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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 E-2157/2008

April 22, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,173 words·~16 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung desm BFM vom 4. Mär...

Full text

Abtei lung V E-2157/2008/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, Äthiopien (angeblich Eritrea), vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2157/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Juli 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe sowie der Direktanhörung vom 29. August 2007 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er eritreischer Staatsbürger sei, jedoch in Addis Abeba (Äthiopien) geboren sei und stets dort mit seiner Familie gelebt sowie die Schulen besucht und gearbeitet habe, dass er in Äthiopien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und weder politisch tätig noch jemals inhaftiert gewesen sei, dass er sich jedoch als junger Eritreer in seiner Lebensfreiheit und insbesondere in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – er habe ein Kleidergeschäft betrieben – eingeengt und insbesondere in seiner Gewerbefreiheit benachteiligt gefühlt habe, beispielsweise bei der Erhältlichmachung von Gewerbelizenzen oder bezüglich Handelsreisen ins Ausland, dass er sich deshalb eines Tages zur Ausreise aus Eritrea entschieden habe, um ein besseres Leben führen zu können, wogegen seine Mutter – der Vater sei schon vor zehn Jahren gestorben – und seine Geschwister allesamt in Äthiopien geblieben seien, dass eine Ausreise nach Eritrea für ihn nicht in Frage gekommen sei, weil er dort als Angehöriger der Pfingstgemeinde unerwünscht sei und er ferner in den Militärdienst eingezogen würde, dass er von Äthiopien zunächst nach Sudan und – nach einem halbjährigen Aufenthalt – nach Libyen gelangt sei, um weitere vier Monate später via Italien in die Schweiz weiterzureisen, wobei er nie Grenzkontrollen erlebt habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, E-2157/2008 dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung vom 24. Juli 2007 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe früher einen äthiopischen Reisepass beziehungsweise einen mit „Pass“ bezeichneten Identitätsausweis für in Äthiopien wohnhafte Eritreer besessen, welches Dokument er aber verloren beziehungsweise zu Hause gelassen habe, ohne zu wissen wo es sich genau befinde, dass ihm die Kebele-Verwaltung keinen Identitätsausweis ausstelle, mit dem er einen neuen Pass erlangen könnte, dass er zwar noch einen Geburtsschein besessen habe, welcher aber leider bei der Meeresüberquerung nach Europa verloren gegangen sei, dass er somit aktuell über keine seine Staatsbürgerschaft und Identität dokumentierenden Papiere verfüge und solche auch nicht erhältlich machen könne, dass einzig Gott seine eritreische Nationalität bezeugen könne, dass das BFM im September 2007 via die Schweizer Botschaft in Addis Abeba weitere Abklärungen hinsichtlich Staatsbürgerschaft, Wohnorte und Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers initiierte, dass gemäss Botschaftsantworten vom 3. Dezember 2007 und vom 15. Januar 2008 an der vom Beschwerdeführer genannten Wohnadresse seine Eltern und zwei Geschwister lebten, der Beschwerdeführer mit Herkunftsort B._______ registriert sei und er die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze, dass das BFM dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährte und dieser sich innert der angesetzten und erstreckten Frist nicht vernehmen liess, dass er hingegen mit einer nach Ablauf der erstreckten Frist eingereichten Eingabe die originale äthiopische Aufenthaltsbewilligung für eritreische Staatsbürger und die Kopie der eritreischen Identitätskarte, E-2157/2008 je betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (und mit Übersetzungen) zu den Akten gab und dazu erklärte, hiermit seien seine Angaben belegt, die Erkenntnisse der Botschaft als tatsachenwidrig entlarvt und seine Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl erstellt, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. März 2008 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 5. März 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass aufgrund der Aktenlage und entgegen der anderslautenden Behauptung des Beschwerdeführers von dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit auszugehen sei, wofür zahlreiche Anhaltspunkte sprächen, dass er selber den früheren Besitz eines äthiopischen Passes erklärt und gemäss eigenen Angaben stets in Äthiopien gelebt habe sowie dort zur Schule gegangen sei und ein eigenes Geschäft betrieben habe, dass ferner der Umstand, dass seine Mutter und Geschwister noch in Äthiopien lebten, für seine äthiopische Staatszugehörigkeit spreche, dass der Beschwerdeführer demgegenüber seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten habe belegen können und diesbezüglich eine Identitätsverheimlichung und Mitwirkungsverweigerung anzunehmen sei, dass auch das via die Schweizerische Vertretung gewonnene Abklärungsergebnis für die äthiopische Staatsangehörigkeit spreche und der Beschwerdeführer dieses Ergebnis nicht entkräftet habe, dass die nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, da die Identitätskarte der Mutter im Jahre 1992 ausgestellt sei und bloss als Kopie vorliege, dieses Dokument sowie die Aufenthaltsbewilligung (vom Jahre 1996) der Mutter weder über die aktuelle Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch der Mutter selber Auskunft E-2157/2008 gäben und im Übrigen die beiden Dokumente erstaunlicherweise unterschiedliche Geburtsdaten der Mutter aufwiesen, dass aufgrund der Erkenntnis einer äthiopischen Staatsangehörigkeit seine auf die eritreische Nationalität abgestützten Asylvorbringen jeglicher Grundlage verlustig gingen, dass es sich somit erübrige, weitere aufgetretene Ungereimtheiten in zentralen Bereichen näher zu erörtern, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass insbesondere in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und keine individuellen Vollzugshindernisse erheblicher Art auszumachen seien, dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2008 gegen diese Verfügung des BFM vom 4. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dabei deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in prozessualer Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass der Beschwerdeführer zunächst eine unzulässige Eröffnung der Verfügung an ihn selber statt an seinen Rechtsvertreter bemerkt, dass die Vorinstanz sodann insofern den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, als sie sich einseitig auf die Abklärungsergebnisse der Botschaft abgestützt und diese nicht mit für ihn sprechenden Sachverhaltselementen abgewogen habe, dass ferner der Beweiswert der Botschaftsabklärung gering sei, da sie sich auf Angaben von äthiopischen Behörden oder Staatsbürgern stüt- E-2157/2008 ze, welche aber beide – aus Angst oder Kalkül – falsche Angaben über eritreische Staatsbürger machen würden, dass die Tatsachenwidrigkeit der Abklärungsergebnisse zudem aus den vorgelegten Gegenbeweisen (Ausweise der Mutter), welche den strikten Beweis seiner eritreischen Staatsbürgerschaft erbrächten, sowie aus seiner tigrinischen Muttersprache hervorgingen, dass er mit dem Vorlegen der beiden Beweismittel, insbesondere dem Originalausweis, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und diese durchaus den Beweis der eritreischen Staatsbürgerschaft seiner Mutter erbrächten, dass die unterschiedlichen Angaben über das Geburtsdatum der Mutter vermeintlicher Art und auf die in Äthiopien und Eritrea unterschiedlichen Kalenderverwendungen zurückzuführen seien, dass sodann die geltend gemachten und auf seiner eritreischen Herkunft basierenden Benachteiligungen durchaus glaubhaft ausgefallen seien und sich mit Lagebeurteilungen von Menschenrechtsorganisationen sowie mit der Tatsache deckten, dass ein Bekenntnis zum eritreischen Staat – ein solches müsse aus den beiden Ausweisen der Mutter abgeleitet werden –, eine Verfolgungs- und Diskriminierungssituation begründe, dass er de facto gar staatenlos sei und ein ihm allfällig zustehender Anspruch auf Einbürgerung in Äthiopien unerheblich sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit unklarer Staatszugehörigkeit im Übrigen die (ebenfalls durch rubrizierten Rechtsvertreter gestellten) Rekursbegehren als nicht aussichtslos qualifiziert habe, dass der Beschwerdeführer im Weiteren eine bei einer Rückkehr nach Eritrea einsetzende und auf Militärdienstverweigerung sowie Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde zurückzuführende Verfolgungssituation bekräftigt und diese ergänzend mit der Asylgesuchstellung im Ausland als weiteren Verfolgungsgrund stützt, dass unter den genannten Umständen eine Rückführung sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea unzulässig, aufgrund der politischen E-2157/2008 Konfliktsituation in beiden Ländern ferner unzumutbar und mangels Papieren schliesslich unmöglich sei, dass für die detaillierte Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 die einstweilige Aufenthaltberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte, bis nach Eingang und Prüfung der Akten auf die Beschwerde zurückgekommen werde, dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass die prozessualen Begehren um Erteilung aufschiebender Wirkung und um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ohne weitere Prüfung hinfällig werden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-2157/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise eine fehlerhafte Eröffnung der Verfügung an ihn selber statt an seinen Rechtsvertreter bemerkt, zumal letzterer sich bereits mit Schreiben an das BFM vom 31. Januar 2008 – mithin rund zwei Monate vor Ergehen des angefochtenen Entscheides – als bevollmächtigter Rechtsvertreter ausgewiesen hat, dass der Fehler indessen als durch die Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung durch den Rechtsvertreter prozessual geheilt zu betrachten ist, zumal der beschwerdeführenden Partei dadurch offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist und aus den Ausführungen gemäss Beschwerde Ziffer II Bst. A Ziff. 3 (S. 2 unten) implizit die heilende Wirkung und der Verzicht auf eine neue Eröffnung eingeräumt wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich E-2157/2008 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach hinreichender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts überzeugend, schlüssig, umfassend und ausgewogen dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit und damit seine Verfolgungsvorbringen weder hat beweisen noch glaubhaft machen können, dass der Rekursinhalt keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise enthält, dass die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ins Leere stösst, nachdem die Vorinstanz das sachverhaltliche Kernelement (Staatszugehörigkeit) mittels einer Botschaftsabklärung von Amtes wegen weiter abgeklärt hat und das Abklärungsergebnis der Botschaft offensichtlich bloss ein Teilargument im Erwägungsgefüge des angefochtenen Entscheides darstellt, dass das Bundesamt seiner Abwägungspflicht ferner bereits durch die Tatsache der Durchführung einer Botschaftsabklärung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nachgekommen ist, welche keinen prozessualen Sinn gemacht hätte, wenn die Glaubhaftigkeitswürdigung der zu jenem Zeitpunkt bestandenen Sachverhaltsbasis nur aus gegen den Beschwerdeführer sprechenden Elementen bestanden hätte, dass gleichsam die Behauptung eines bloss geringen Beweiswerts der Botschaftsabklärung schon aus dem Grunde nicht stichhaltig ist, weil solche Abklärungen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schutze des Asylgesuchstellers grundsätzlich nicht mittels direkter Auskunftseinholung bei den Behörden des Heimatoder angeblichen Verfolgerstaates durchgeführt werden, dass auch im vorliegenden Fall die Auskünfte via einen Vertrauensanwalt eingeholt wurden und die Mutmassung betreffend aus Angst oder Kalkül gemachter Falschangaben der Tatsache widersprechen, dass beispielsweise die Adressangaben des Beschwerdeführers gerade bestätigt werden konnten, E-2157/2008 dass im Weiteren die beiden nachgereichten und vor mehreren Jahren ausgestellten Ausweise der Mutter des Beschwerdeführers bestenfalls tauglich sind, den Beweis über identitätsrelevante Gegebenheiten betreffend die Mutter im Zeitpunkt der Ausweisausstellung zu liefern, keineswegs aber die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers selber im heutigen Zeitpunkt zu beweisen, dass auch die tigrinische Sprache des Beschwerdeführers weder Beweis noch Indiz für eine eritreische Staatsbürgerschaft ist, sondern der via Botschaft festgestellte Herkunftsort des Beschwerdeführers (B._______) vielmehr in Äthiopien liegt, dort gleichzeitig eine Verwaltungseinheit bildet und vorwiegend durch das Volk der gleichnamig sprechenden C._______ bewohnt ist, welches einen Bevölkerungsanteil von über 10% in Äthiopien ausmacht und ferner auch im angrenzenden Eritrea sesshaft ist, dass dem Beschwerdeführer mit Nachdruck zu widersprechen ist, wenn er die rechtsgenügliche Erfüllung seiner (in Art. 8 AsylG verankerten) Mitwirkungspflicht durch Einreichung von Ausweisen seiner Mutter geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände sowie in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener und authentischer Identitäts- und Reisepapiere, aus welchen seine äthiopische Staatsangehörigkeit hervorgehe, beziehungsweise deren Beschaffung aus Äthiopien sei ohne weiteres möglich und zumutbar, dass diese Erkenntnis nicht zuletzt aus den gänzlich unplausiblen Reiseschilderungen (keine Grenzkontrollen erlebt), den ebenso unglaubhaften Angaben zum Verbleib der angeblich in seinem Besitz gewesenen identitätsrelevanten Dokumente sowie schliesslich aus dem Umstand gewonnen wird, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, bei seinen Angehörigen Dokumente (Ausweise der Mutter) zu beschaffen, dass die vorliegenden Akten das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass deshalb mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist E-2157/2008 und damit die auf seiner eritreischen Herkunft basierenden Benachteiligungen ihrer Grundlage verlustig gehen, dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer angerufene Vergleichsfall keinerlei Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren zulässt, da im (durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedenen) Vergleichsfall mittels Zwischenverfügung einzig die Nichtaussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt und diese Erkenntnis auf die Fraglichkeit der Staatszugehörigkeit der betreffenden Beschwerdeführer abgestützt wurde, womit sowohl in prozessualer als auch in sachlicher Hinsicht die behauptete Parallelität gerade fehlt, dass angesichts des gewonnenen Ergebnisses kein Anlass zur Prüfung einer allfälligen Verfolgungssituation in Eritrea besteht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-2157/2008 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien vielmehr über ein breit abgestütztes familiäres uns soziales Beziehungsnetz, ferner über eine zwölfjährige Schulbildung (mit Abschluss High School) sowie über Erfahrungen als selbstständiger Kaufmann und Geschäftsführer verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-2157/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-2157/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 14

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