Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2150/2015
Urteil v o m 1 7 . April 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (…).
E-2150/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am folgenden Tag wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden sei. Am 6. März 2015 wurde ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 9. März 2015 wurde er im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zum Nachweis der Identität reichte er einen Nüfus ein. Am 16. März 2015 wurde er im Beisein der Rechtsvertreterin zu den Asylgründen angehört. Er machte geltend, Kurde zu sein und aus der Stadt B._______ zu stammen, wo er stets gelebt habe. Er sei in politischer Hinsicht nie aktiv, aber Sympathisant der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) gewesen. Mit dem Onkel habe er einmal das örtliche Vereinslokal der BDP besucht, wo eine Sitzung der BDP stattgefunden habe. Unbekannte Personen, die er persönlich nicht gesehen habe, hätten die Sitzung zu stören und das Lokal niederzubrennen versucht. Ein Cousin des Vaters habe die Täter als "Nationalisten" bezeichnet. Polizei und Feuerwehr seien damals vor Ort gewesen. Er selber habe das Lokal unbehelligt verlassen können. Im Oktober 2014 habe er in B._______ an zwei oder drei Demonstrationen der BDP teilgenommen, weil zuvor Kurden getötet worden seien. An einer dieser Demonstrationen sei er von einem Unbekannten angesprochen, mit dem Tod bedroht und zum Verlassen der Ortschaft aufgefordert worden. Dem Rat der Mutter folgend, habe er sich fortan auswärts aufgehalten. Er habe die Übergriffe nicht der Polizei gemeldet, weil die Nationalisten zur Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) und zur Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) gehörten und er sich ohnehin vor der Polizei gefürchtet habe. Er habe im Oktober 2014 den Entschluss gefasst auszureisen und am 24. Februar 2015 in Adana den Lastwagen bestiegen, mit dem er über unbekannte Länder am 3. März 2015 in die Schweiz gelangt sei. Am 24. März 2015 gab das SEM der Rechtsvertreterin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Vom selben Tag datiert die eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers.
E-2150/2015 B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststempel) ficht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt deren Aufhebung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen (provisorische Aussetzung des Vollzugs/Vollzugsstopp), Ansetzung einer Frist zur Einreichung von zwei Beweismitteln und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. Die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Auf den Antrag auf provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs respektive Vollzugsstopp (Beschwerde, Antrag 2) ist demzufolge nicht einzutreten.
E-2150/2015 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft im Asylbereich die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die geltend gemachten Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Ausserdem sei fraglich, ob die geltend gemachten Vorkommnisse tatsächlich stattgefunden hätten. Was der Beschwerdeführer, der sich in der Beschwerde als eine von Nationalisten verfolgte und geplagte Person bezeichnet, dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften:
E-2150/2015 3.1 Er rügt zwar, der vorinstanzliche Entscheid sei vom Sachverhalt her als falsch zu bezeichnen, weil nicht in die Beurteilung eingeflossen sei, dass er während längerer Zeit die kurdische Zeitung (...) verteilt habe, und er deswegen und wegen der Demonstrationsteilnahmen von den Nationalisten verfolgt und geplagt worden sei. In diesem Zusammenhang stellt er Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung zweier Bestätigungen (eine von der Zeitung [...] und die andere eines Dorfvorstehers) zum Nachweis dieser Behauptungen (vgl. Beschwerde S. 2 Antrag 3). Hierzu ist einerseits festzustellen, dass selbst überwiegend glaubhafte eigene Tätigkeiten der geltend gemachten Art und Nachstellungen von Drittpersonen wegen Demonstrationsteilnahmen nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern können, weil der zu beurteilende Sachverhalt offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist (s.u. Ziff. 3.2). Demzufolge ist der Antrag auf Fristansetzung abzuweisen. Anderseits hat der Beschwerdeführer im Vorverfahren nicht geltend gemacht, wegen des Verteilens kurdischer Zeitungen in den Fokus von Nationalisten geraten zu sein. Er hat vielmehr wiederholt verneint, wegen