Abtei lung V E-2158/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren_______, B._______, geboren_______, C., ______,geboren _________, Serbien, vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2158/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer, Roma aus (...) (Vojvodina), am 3. Oktober 2005 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, das BFM mit Verfügungen vom 26. Januar 2006 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. Februar 2006 eine gegen die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde letztinstanzlich abwies und mit Urteil vom 17. März 2006 auf eine gegen die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass die Beschwerdeführer am 31. Januar 2008 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 18. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und am 20. März 2008 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie seien nachdem sie sich im Jahre 2006 wieder an ihren Wohnort in (...) niedergelassen hätten - anfangs Mai 2006 in ihrem Haus gegen Mitternacht von Räubern überfallen und zur Herausgabe von Geld gedrängt worden, dass eine Polizeipatrouille - durch das Schreien von Familienmitgliedern alarmiert - die Räuber unverzüglich habe stellen und in Handschellen abführen können, dass ein Polizist die Beschwerdeführer für den nächsten Morgen zur protokollarischen Aufnahme des Vorfalles auf den Posten vorgeladen habe, dass die Beschwerdeführer der Vorladung gefolgt seien und die Polizei die Sache ordnungsgemäss aufgenommen habe, dass die Polizei den Beschwerdeführern bei dieser Gelegenheit empfohlen habe, (...) für eine Weile zu verlassen, bis sich die Sachlage E-2158/2008 geklärt hätte und die Beschwerdeführer dieser Empfehlung nicht gefolgt seien, dass die Familie der Beschwerdeführer einige Monate später erneut zu Hause überfallen worden sei, der Vater des Beschwerdeführers den Räubern 1000 Euro, die er gerade auf sich getragen habe, ausgehändigt habe und die Räuber unter Drohungen angekündigt hätten, sie kämen in zwei Monaten wieder und würden dann die Übergabe von 3000 Euro erwarten, dass den Beschwerdeführern nicht bekannt sei, ob es sich um die gleichen Täter gehandelt habe, dass die Beschwerdeführer ohne die Polizei über den erneuten Vorfall zu orientieren am nächsten Morgen (...) zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers in Richtung (...) verlassen hätten, dass sie in (...) unvermittelt einen älteren Mann angesprochen hätten, der sie spontan in seinem ausserhalb der Stadt gelegenen Haus aufgenommen habe mit der Bedingung, sie müssten zu seinen Tieren schauen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers im Oktober 2006 zu ihrem Wohnhaus in (...) begeben und einen postalisch zugestellten Gerichtsbeschluss vorgefunden habe, der die Familie der Beschwerdeführer zum Verlassen ihres Wohnhauses in (...) (Anhörung Empfangsund Verfahrenszentrum) beziehungsweise zum Verlassen ihres Heimatstaates (Anhörung BFM vom 20. März 2008) angehalten habe, dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland am 29. Januar 2008 in (...) gelebt hätten, bis der Vater des Beschwerdeführers alles für die Ausreise habe organisieren können, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, E-2158/2008 dass in der Verfügung festgestellt wurde, die Beschwerdeführer hätten bereits am 3. Oktober 2005 ein Asylgesuch gestellt, wobei mit Verfügungen vom 26. Januar 2006 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden sei, dass die Verfügungen vom 26. Januar 2006 in Rechtskraft erwachsen seien, dass das BFM zur Begründung der Verfügung vom 27. März 2008 im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachte Überfälle seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da ihnen gemeinkriminelle Motive zugrunde lägen und die Polizei den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Möglichkeiten geholfen habe, dass die Räuber von der Polizei festgenommen worden seien, die Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten über das Vorgefallene hätten berichten können und davon ein Protokoll erstellt worden sei, dass es sich angesichts der vorliegenden Konstellation erübrige, auf diverse Ungereimtheiten in den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer näher einzugehen, dass sich zudem die Angaben der Beschwerdeführer zum erhaltenen Gerichtsbeschluss als widersprüchlich erweisen würden, wenn sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum einerseits angeben würden, gemäss diesem Gerichtsbeschluss hätten sie ihr Haus in (...) verlasssen müssen beziehungsweise hätten sie nicht mehr dorthin zurückkehren dürfen und andererseits in der weiteren Anhörung behaupten würden, das Gericht habe beschlossen, sie müssten Serbien verlassen, dass im Weiteren die Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unplausibel seien, wenn nach ihren Angaben das Gericht in diesem Sinne beschlossen habe, damit sie nicht mehr angegriffen würden und infolge ihrer Abwesenheit ihre Ruhe hätten, dass diese Angaben somit nicht zutreffen könnten und es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen, dass sich nach den in der Schweiz seit dem Jahre 2006 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse E-2158/2008 eingetreten wären, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass demnach auf die Asylgesuche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten sei und als Regel davon die Wegweisung aus der Schweiz folge, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, dass weder die allgemeine Situation in ihrem Heimatstaat noch individuelle Gründe der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig und zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. April 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM mit dem Auftrag, auf das Asylgesuch einzutreten, beantragten, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass sie mit der Beschwerde zwei Dokumente in Kopie einreichten, wobei das eine ein Protokoll der Polizei vom 2. Mai 2006 und das andere das Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2006 darstelle, E-2158/2008 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. April 2008 das BFM zur Vernehmlassung eingeladen und der Vorinstanz insbesondere Gelegenheit geboten wurde, zu den eingereichten Dokumenten Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 28. April 2008 festhielt, eine interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handeln würde und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Mai 2008 den Beschwerdeführern die wesentlichen Erkenntnisse der