen würden, sei er schon lange Zeit politisch aktiv gewesen (A15 F24 ff.); jedoch sei er nie Mitglied in einer Partei gewesen (A15 F29). In den Jahren (…) habe er den regulären Militärdienst absolviert (A15 F34). Ein erstes Mal sei er im Jahr 2006 anlässlich eines Musikkonzertes für einen Tag festgenommen worden. Er sei damals beschuldigt worden, Propaganda für die DHF (Demokratik Haklar Federasyonu, Föderation demokratischer Rechte) betrieben zu haben (A15 F37 ff.). Im Jahr 2009 sei er ein zweites Mal verhaftet worden, weil er für die Freilassung von Güler Zere (eine politische Aktivistin, welche damals inhaftiert gewesen und an Krebs erkrankt war [Anmerkung des Gerichts]) protestiert habe. Nach ein paar Stunden in Gewahrsam sei er wieder freigekommen (A15 F37 und 42 ff.). Im (…) 2009 respektive (…) 2010 sei in seiner Abwesenheit ein Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet worden, welches jedoch 2012 – ohne dass er Kenntnis des Verfahrensausgangs habe – abgeschlossen worden sei (A15 F37 und 45 ff.). Ein drittes Mal sei er im (…) 2010 vor dem Vereinslokal der DHKP-C, wo er mit Freunden einen Tee getrunken habe, verhaftet worden. Nach vier Tagen in Gewahrsam sei er der Mitgliedschaft der DHKP-C beschuldigt worden und in Untersuchungshaft in das Typ-F-Gefängnis (geschlossene Hochsicherheitsstrafvollzugsanstalt [Anmerkung des Gerichts]) (…) in Istanbul gekommen. Nach neun Monaten habe eine erste Gerichtsverhandlung stattgefunden; fünf bis sieben Monate später sei ein zweites Mal verhandelt worden. Erst bei der dritten oder vierten Verhandlung sei er im (…) 2012 – nach über zwei Jahren – freigekommen. Während dieser Untersuchungshaft sei er misshandelt und erniedrigt worden (A6 S. 6 f.; A15 F37 und 49 ff.). Nach seiner Entlassung habe er ungefähr einen Monat bei seiner Familie in F._______ verbracht, bevor er wieder nach Istanbul zurückgekehrt sei (A15 F60). Im März oder Mai 2013 sei er ein viertes Mal für einen Tag in Gewahrsam genommen worden, weil er gegen Preiserhöhungen protestiert habe (A15 F37 und 61 f.). Ein fünftes Mal sei er im (…) 2013 von der Strasse weg inhaftiert worden. Er sei wegen des Verfahrens der Beschwerdeführerin, welche zwei oder drei Tage zuvor verhaftet worden sei, mitangeklagt worden. Er habe neun Monate im Typ-F-Gefängnis (…) (ausserhalb Istanbuls) verbracht (A6 S. 6 f.; A15 F37 und 67 ff.). Im (…) 2014 sei er mit der Auflage einer Ausreisesperre entlassen worden, welche später jedoch antragsgemäss aufgehoben worden sei (A15 F71 ff.).

E-2168/2018 Jegliche Anschuldigungen seien – ausser der Vorwurf, eine Identitätskarte gefälscht zu haben, um sich vor willkürlichen Verhaftungen zu schützen (A15 F64 f.) – ungerechtfertigt, wie der Beschwerdeführer verschiedene Male in den Protokollen betonte. C. Als Beweismittel wurden im November 2016 zwei Anklageschriften, je in Kopie, eingereicht: C.a Die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul (…) (Untersuchungs-Nr. […]; Verfahrens-Nr. […] und Anklageschrift-Nr. […]) betrifft den Beschwerdeführer und bezieht sich auf das Verfahren, das nach seiner Verhaftung im (…) 2010 und der anschliessenden Untersuchungshaft von über zwei Jahren eröffnet wurde. Die Anklagepunkte lauten insbesondere auf Mitgliedschaft bei der Terrororganisation DHKP-C, Unterstützung der Organisation und Propagandatätigkeit für diese (vgl. A16b, mit Übersetzung). C.b Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul (…) (Untersuchungs-Nr. […]; Verfahrens-Nr. […] und Anklageschrift-Nr. […]) betrifft beide Beschwerdeführenden und bezieht sich auf das Verfahren, das nach ihrer Verhaftung je im (…) 2013 eingeleitet wurde; der Beschwerdeführer war damals für neun Monate, die Beschwerdeführerin für elf Monate in Untersuchungshaft. Die Anklagepunkte lauten auf Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation und Propaganda für diese Organisation; für den Beschwerdeführer lautet die Anklage zusätzlich auf Urkundenfälschung wegen Verwendung eines falschen Identitätsausweises (vgl. A16a, mit Übersetzung). D. Mit Schreiben vom 30. November 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, weitere Unterlagen bezüglich der eröffneten Gerichtsverfahren einzureichen, um den Sachverhalt genügend erstellen zu können. E. Am 15. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführenden diesbezüglich fest, sie hätten in der Türkei keinen Rechtsvertreter, welcher ihnen die gewünschten Unterlagen zukommen lassen könnte. Jedoch wiesen sie auf das Verfahren von G._______ (N […]), dem aufgrund desselben Profils in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und auf zwei Links («www. http://www.youtu.be/LWFkSUe7hr4