eines anderen Grundes als seiner Demonstrationsteilnahmen persönliche Probleme mit den Nationalisten gehabt zu haben (SEM-Akten A13 S. 10; A16 S. 6 F63 und S. 8 F93 und F94). Weiter wusste er von keiner eigenen politischen Tätigkeit für die BDP oder die betreffende Zeitung zu berichten, die über eine (inhaltslose) Sympathie, den Besuch des Vereinslokals und angebliche Teilnahmen an Kundgebungen der BDP, über die er jedoch nichts Substanziiertes zu erzählen wusste, hinausgegangen wären (SEM- Akten A13 S. 7). Es ist damit festzuhalten, dass der in der angefochtenen Verfügung festgestellte Sachverhalt und die darauf gestützte Entscheidbegründung der Vorinstanz offensichtlich rechtsgenüglich ausgefallen sind. 3.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz über die aktuelle Landessituation und stimmt der Einschätzung zu, wonach die Angaben des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant zu bezeichnen sind. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist bloss anzufügen, dass die BDP eine legale Nachfolgepartei einer Reihe durch die türkische Justiz verbotener pro-kurdischer Parteien ist. Sie hat inzwischen eine nicht unbedeutende Machtstellung erreicht, namentlich in den mehrheitlich von Kurden besiedelten Gebieten und ist in den jeweiligen politischen Gremien entsprechend vertreten. Als oftmals stärkste Kraft stellt sie dort auch den
E-2150/2015 Grossteil der Bürgermeister. Die BDP steht darüber hinaus in Koalitionen mit anderen Parteien, namentlich auch mit dem ausserhalb der kurdischen Provinzen tätigen Demokratischen Kongress der Völker (HDP), um bei den Parlamentswahlen 2015 noch mehr an politischem Gewicht zulegen zu können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer – als Sympathisant der BDP – nicht als derart schutzlos gegenüber Angriffen von Drittpersonen oder der Willkür der Polizei gelten wie er es darstellt. Die Drohungen seitens der Nationalisten sind als Übergriffe von Drittpersonen zu werten, die von den zuständigen türkischen Behörden auf Anzeige hin grundsätzlich verfolgt werden. Ihm ist es demnach möglich und zuzumuten, sich mit den zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln vor Ort zur Wehr zu setzen. Er hat sich indessen nie darum bemüht. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zusätzlich zu schliessen, dass die von ihm geltend gemachten Probleme lokal oder regional bedingt waren. Somit wäre er auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, denn es hätten ihm valable innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung gestanden, falls er sich aus einem – dem Gericht nicht bekannten Grund – ausser Stande gesehen hätte, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Bei dieser Sachlage ist keine Glaubhaftigkeitsprüfung mehr vorzunehmen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
E-2150/2015 Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch die geltend gemachten individuellen Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des mündigen, ledigen und mehrsprachigen Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen. Seiner Rückkehr stehen keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Er macht in seiner Beschwerdeschrift keinen einzigen Grund gegen einen Wegweisungsvollzug geltend, auch keinen medizinischen, obschon er noch in der Befragung die Auffassung vertreten hat, er leide an Rückenschmerzen (SEM-Akten A13 S. 9), die er jedoch nicht weiter belegt. Er findet im Heimatland ein vielköpfiges, auf mehrere türkische Provinzen verteiltes, tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz (vgl. Akten SEM-Akten A13 S. 5) vor. Er kann daher zu den Verwandten zurückkehren, womit seine Wohnsituation als gesichert gelten kann, und er zumindest am Anfang auf Unterstützung zählen kann. Angesichts seiner Erfahrungen als ehemaliger (…ein bestimmter Beruf…) im Ausland ist davon auszugehen, dass er sich im türkischen Arbeitsmarkt wieder integrieren kann. Mithin findet er in der Türkei eine gesicherte Existenz vor. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E-2150/2015 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt bei dieser Situation ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Da die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist und die prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde, fehlt es an den nötigen Voraussetzungen, weshalb das Begehren abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2150/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: