Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-216/2023
Urteil v o m 9 . Februar 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022 / N (…).
E-216/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2021 um Asyl in der Schweiz nach. Am 7. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme statt. Am 2. Dezember 2021 wurde er vertieft und am 19. Januar 2022 ergänzend zu den Asylgründen angehört. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der tamilischen Ethnie an und habe zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind in B._______ gelebt. Er habe die Schule mit dem (…) abgeschlossen und ab dem Jahre 20(…) – nach einer Anstellung bei einem (…)unternehmen – im (…) gearbeitet. Er sei seit 20(…) Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) und habe an verschiedensten Aktivitäten der Partei teilgenommen sowie Demonstrationen im Zusammenhang mit Landenteignungen angeführt. Im Jahre 20(…) sei er vom Criminal Investigation Department (CID) wegen seinen Aktivitäten verhört und verwarnt worden. Im Jahre 20(…) habe er aktiv nach einem verschwundenen Verwandten – verantwortlich für dessen Verschwinden sei der spätere Parlamentarier C._______, genannt D._______ (nachfolgend: P.) gewesen – gesucht und in diesem Zusammenhang auch politische Aktionen organisiert. Unbekannte hätten ihn deshalb bedroht und aufgefordert, die Suche aufzugeben. Vor den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2019 habe er gegen den späteren Präsidenten Rajapaksa Propaganda gemacht und sei dabei von den Behörden beobachtet worden. Im Rahmen der Parlamentswahlen im Jahre 2020 habe er für einen Abgeordneten der TNA gearbeitet und sich dabei gegen P. gestellt, welchen er in der Öffentlichkeit als Mörder bezeichnet habe. Dieser habe einen parlamentarischen Abgeordneten umgebracht und sei deshalb lange in Untersuchungshaft gewesen. P. sei nach den Wahlen mit der Vertretung der Regierungspartei in B._______ beauftragt worden, wo auch viele seiner Anhänger leben würden. Von diesen sei er – der Beschwerdeführer – einmal im Rahmen eines (…) vertrieben worden und bei anderer Gelegenheit im August 20(…) tätlich angegriffen, mit einem Messer bedroht sowie aufgefordert worden, nicht mehr für die TNA tätig zu sein. Die Polizei habe ihn in der Folge gezwungen, die von ihm in diesem Zusammenhang erhobene Anzeige zurückzuziehen. Dem sei er nachgekommen, zumal er eingesehen habe, dass die Polizei ebenfalls auf der Seite von P. stehe. Nachdem er im Februar 20(…) an einem Protestmarsch gegen das Erstellen eines (…) teilgenommen habe, sei er vom CID verhört worden. Er sei
E-216/2023 aufgefordert worden, seine Stelle für die Regierung zu kündigen und es sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er zum Zwecke der präventiven Terrorismusbekämpfung verhaftet werden könnte. Ferner habe ihn P. dafür verantwortlich gemacht, einen Gerichtsstreit betreffend die (…) verloren zu haben. Konkret werfe dieser ihm vor, dass er der obsiegenden Gegenpartei entscheidende Unterlagen zugespielt habe. Sodann sei er von den Anhängern von P. abermals tätlich angegriffen und bedroht worden, weil er im Rahmen seiner (…) in Untersuchungen wegen illegalem (…) durch P. involviert gewesen sei. Eines Nachts seien Unbekannte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten unter anderem Todesdrohungen ausgesprochen und seine Ehefrau beschimpft. Aus Angst habe er sich gegen eine Anzeige entschieden. Schliesslich sei er anfangs (…) 2021 von Angehörigen von P. so schwer attackiert worden, dass er die folgenden Tage habe im Spital verbringen müssen. Daraufhin sei er untergetaucht und im (…) 2021 mit einem fremden Pass aus dem Land gereist. Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden nach ihm erkundigt und betrunkene Unbekannte hätten versucht, seine Frau zu vergewaltigen. In der Schweiz habe er an einem Märtyrertag teilgenommen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem Arbeitsunterlagen, Dokumente betreffend das Verschwinden seines Verwandten sowie betreffend die polizeiliche Anzeige, medizinische Unterlagen, Bestätigungsschreiben Dritter und Fotografien zu den Akten. B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob am 13. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die
E-216/2023 Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei ihm das Replikrecht einzuräumen. Als Beweismittel gab er insbesondere Internetartikel, Fotografien und einen USB-Stick mit Aufnahmen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welchen dieser am 23. Januar 2023 innert Frist bezahlte. F. Am 1. Februar 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 18. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 zur Replik zugestellt, welche dieser dem Gericht seinerseits mit Eingabe vom 9. März 2023 zustellte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.30]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-216/2023 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. Zur Begründung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Zusammenhang mit einem Streit (…) sowie Untersuchungen betreffend illegalen (…) im Fokus von P. zu stehen, sei diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren, zumal es sich dabei um kriminelle Machenschaften eines Politikers handle. Zwischen seinem Aktivismus im Jahre 20(…) betreffend die Suche nach einem verschollenen Verwandten, mit dessen Verschwinden P. ebenfalls zu tun haben solle und den Behelligungen in den Jahren 20(…) sowie 20(…) sei ferner kein zeitlicher Zusammenhang festzustellen. Sodann habe P. Sri Lanka im Jahre 20(…) verlassen, womit eine künftige Verfolgung durch diesen oder dessen Anhänger höchst unwahrscheinlich sein dürfte. Im Zusammenhang mit der durch den CID geltend gemachten Verfolgung sei festzustellen, dass diese lediglich dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 20(…) sowie 20(…) von diesem befragt
E-216/2023 worden sei, wobei das in Aussicht gestellte Verfahren betreffend Terrorprävention nie eingeleitet worden sei. Damit sei diesen Vorbringen ebenfalls die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Eine Betrachtung der Risikofaktoren sowie der veränderten politischen Lage im Heimatland liessen ferner nicht darauf schliessen, er sei im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. 5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei P. nach einem Kurzaufenthalt im Ausland wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und am (…) durch den neuen Präsidenten zum (…) ernannt worden, womit er nun Teil des Machtapparats sei. Dadurch habe sich seine Bedrohungssituation noch akzentuiert. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen zu Recht nicht in Frage gestellt. Es gehe jedoch nicht an, den geltend gemachten Vorbringen alleine deshalb die Asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, weil es sich lediglich um kriminelle Machenschaften eines Politikers handeln soll. Vielmehr dürfte die Motivation der Verfolgung auf sein politisches Engagement gegen P. zurückzuführen sein. Weiter gehe die Einschätzung auch im Zusammenhang mit der Asylbeziehungsweise flüchtlingsrechtlichen Relevanz betreffend die Behelligungen durch den CID fehl, da unter anderem nicht klar sei, ob ein Verfahren nicht schon längst eröffnet worden sei. Ferner sei davon auszugehen, er stehe alleine wegen seines politischen Engagements im Fokus der Behörden. Jedenfalls sei die Vorinstanz im Zusammenhang mit P. von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weshalb die Angelegenheit eventualiter zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 6. Im Rahmen der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es treffe zu, dass – entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung – P. wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und zwischenzeitlich zum (…) ernannt worden sei. Das SEM bedauere diesen Fehler. Es sei aber festzuhalten, dass es sich bei der TNA um eine legale Partei handle, welche über Repräsentanten auf nationaler sowie regionaler Ebene verfüge und sämtliche Aktivitäten des Beschwerdeführers für diese Partei legal seien. Sodann sei nicht erkennbar, inwiefern der Streit um (…) für den Beschwerdeführer hätte zum Problem werden können, zumal (…) nichts über diese aussagen würden. Ferner habe der Beschwerdeführer durch seine Ausreise seine