E-2168/2018 youtu.be[…]» sowie «www.youtu.be[…]») hin. Ferner reichten sie vier Fotos zu den Akten, welche sich auf ihre politischen Aktivitäten beziehen würden. F. Mit Verfügung vom 14. März 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf Details dieser Verfügung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung am 13. April 2018 Beschwerde (mit Beilagen) beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständigen Behörden seien mittels vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Am 19. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 wies die Instruktionsrichterin auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 1 VwVG) hin, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Übersicht über die abgeschlossenen und die hängigen Strafverfahren in der Türkei und ein diesbezügliches Beweismittelverzeichnis einzureichen. J. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 informierten die Beschwerdeführenden, http://www.youtu.be/LWFkSUe7hr4

E-2168/2018 dass es dem Rechtsanwalt in der Türkei mangels einer «richtigen» Vollmacht nicht gelungen sei, die erforderlichen Dokumente zu besorgen, weshalb eine nachfolgende Übersicht über die ihnen bekannten Verfahren wohl unvollständig ausfalle. K. Am 24. Mai 2018 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass gegen sie am (…) 2018 ein weiteres Verfahren mit der Geschäfts-Nr. (…) eröffnet worden sei. L. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 nahm das SEM Stellung zur Beschwerdeschrift und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Auf Details dieser Stellungnahme wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. M. Am 28. Juni 2018 nahmen die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht wahr. N. Am (…) wurde D._______ geboren. O. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2020 legte die Instruktionsrichterin eine Zusammenfassung der hängigen respektive abgeschlossenen Verfahren der Beschwerdeführenden in der Türkei dar und forderte diese auf, die diesbezüglichen Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu aktualisieren und dafür gegebenenfalls geeignete Beweismittel einzureichen. Bezüglich der ersten Festnahme der Beschwerdeführerin vom (…) 2012 wurde ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass dieses Verfahren gemäss den Akten (A13 S. 22) offenbar teilweise abgeschlossen sei. P. Am 2. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden bezüglich hängigen Verfahren in der Türkei verschiedene Dokumente eines neu bevollmächtigten türkischen Rechtsanwalts (mit Übersetzungen) sowie einen ärztlichen Bericht vom 25. August 2020 von lic. phil. (…) (Psychologe FSP und Psychotherapeut) der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, (…), betreffend die Beschwerdeführerin ein. Ausserdem lag der Eingabe eine Rechnung eines Übersetzungsbüros vom 29. August 2020 bei.