Dokumentenanalyse offenlegte und erwog, es sei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Totalfälschungen handle, zu folgen sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz den Beschwerdeführern zur Kenntnis brachte, verbunden mit der Gelegenheit, sich innert Frist dazu schriftlich zu äussern, dass das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Verfügung des Weiteren feststellte, die Beschwerde stelle sich aufgrund der Aktenlage als aussichtslos dar, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und einen innert Frist zu begleichenden Kostenvorschuss einforderte, dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2008 zur Vernehmlassung Stellung bezogen und im Wesentlichen vorbrachten, sie könnten nur darauf beharren, dass die eingereichten Dokumente echt seien, da sich der Sachverhalt wie von ihnen geschildert abgespielt habe, dass sie dies jedoch nicht mit weiteren Unterlagen beweisen, sondern lediglich bestätigen könnten, dass sie diese Dokumente erhalten hätten, dass sie um Akteneinsicht der internen Dokumentenanalyse ersuchen würden, E-2158/2008 dass sie weiter beantragten, eine Abklärung der Echtheit dieser Dokumente beim zuständigen Departement in (...) zu veranlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der Beurteilungsrahmen der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demgegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs eine umfassende Beurteilung zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben E-2158/2008 oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz nicht geeignet sind, am Ergebnis der vorinstanzlichen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht etwas zu ändern, dass die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbrachten, ihre Aussagen zum Gerichtsbeschluss seien in dem Sinne nicht widersprüchlich, als sich die erste Aussage, wonach sie das Haus in (...) verlassen sollten, auf das Polizeiprotokoll vom 2. Mai 2006 und die zweite Aussage, wonach sie das Land verlassen sollten, auf den Gerichtsbeschluss vom 12. Oktober 2006 beziehen würde, dass diese Einwände nicht zu überzeugen vermögen, sind doch die betreffenden protokollierten Aussagen - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - unmissverständlich widersprüchlich ausgefallen (B1/9 S. 5, B2/10 S. 6; B19/13 S. 9, B20/14 S. 11), dass im Weiteren festzuhalten gilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht festlegen konnte, ob sein Vater nun im Oktober 2006 oder im Ok- E-2158/2008 tober 2007 zu Hause in (...) den besagten Gerichtsbeschluss vorfand (B2/10 S. 6; B19/13 S. 8 und 9), um dann zu bestätigen, der Vater sei im Oktober 2007 nach (...) zurückgekehrt und habe das Schreiben vorgefunden (B19/13 S.9), dass das eingereichte Dokument seinerseits jedoch auf den 12. Oktober 2006 datiert ist, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe zu diesen massiv widersprüchlichen Umständen nicht erklärten, dass das BFM in der Vernehmlassung zudem zu Recht ausführte, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Totalfälschungen handle, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht in die interne Dokumentenanalyse abzuweisen ist, dass bereits in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2008 klargestellt wurde, die amtsinterne Dokumentenanalyse des BFM sei als solche nicht offenzulegen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG), da es im öffentlichen Interesse stehe, die Fälschungserkenntnisse nicht im Einzelnen darzulegen und Fälschungsnachahmungen sowie Fälschungsoptimierungen nicht zu fördern, dass in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2008 den Beschwerdeführern die wesentlichen Fälschungserkenntnisse der Analyse offengelegt wurden und ihnen hiezu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass auf die diesbezüglichen Ausführen in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren der Erkenntnis folgt, wonach es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Totalfälschungen handelt, dass die Entgegnungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2008 klarerweise nicht zu überzeugen vermögen, dass, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, sie könnten nur bestätigen, die Dokumente in dieser Form erhalten zu haben, der Schluss E-2158/2008 gezogen werden muss, sie seien nicht von autorisierter Seite ausgestellt und den Beschwerdeführern zugestellt worden und deren Inhalt entspreche nicht dem Willen der Behörden, sondern sei diesen von dritter Seite fälschlicherweise unterstellt worden, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erwogen hat, die Angaben zum angeblichen Gerichtsbeschluss könnten nicht zutreffen und zu Recht auf weitere Ungereimtheiten in diesem Zusammenhang hingewiesen hat, dass dem eingereichten Gerichtsbeschluss somit in Würdigung der gesamten Aktenlage kein entscheidwesentlicher Beweiswert zugemessen werden kann und die Vorbringen in diesem Zusammenhang offensichtlich unglaubhaft sind, dass bei dieser Sachlage der Antrag, es seien Abklärungen der Echtheit der Dokumente vor Ort zu veranlassen, abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe des Weiteren rügen, die Vorinstanz habe nicht geprüft, dass sie in (...) illegal gelebt hätten, dass dieser Einwand nicht zu verfangen vermag, hat die Vorinstanz doch in ihren Erwägungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die gesamten Vorbringen auch zur angeblichen Bedrohung in (...) klarerweise nicht geeignet seien, Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass selbst wenn die Beschwerdeführer aus anderen als den geltend gemachten Gründen in (...) gelebt haben, es ihnen offengestanden wäre, sich bei den Behörden in dieser Stadt anzumelden, dass die Beschwerdeführer mithin offensichtlich keine Hinweise darzulegen vermögen, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, E-2158/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner E-2158/2008 Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, dass es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass die zuständigen kantonalen Behörden die kürzliche Geburt des Kindes der Beschwerdeführer (Mitteilung des Zivilstandsamtes der Stadt St. Gallen vom 14. April 2008) bei der Ansetzung der tatsächlichen Ausreisefrist angemessen zu berücksichtigen haben, dass demnach nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die durch den geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2158/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten Ref-Nr. N_______ (in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 13