E-216/2023 Anstellung verloren, womit er in Zukunft keine solche Tätigkeit mehr ausübe. Auch sei festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – dessen Ausführungen für die Vorinstanz nicht offenkundig glaubhaft seien, sondern die Glaubhaftigkeit sei im angefochtenen Entscheid lediglich nicht zusätzlich geprüft worden. Dabei sei ergänzend festzuhalten, dass den eingereichten Beweismitteln in Bezug auf die Fluchtvorbringen kein relevanter Beweiswert attestiert werden könne. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte versuchte Vergewaltigung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch Unbekannte erfunden sein könnte, unter anderem da die diesbezügliche Schilderung nicht plausibel ausfalle und der Beschwerdeführer bei einem tatsächlichen versuchten Übergriff bestrebt gewesen sein dürfte, seine Angehörigen ausser Landes zu bringen. Schliesslich halte auch der letzte vom Beschwerdeführer geschilderte Übergriff vor seiner Ausreise einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb ihn seine Peiniger bei entsprechender Absicht nicht gleich an diesem Tag hätten verschwinden lassen sollen, da die Gelegenheit günstig gewesen wäre. 7. In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der TNA um eine legale Partei handle, nicht per se davon auszugehen, deren Funktionäre und Anhänger wären im Unrechtsstaat Sri Lanka vor Verfolgung sicher. Dies habe auch die Vergangenheit gezeigt. Sodann seien die Umstände der versuchten Vergewaltigung plausibel dargelegt worden und es sei darauf hinzuweisen, dass Familienmitglieder ausser Landes zu bringen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Soweit die Vorinstanz in der Stellungnahme die Glaubhaftigkeit des letzten Übergriffs vor der Ausreise in Frage stelle, würden die angestellten Überlegungen nicht zu überzeugen vermögen. 8. 8.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid lediglich unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz prüfte und sich nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen äusserte und diesbezüglich auch keine Vorbehalte angebracht hat. Soweit die Vorinstanz im Rahmen des auf Beschwerdeebene durchgeführten Schriftenwechsels die im erstinstanzlichen Verfahren als wahr unterstellten Fluchtvorbringen nachträglich in Frage stellt, wären die
E-216/2023 entsprechenden Ausführungen allenfalls relevant, wenn das Gericht selbst eine Motivsubstitution vornehmen würde, was jedoch angesichts des nachstehend Ausgeführten unterbleibt. 8.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Deren Teilgehalt, die Begründungspflicht, verlangt, dass die Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.), wobei gefordert wird, dass die Betroffenen die Argumente nachvollziehen können (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 257, m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde insbesondere die rechtlich relevanten Umstände abklären. Fehlerhaft ist die Sachverhaltsfeststellung namentlich dann, wenn der Verfügung ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde beziehungsweise wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 8.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch P. stehen namentlich die Nachforschungen des Beschwerdeführers nach einem Verwandten im Jahre 20(…), sein offenes Engagement gegen P. während den Parlamentswahlen im Jahre 2020, seine Involvierung in (…) sowie Abklärungen betreffend illegalen (…) im Rahmen seiner Tätigkeit als (…) im Jahre 2021. Mit diesen Aktivitäten – so der Beschwerdeführer – habe er sich gegen die Interessen des P. gestellt. Dabei ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Entscheid als wahr unterstellten Ereignisse rund um die Parlamentswahlen im Jahre 2020, in deren Folge der Beschwerdeführer unter anderem mit dem Tod bedroht und von der Polizei gezwungen worden sei, die diesbezüglich erhobene Anzeige zurückziehen, da sie ebenfalls unter dem Einfluss des P. gestanden habe, nicht in die Begründung der Vorinstanz einfliessen. Insbesondere Letzterem kommt eine nicht unwesentliche Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer später abermals mit dem Tod bedroht und schliesslich spitalreif geschlagen worden sei. Sodann fehlt – sowohl bei der Prüfung der