E-2168/2018 Der türkische Rechtsanwalt teilt mit Bezug auf das gegen beide Beschwerdeführenden geführte Strafverfahren aus dem Jahr 2013 (vgl. Bst. C.b) mit, es sei vor der (…) Strafkammer Istanbul (…) ([…]) unter der Nummer (…) wegen der Straftat der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gegen die Beschwerdeführerin eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten, gegen den Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren verhängt worden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei in Rechtskraft erwachsen; gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin sei derzeit beim Kassationshof ein Revisionsverfahren hängig. In Bezug auf das aus dem Jahr 2010 datierende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. Bst. C.a) teilt der türkische Rechtsanwalt mit, das Verfahren werde nun vor der (…) Strafkammer Istanbul (…) ([…]) unter der Verfahrensnummer (…) beziehungsweise (…) geführt. Das Verfahren sei weiterhin hängig, die Hauptverhandlung sei auf den (…) 2020 vertagt worden. Ferner sei gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Verfahren (unter der Nummer […]) vor der (…) des Landgerichts Istanbul-(…) ([…]) geführt worden; die Anklage laute auf Behinderung von Amtspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben bei Versammlungen und Demonstrationen. Auf dieses Verfahren hatten sich bereits die Beschwerdebeilagen 5 und 9 bezogen; der Anwalt hatte damals mitgeteilt, er erwarte eine Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer in der Höhe von zehn Jahren (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2018 S. 2 und Beschwerdebeilage 9). Im ärztlichen Bericht vom 25. August 2020 wird betreffend die Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode diagnostiziert; die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2018 in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung und benötige diese auch weiterhin. Q. Mit Eingabe vom 3. September 2020 informierten die Beschwerdeführenden, dass ein Mitangeklagter mit Namen H._______ (N […], welcher wie der Beschwerdeführer im […] 2010 verhaftet worden sei [Anmerkung des Gerichts]) kürzlich in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Des Weiteren hielten sie fest, dass Personen mit angeblichen Verbindungen zur DHKP-C keine fairen Strafprozesse in der Türkei erwarten könnten (sie verwiesen hierzu auf einen Artikel der Berliner Morgenpost vom 1. September 2020 «Türkei: Anwältin Ebru Timtik stirbt nach langem Hungerstreik»).

E-2168/2018 R. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich ausser den bereits erwähnten Dokumenten die Reisepässe von A._______, B._______ und C._______ (alle ausgestellt am […] 2016) sowie deren Identitätskarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2168/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass die Beschwerdeführenden infolge ihres sozialpolitischen Engagements, namentlich aufgrund ihrer Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Protestaktionen, in den vergangenen Jahren wiederholt kurzzeitig festgenommen worden seien. Darüber hinaus sei gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet worden, welches im Jahr 2012 abgeschlossen worden sei. Im (…) 2010 sei er wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C erneut angeklagt worden und bis (…) 2012 in Untersuchungshaft gewesen. Dieses Verfahren sei immer noch – wie ein weiteres Verfahren aus dem Jahr 2013 – hängig. Auch das Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation, welches im (…) 2013 eröffnet worden und in dessen Rahmen er bis im (…) 2014 in Haft gewesen sei, sei noch hängig. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei ein im (…) 2012 eröffnetes Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C noch hängig. Die im (…) 2013 und (…) 2013 eröffneten Verfahren wegen Propagandatätigkeit seien im Jahr 2015 geschlossen worden. Das Verfahren vom (…) 2013, aufgrund

E-2168/2018 dessen sie bis (…) 2014 in Untersuchungshaft gewesen sei, sei aktuell noch hängig. Es liege keine asylrelevante Verfolgung vor. Die wiederholten kurzzeitigen Festnahmen sowie die zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren gegen die Beschwerdeführenden bedürften keiner vertieften Prüfung, da ihre Legitimität nicht mehr zu prüfen sei. Darüber hinaus könne zwischen den kurzzeitigen Festnahmen respektive den abgeschlossenen Verfahren aus dem Jahr 2015 und der Ausreise im September 2016 weder ein zeitlicher noch sachlicher Zusammenhang festgestellt werden. Bezüglich der noch hängigen Verfahren sei festzuhalten, dass diese wegen Propagandatätigkeit für eine Terrororganisation, Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation (namentlich DHKP-C respektive HDP), betreffend den Beschwerdeführer ferner wegen qualifizierten Raubes und Plünderung, Sachbeschädigung, Behinderung der Amtspflicht, Beamtenbeleidigung, absichtlicher Körperverletzung sowie Urkundenfälschung eröffnet worden seien. Wie aus den Anklageschriften hervorgehe, seien die Protestaktionen und Demonstrationen, an denen die Beschwerdeführenden teilgenommen hätten, teilweise nicht bewilligt und demnach illegal gewesen und es sei in deren Rahmen zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung gekommen. Angesichts dieser Umstände sei die Einleitung der erwähnten Gerichtsverfahren als eine angemessene und damit legitime staatliche Massnahme zu beurteilen. Ferner seien keine Hinweise auf ein gezieltes Unterschieben einer Tatbeteiligung oder auf ein rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügendes Strafverfahren erkennbar. Zusammenfassend seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, es werde unter dem Deckmantel eines Strafprozesses eine gegen die Beschwerdeführenden gerichtete politische Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund geführt oder es habe sich nicht um legitime und rechtsstaatlichen Ansprüchen genügende Verfahren gehandelt, zumal es ihnen erlaubt gewesen sei, den Ausgang der Verfahren in Freiheit abzuwarten. Dementsprechend sei auch die bei ihrer Rückkehr in die Türkei zu erwartende erneute Strafverfolgung und allfällige Verurteilung aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit während des laufenden Strafverfahrens als rechtsstaatlich legitime Massnahme zu qualifizieren. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst, um den Kontext zu erläutern, darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in einem Stadtteil von

E-2168/2018 Istanbul gewohnt haben, in welchem viele Kurden und Aleviten (in den Augen der Behörden linke Oppositionelle) wohnhaft seien. Um vor den Behörden in Misskredit zu gelangen, reiche es schon aus, in einem solchen Quartier zu wohnen. Ausserdem sei bekannt, dass Strafverfahren in der Türkei insbesondere gegen Oppositionelle von Repression und Willkür geprägt seien. Es gelte nochmals zu unterstreichen, dass die Beschwerdeführenden zwar an Protestaktionen teilgenommen hätten, indes nie Mitglieder oder Sympathisanten einer politischen Partei gewesen seien. Hinsichtlich der kurzzeitigen Festnahmen sowie der zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren gegen die Beschwerdeführenden habe die Vorinstanz missachtet, dass sie beide während den polizeilichen Mitnahmen und der Untersuchungshaft wiederholt schwer misshandelt worden seien. Ausserdem seien die Umstände der Verhaftungen sowie die Anklagen haltlos und willkürlich gewesen. Das Verfahren nach der Verhaftung im (…) 2013 müsse als eigentliche Inszenierung bezeichnet werden, was auch daraus erkennbar werde, dass die damalige Festnahme der Beschwerdeführerin gefilmt und im Fernsehen gezeigt worden sei. Im Übrigen sei der kausale sowie zeitliche Zusammenhang zwischen all den Festnahmen und der Ausreise entgegen der Einschätzung der Vorinstanz gegeben, weil auch Verurteilungen zu einer bedingten Strafe für die Zukunft relevant blieben und zu zukünftigen schärferen Strafen führen könnten. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz ferner von rechtsstaatlichen Verfahren und von einer unabhängigen Justiz in der Türkei aus. In den vorliegenden Anklageschriften werde den Beschwerdeführenden zu Unrecht die Mitgliedschaft in einer gewaltbereiten und terroristischen Organisation unterstellt; indem das SEM diese Anklagen als rechtsstaatlich legitim einschätze, missachte es die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden, dass sie mit Terrorismusaktivitäten nichts zu tun gehabt hätten. Den Beschwerdeführenden drohe ein unfaires Gerichtsverfahren; mit erheblicher Wahrscheinlichkeit müssten sie erneute Misshandlungen befürchten. Die Höhe der von der Anklage geforderten Strafen deute auf einen Politmalus hin. Die Beschwerdeführenden seien keine Terroristen, sondern hätten lediglich gegen Ungerechtigkeiten demonstriert; sie seien als Oppositionelle ins Visier der Behörden geraten und müssten begründete Furcht vor einer drohenden Verurteilung und erneuten Verhaftung haben. Überdies sei offenkundig, dass türkische Gefängnisse nicht menschenrechtlichen Normen entsprechen würden.

