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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2009 E-2150/2009

May 20, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,038 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-2150/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2150/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2005 seinen Heimatstaat verliess und über B._______ nach C._______ gelangte, wo er sich ein Jahr und fünf Monate aufhielt, dass er am _______ 2006 in C._______ ein Asylgesuch stellte, welches am _______ 2007 letztinstanzlich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer, nach der letztinstanzlichen Ablehnung seines Asylgesuchs C._______ verliess und am 15. April 2007 eigenen Angaben zufolge illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ) um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem auf verschiedene persönliche Probleme mit einer Privatperson im Jahre _______ bezog, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2009 – eröffnet am 28. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in C._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 26. März 2009 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz und eventuell die Aufhebung des Wegweisungsentscheids vom 26. März 2009 wegen Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien beantragte, E-2150/2009 dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. April 2009 unter anderem festgestellt wurde, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2150/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4), dass der Beschwerdeführer in C._______, einem Mitgliedstaat der EU, am ______ 2006 ein Asylgesuch stellte, welches durch die zuständigen Behörden definitiv abgelehnt wurde, dass er seinen Angaben zufolge in C._______ nämlich bereits am _______ 2004 ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, welches im _______ oder _______ 2005 abgelehnt worden war, worauf er in das Heimatland zurückgekehrt sei, dass sich gemäss den protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Abweisung seines (zweiten) Asylantrags im EU-Staat keine Ereignisse zugetragen haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass diese Feststellung in der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel mit keinem Wort bestritten wird, dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-2150/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und – wie nachfolgend dargelegt wird – auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und die insoweit übereinstimmende Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter anderem die Achtung des Familienlebens garantieren, dass gemäss bundergerichtlicher Rechtsprechung bei Ausländern, die nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, unter bestimmten Umständen ein aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteter Anspruch auf Anwesenheit anerkannt wird, E-2150/2009 dass ein solcher Anspruch einerseits voraussetzt, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, und das hier weilende Familienmitglied andererseits selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (vgl. etwa BGE 130 II 281 E. 3.1 und EMARK 1998 Nr. 31 E. 8/c, je mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel geltend macht, er sei am _______ 2008 Vater eines Sohnes geworden, der – aufgrund der Nationalität der Mutter – Schweizer Bürger sei, dass zum Kind inzwischen eine intensive Bindung entstanden sei, welche er nach einem Verlassen der Schweiz nicht mehr weiterführen könnte, und dass er schon einmal Kinder habe zurücklassen müssen, als er Georgien verlassen habe, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge mit der Mutter sowie dem Kind nicht in einer festen Lebensgemeinschaft respektive in einem gemeinsamen Haushalt lebt und der persönliche Kontakt mit dem Sohn auf wöchentliche Besuche beschränkt sei, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen protokollierten Aussagen im Heimatland eine Familie mit Ehefrau und drei – teilweise noch minderjährigen – Söhnen hat, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vorbringt, er sei gar nicht mehr verheiratet, wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, sondern "seit einiger Zeit" geschieden, wie dem beigelegten Scheidungsurteil zu entnehmen sei (vgl. Beschwerde S. 4), dass dieses Vorbringen nicht recht zu überzeugen vermag, nachdem der Beschwerdeführer eine angebliche Ehescheidung nie aktenkundig gemacht und bezeichnenderweise auch das Scheidungsurteil mit der Beschwerde entgegen seiner Angabe nicht eingereicht hat, dass die Frage seines Zivilstands indessen gar nicht ausschlaggebend ist und letztlich offen bleiben kann, dass die persönliche Bindung zum in der Schweiz lebenden Kind in der Beschwerde weder nachvollziehbar konkretisiert noch in irgendeiner Form belegt wird, E-2150/2009 dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mangels einer intakten und gelebten familiären Beziehung aus seiner Vaterschaft keinen Anspruch auf Anwesenheit gemäss Art. 8 EMRK (beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten kann, dass im Übrigen das angeblich heute wahrgenommene Besuchsrecht – wenngleich natürlich unter erheblich erschwerten Umständen – grundsätzlich auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland wahrgenommen werden könnte, sei es durch Reisen des Beschwerdeführers oder dessen Sohnes, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige oder flüchtlingsrechtlich verpönte Behandlung ersichtlich werden, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würden, dass sich der Wegweisungsvollzug damit als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wieder weitestgehend normalisiert hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar auf angebliche Schwierigkeiten hinweist, die er in seinem Heimatland wegen eines Polizisten habe, und sich dabei offenbar auf die im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens erwähnten gegebenen Probleme bezieht, die auf ein Ereignis zurückzuführen seien, das sich vor 17 Jahren abgespielt haben soll, dass dieses Vorbringen angesichts der konfusen und widersprüchlichen Aussagen, die sich aus den beiden Befragungsprotokollen ergeben, als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden muss, dass ihm im Übrigen auch die flüchtlings- respektive wegweisungsrechtliche Relevanz abzusprechen wäre, könnte der Beschwerdeführer auf solche Behelligungen durch Privatpersonen doch auch in seinem E-2150/2009 Heimatland adäquat begegnen, beispielsweise durch ein Schutzbegehren an die zuständigen Behörden oder einen Umzug innerhalb des Staatsgebiets, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts alleine aufgrund der angeblich E._______ Abstammung des Beschwerdeführers, der eine Georgierin geheiratet hat, nicht von einer konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr in die Heimat auszugehen wäre, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien, wo seine Familie lebt, damit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2150/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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