E-216/2023 Flüchtlingseigenschaft als auch beim Wegweisungsvollzug – eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer bei all diesen – im angefochtenen Entscheid als wahr unterstellten – Gegebenheiten im Heimatland behördlichen Schutz erhalten könne oder ihm eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung stehe. In diesem Zusammenhang geht der angefochtene Entscheid auch irrtümlich davon aus, P. habe das Land im Mai 20(…) dauerhaft verlassen und stelle keine Gefahr mehr für den Beschwerdeführer dar. Nur ergänzend ist dabei festzuhalten, dass aus der Entscheidbegründung nicht vollends klar wird, weshalb die Vorinstanz für diesen Fall zum Schluss gelangt, es würde auch keine Gefahr von dessen Anhängern mehr ausgehen. Im Zusammenhang mit den Vorbringen rund um den (…) sowie den (…), in welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen aufgrund seiner Tätigkeit als (…) involviert gewesen sei, führt die Vorinstanz in sehr knapper Weise aus: «Bei diesen Missständen, gegen die Sie sich eingesetzt haben, handelt es sich – auch wenn es sich beim Täter um einen Politiker handelt – um kriminelle Machenschaften. Somit enthalten sie kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv» (Hervorhebung durch Gericht). Diese Ausführungen werfen unter anderem deshalb Fragen bezüglich ihres Sinnes auf, weil sie aus sprachlicher Sicht das flüchtlingsrechtliche Motiv nicht in der Verfolgung, sondern in den Machenschaften des P. ([…]) zu suchen scheinen. Auch erhellt nicht aus sich selbst heraus, weshalb der Verfolgung einer Person durch einen Politiker, über dessen kriminellen Gebaren sie im Bilde ist und/oder gegen die sie sich aktiv einsetzt, per se die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen wäre – sollten die Ausführungen der Vorinstanz überhaupt in diese Richtung zu verstehen sein. Bereits aus dem Dargelegten fehlt es diesem Teil der Erwägungen an der notwendigen Klarheit und Nachvollziehbarkeit. Damit ist nicht vertieft darauf einzugehen, dass sich zumindest in Bezug auf den (…) aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht klar ergibt, ob sich P. diesbezüglich «kriminell» beziehungsweise in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe und die Erwägungen nicht berücksichtigen, dass es sich nicht nur um einen Politiker, sondern um den Regierungsvertreter im Heimatbezirk des Beschwerdeführers handeln soll (vgl. SEM-Akten A18/10, F45). 8.4 Es ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einerseits auf falsche Tatsachen abstützt, andererseits erhebliche Sachverhaltselemente nicht in die Würdigung einfliessen lässt beziehungsweise sich zu wesentlichen Aspekten nicht äussert. Die Einschätzungen zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Fluchtvorbringen im Zusammenhang
E-216/2023 mit der Involvierung des Beschwerdeführers in den (…) und den illegalen (…) sind in ihrer Knappheit sowie der Art der sprachlichen Formulierung darüber hinaus nicht genügend nachvollziehbar. Die Entscheidbegründung der Vorinstanz erweist sich damit als ungenügend und auch die vom Beschwerdeführer explizit erhobene Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich als zutreffend. 8.5 8.5.1 Angesichts der vorstehend dargelegten Mängel in der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidbegründung rechtfertigt sich im Grundsatz eine Kassation des angefochtenen Entscheids (Art. 61 VwVG). Hinzukommt, dass Hinweise bestehen, dass sich die Umstände rund um die Person des P. – gemäss Medienberichten soll er aktuell im Fokus von polizeilichen Ermittlungen stehen – abermals verändert haben könnten (vgl. Tamil Guardian, […] 9. April 2025; https://www.tamilguardian.com/[...], abgerufen am 29. Oktober 2025). Die Sache ist daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. Art. 106 AsylG). 8.5.2 Anzumerken bleibt, dass durch den vorliegenden Rückweisungsentscheid weder die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers noch die Frage der Flüchtlingseigenschaft präjudiziert werden sollen. 9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung vom 1. Dezember 2022 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 23. Januar 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
E-216/2023 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Aufwand 6 Std. zu einem Ansatz von Fr. 250.–) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'675.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-216/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 1. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’675.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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