E-2168/2018 In der Beilage wurden unter anderem verschiedene Menschenrechtsberichte, Fotos, Zeitungsberichte, Gerichtsdokumente sowie ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts zu den Akten gereicht. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es seien in der Beschwerde keine neuen Elemente oder Beweismittel erkennbar, welche eine Änderung seines Entscheides zu begründen vermöchten. Insbesondere sei der von den Beschwerdeführenden angedeutete Politmalus zu verneinen. Die Beschwerdeführenden führten in der Replik nochmals aus, weshalb ihnen aufgrund eines Politmalus Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, auch in den Augen der Vorinstanz, glaubhaft sind. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass gegen die Beschwerdeführenden in der Türkei mehrere Strafverfahren geführt wurden beziehungsweise weiterhin hängig sind. Beide Beschwerdeführenden haben substantiierte und widerspruchsfreie Aussagen zu Protokoll gegeben; ihre Schilderungen sind lebensecht und von Realkennzeichnen geprägt, und die Darstellungen bleiben auch dann stimmig, wenn nicht in einem chronologischen Ablauf nach den Geschehnissen gefragt wurde. Auch die Aussagen der beiden Beschwerdeführenden zu den Erlebnissen je des anderen decken sich ohne Widersprüche (z.B. A13 F107 ff.; A15 F 67 f. und 72). Die Beschwerdeführenden haben ihre Motivation, sich politisch zu engagieren, und ihre politischen Aktivitäten überzeugend darlegen können; ebenso haben sie in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise ihre Befürchtungen aufgrund der neuen Sachlage, dass sie Eltern eines Kindes geworden sind, geschildert. Die Vorbringen sind nicht durch Übertreibungen gekennzeichnet (vgl. z.B. die Aussage der Beschwerdeführerin auf die Frage, was ihre schlimmsten Erlebnisse gewesen seien [A13 F128]). Schliesslich sind zahlreiche türkische Gerichtsunterlagen zu den Akten gereicht worden. Das SEM zieht denn auch nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zweifel, sondern spricht den Inhaftierungen und strafrechtlichen Verfahren die Asylrelevanz ab. 5.2 Obwohl entsprechend aufgefordert (vgl. die Instruktionsverfügungen vom 27. April 2018 und 31. Juli 2020 [Bst. I und O]), sind im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die eingereichten weiteren Beweisunterlagen nicht

E-2168/2018 alle erläutert und in einen Zusammenhang zu den hängigen oder abgeschlossenen Verfahren eingereicht worden. Die Rechtsvertreterin hat teilweise auch lediglich sehr rudimentäre Übersetzungen der Unterlagen eingereicht. So wird denn auch für einzelne Verfahren nicht klar, um was es sich gehandelt habe oder wie das Verfahren ausgegangen ist. Es liegen nur rudimentär übersetzte Unterlagen vor zu einem Strafverfahren Nr. (…) vor dem (…) Strafgericht ([…]) Istanbul, in welchem die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sei (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2018 S. 1, Beschwerdebeilage 6) sowie zu einem Strafverfahren Nr. (…) beziehungsweise (…) vor dem (…) Strafgericht ([…]), in welchem sie ebenfalls zu einer bedingten Strafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden sei, wobei die Sache vor dem Berufungsgericht hängig sei (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2018 S. 2, Beschwerdebeilagen 4 und 9). Keine Unterlagen liegen vor betreffend ein angebliches Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin Nr. (…) vor dem (…) Strafgericht Istanbul (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2018 S. 2); unklar ist, ob mit diesem Hinweis in Wirklichkeit das Strafverfahren unter der Nummer (…) (aus dem Jahr 2013) gemeint sein soll (vgl. Bst. P sowie nachfolgend E. 7.2). Betreffend den Beschwerdeführer liegen rudimentär übersetzte Unterlagen vor zu einem Verfahren Nr. (…) beziehungsweise (…), in welchem eine bedingte Haftstrafe von einem Jahr acht Monaten ergangen beziehungsweise ein Freispruch erfolgt sei (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2018 S. 2 sowie Beschwerdebeilagen 7, 8 und 9). 5.3 Das Gericht geht davon aus, dass von weiteren Instruktionen abgesehen werden kann, und dass neben den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden in den Befragungen aufgrund der vorliegenden Unterlagen insbesondere zu den Verfahren aus dem Jahr 2010 (gegen den Beschwerdeführer) und aus dem Jahr 2013 (gegen beide Beschwerdeführenden) genügende Informationen vorliegen (vgl. Bst. P sowie nachfolgend E. 7.2) Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz nicht, dass es sich hier um rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungen ohne politischen Hintergrund handle. Die gerichtliche Verfolgung beider Beschwerdeführenden muss nach Einschätzung des Gerichts vielmehr als eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zweier kurdischer Oppositioneller aus politischen Gründen gelten.

E-2168/2018 6. Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und demnach als terroristische Aktivitäten verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2 und E. 5.4.1 f. m.w.H.). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1, jeweils m.w.H.). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteile des BVGer D- 5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung

E-2168/2018 haben (vgl. Urteil des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4 f. m.w.H.). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden haben glaubhaft dargelegt, dass sie nie Parteimitglied der DHKP-C waren und sich auch nie an gewalttätigen oder terroristischen Aktionen beteiligt haben. Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihre politischen Aktivitäten als Teilnahme «an demokratischen Protesten»; sie vertrete eine linke Meinung, habe indessen lediglich ihr «Recht auf Demokratie» wahrgenommen und sich als demokratischer, sozialer Mensch engagiert (A7 S. 6; A13 F9, 19, 29, 83 und 97 f.). Wenn sie Flugblätter verteilt habe, habe sie diese vom legalen Volksfrontverein bezogen (A13 F110). Der Terroristenvorwurf sei nicht berechtigt; sie sei lediglich wegen der Teilnahme an Kundgebungen des Terrorismus beschuldigt worden (A13 F31 f., 46 f.,74 f., 83, 109 und 111). Auch der Beschwerdeführer bekräftigte, er habe lediglich an linken Protestkundgebungen teilgenommen (A15 F32); dies genüge freilich in der Türkei, damit man des Terrorismus und der Terroristenpropaganda beschuldigt werde (A15 F25, 26 und 58). Dass er als Mitglied der DHKP-C betrachtet worden sei, erkläre sich beispielsweise einzig dadurch, dass er sich im März 2010 vor dem Vereinslokal aufgehalten habe, als er verhaftet worden sei (A15 F49). Ihren glaubhaften Angaben zufolge haben sich die Beschwerdeführenden im Rahmen legaler Aktivitäten engagiert und an Kundgebungen und Demonstrationen, die von legalen Vereinigungen organisiert wurden, teilgenommen. Ihr Engagement hat sich auf sozialpolitische Themenfelder wie Tag der Arbeit (1. Mai), Internationaler Frauentag (8. März), Proteste für faire Verfahren und Behandlung von angeklagten Personen oder soziale Gerechtigkeit bezogen (A13 F19, 21, 62 f., 71, 98 f. und 101; A15 F26, 42, 58 und 61). Dabei haben sie gemäss ihren glaubhaften Schilderungen stets auf Gewalt verzichtet (A13 F67 und 83; A15 F26 und 49). Derartige Aktivitäten müssen aus rechtsstaatlicher Sicht als legitimes politisches Engagement gelten. 7.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Anklagen gegen die Beschwerdeführenden wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung und entsprechender Propaganda würden eine

E-2168/2018 legitime Strafverfolgung gemeinrechtlicher Delikte darstellen. Diese Einschätzung kann nicht bestätigt werden. Aus den vorliegenden Anklageschriften geht hervor, dass die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden, die sich, wie zuvor ausgeführt, in einem aus rechtsstaatlicher Sicht legitimen Rahmen bewegt haben, zur Anklage der Unterstützung einer terroristischen Gruppierung geführt haben. Derartige Anklagepunkte erlauben, hohe Strafanträge zu stellen, was zwar für die Bestrafung terroristischer Aktivitäten angemessen ist, für die Sanktionierung eines gewaltfreien politischen Engagements aber nicht legitim erscheint. So sollen gemäss der Anklageschrift gegen die Beschwerdeführerin im Verfahren aus dem Jahr 2013 (vgl. Bst. P; A16a) die terroristischen Handlungen der Beschwerdeführerin lediglich darin bestehen, dass sie an Protestaktionen und nicht bewilligten Kundgebungen teilgenommen und dabei ihr Gesicht verhüllt habe, beziehungsweise dass sie Flugblätter verteilt und an der Verlesung einer Presseerklärung mitgemacht habe. Dem Beschwerdeführer wird in derselben Anklageschrift betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (A16a) ebenfalls lediglich zur Last gelegt, er habe an nicht bewilligten Protestaktionen (von jeweils mehreren hundert bzw. mehreren tausend Personen) teilgenommen, und er habe die Polizei daran gehindert, die Kundgebung zu fotografieren. Ein weiterer Anklagepunkt gegen den Beschwerdeführer betrifft den Vorwurf der Urkundenfälschung; diesen Punkt, die Benützung eines gefälschten Identitätsausweises, räumte der Beschwerdeführer ein; er habe eine gefälschte Identitätskarte benützt, nachdem er wegen seines Namens und seiner früheren Inhaftierungen immer wieder angehalten und während Stunden schikanös kontrolliert worden sei, was dazu geführt habe, dass er immer wieder Arbeitsaufträge verloren habe (A15 F64 f.). In diesem Verfahren aus dem Jahr 2013 sind gemäss den Angaben des türkischen Rechtsanwalts der Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit Verurteilungen ergangen. Der Beschwerdeführer sei zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die nicht angefochten worden und damit rechtskräftig sei; die Beschwerdeführerin sei zu einer Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, wobei das Verfahren derzeit vor dem Kassationshof hängig sei (vgl. Eingabe vom 2. September 2020 [Bst. P]).

E-2168/2018 Diese Strafen für die oppositionelle Betätigung in einem glaubhaftermassen nicht gewaltbereiten oder terroristischen Rahmen können nicht als angemessene legitime Bestrafung gelten, sondern müssen als ernsthafter Nachteil aus politischen Gründen betrachtet werden. 7.3 Was das gegen den Beschwerdeführer geführte, aus dem Jahr 2010 datierende Strafverfahren betrifft, das gemäss den aktuellen Auskünften weiterhin hängig ist, beruht auch hier der Hauptanklagepunkt gegen den Beschwerdeführer auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der entsprechenden Propaganda (vgl. Anklageschrift (…) [Bst. C.a; A16b]). Gemäss der vorliegenden Übersetzung der einschlägigen, den Beschwerdeführer betreffenden Passagen wird ihm – neben der Teilnahme an Kundgebungen – vorgeworfen, er habe für die DHKP-C Geld eingetrieben, Geschäftsleute und Prostituierte zusammengeschlagen und bedroht, Haltestellen demoliert und für andere Personen Waffen aufbewahrt; die Anklagepunkte werden namentlich durch die Aussagen von Mitangeklagten untermauert. Das Gericht stellt fest, dass sich diese Anklagepunkte mit den glaubhaften Aussagen im Asylverfahren nicht vereinbaren lassen. Was die Legitimität des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten wegen der Teilnahme an Kundgebungen betrifft, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Der türkische Rechtsanwalt rechnet offenbar mit einer bevorstehenden Verurteilung zu zehn Jahren Haft (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2018 und Beschwerdebeilage 9); ein derart hohes Strafmass dürfte den Vorwürfen, selbst wenn sie zutreffen sollten, nicht angemessen sein. Im Beschwerdeverfahren wird ferner auf die Asylverfahrensakten von zwei Mitangeklagten im selben Prozess verwiesen (G._______ [N (…)] und H._______ [N (…)]; vgl. Bst. E und Q), denen in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. 7.4 Ebenfalls nicht bestätigt werden können die Erwägungen des SEM, dass die vergangenen Inhaftierungen der Beschwerdeführenden sowie die Strafverfahren, die bereits mit (bedingten) Verurteilungen abgeschlossen worden sind, nicht mehr asylrelevant sein könnten, weshalb auch deren Legitimität nicht näher zu erörtern sei. Was die Inhaftierungen betrifft, haben beide Beschwerdeführenden, neben einigen kurzen Festnahmen von wenigen Stunden bis wenigen Tagen, namentlich längere Untersuchungshaft erlebt. Der Beschwerdeführer war ein erstes Mal von (…) 2010 bis (…) 2012 in jenem Verfahren, das derzeit weiterhin hängig ist, in Untersuchungshaft; eine zweite Untersuchungshaft von (…) 2013 bis (…) 2014 erlebte er in dem mittlerweile mit einer Verurteilung

E-2168/2018 abgeschlossenen Verfahren aus dem Jahr 2013. Die Beschwerdeführerin ihrerseits war im selben Verfahren aus dem Jahr 2013 während elf Monaten in Untersuchungshaft. Beide Beschwerdeführenden gaben zu Protokoll, dass sie in der Haft Misshandlungen erlebt haben (A13 F24, 35 ff., 40ff., 65 und 89 f.; A15 F25, 52, 57 und 61). Diese Erlebnisse sind für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung fraglos relevant. Zutreffend wird sodann in der Beschwerde auch darauf hingewiesen, dass frühere Verurteilungen zu bedingten Strafen auch bei zukünftigen erneuten Verurteilungen wiederum von Bedeutung werden, wird doch bei einer bedingten Freiheitsstrafe der Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit nur aufgeschoben. Schliesslich ist für beide Beschwerdeführenden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass über sie ein politisches Datenblatt besteht; gemäss weiterhin geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch aus diesem Umstand in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlicher Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9). 8. 8.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden angesichts der gegen sie geführten Strafverfahren im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei eine asylrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten mussten, beziehungsweise ob die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auch im heutigen Zeitpunkt noch begründet ist. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, ohnehin herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).

E-2168/2018 8.2 Die Beschwerdeführenden seien zwar seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2014 bis zu ihrer Ausreise im (…) 2016 unbehelligt geblieben. Doch ergingen in dieser Zeit Urteile gegen beide, in denen sie zu bedingten Strafen verurteilt worden seien (vgl. E. 5.2). Weitere Strafverfahren – namentlich das Beschwerdeverfahren aus dem Jahr 2013 gegen beide Beschwerdeführenden und das Verfahren aus dem Jahr 2010 gegen den Beschwerdeführer (vgl. E. 7.2 f.) unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation – waren im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin hängig. Damit bestand damals eine begründete Furcht vor weiteren Verurteilungen respektive Inhaftierungen der Beschwerdeführenden; die politische Verfolgungsmotivation und die Ernsthaftigkeit des drohenden Nachteiles sind nach dem oben Gesagten zu bejahen. In der Zwischenzeit sind im Verfahren aus dem Jahr 2013 Verurteilungen ergangen (vgl. E. 7.2); bei einer Rückkehr in die Türkei müssten die Beschwerdeführenden eine aus politischen Gründen gegen sie verhängte Gefängnisstrafe antreten. Das Verfahren aus dem Jahr 2010 gegen den Beschwerdeführer ist ferner weiterhin hängig, und seine Furcht vor einer ebenfalls politisch begründeten Verurteilung auch in diesem Verfahren bleibt aktuell. 8.3 Damit ist für beide Beschwerdeführenden eine auch heute weiterhin andauernde begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu bejahen. Beide Beschwerdeführenden erfüllen demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor; insbesondere sind die Terrorismusvorwürfe, wie oben dargelegt, aus rechtsstaatlicher Sicht nicht haltbar. Den Beschwerdeführenden ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ihre Kinder sind, weil keine besonderen Gründe dagegensprechen, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Eltern einzubeziehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E-2168/2018 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung reichte mit der Beschwerde vom 13. April 2018 eine Kostennote mit gleichem Datum ein. Darin wird ein Aufwand von 19 Stunden 20 Minuten mit einem Ansatz von Fr. 185.– (ohne Auslagen oder Mehrwertsteuerzuschlag) geltend gemacht. Der Aufwand erscheint indessen in zeitlicher Hinsicht für die Ausarbeitung der insgesamt 17-seitigen Beschwerdeschrift als überhöht und ist auf neun Stunden zu reduzieren. Die nach April 2018 eingebrachten Eingaben (vgl. Eingaben vom 11. Mai 2018 [2 Seiten], vom 24. Mai 2018 [1 Seite], vom 28. Juni 2018 [3 Seiten], drei Anfragen nach dem Verfahrensstand, vom 2. September 2020 [2 Seiten] und vom 3. September 2020 [1 Seite]) sind aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und auf insgesamt fünf Stunden, ebenfalls zum Stundenansatz von Fr. 185.-, festzusetzen. Ausserdem wurde mit Eingabe vom 2. September 2020 eine Rechnung eines Übersetzungsbüros mit Datum vom 29. August 2020 über einen Betrag von Fr. 150.– zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung des in der Kostennote vom 13. April 2018 aufgeführten Aufwands ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'740.– (inklusive Übersetzungskosten, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2168/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft; die Kinder sind in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einzubeziehen. Das SEM wird angewiesen, allen Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'740.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe

E-2168/2018 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 E-2168/2018 — Swissrulings