Abtei lung V E-2145/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . April 2008 Einzelrichterin Therese Kojic (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, geboren (...), Pakistan, (wohnhaft), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2145/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Dezember 2007 seinen Heimatstaat verliess und über den Iran sowie die Türkei auf dem Landweg am 7. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer vom BFM im EVZ Kreuzlingen am 12. Februar 2008 summarisch und am 15. Februar 2008 einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von einem Bekannten seiner Familie, welcher B.____ gewesen sei, in ein Ausbildungslager der illegalen C._______, einer Jihad-Organisation, geschickt worden, dass er - zusammen mit 150 bis 200 weiteren Personen - vom 17. November bis zum 3. Dezember 2007 innerhalb dieses Ausbildungslagers unter anderem Wachdienst verrichtet habe, dass er anlässlich dieser Wachdienste Gespräche aus dem benachbarten Büro mitgehört habe, dass er am 3. Dezember 2007 aus diesem Ausbildungscamp vertrieben worden sei, nachdem er verdächtigt worden sei, brisante Gespräche mitverfolgt zu haben, worauf er sechs Tage lang (vom 27. November bis 3. Dezember 2007) in einem Keller eingesperrt und dabei misshandelt worden sei, dass seine Freilassung am 3. Dezember 2007 erfolgt sei, nachdem die Betreffenden sicher gewesen seien, dass der Beschwerdeführer keine wichtigen Informationen mitbekommen habe, dass Angehörige der C._______-Gruppe den Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2007 gesucht und ihn als Terrorist verdächtigt hätten, dass er am 10. und 12. Dezember 2007 zu Hause von unbekannten Personen gesucht worden sei und dieselben Leute am 14. Dezember 2007 versucht hätten, ihn auf dem Bazar in D._______ zu entführen, E-2145/2008 dass er im Weiteren am 18. Dezember 2007 auf der Geflügelfarm seiner Familie von vier Personen aufgesucht worden sei, die auf ihn geschossen hätten, worauf er sofort zu einem Onkel in E._______ habe fliehen können, dass er von seiner Mutter weiter erfahren habe, dass auch die Polizei am 20. Dezember 2007 zu Hause nach ihm gesucht habe, an seiner Stelle sein Bruder mitgenommen worden sei und dieser Bruder zwischenzeitlich wieder zu Hause lebe, dass er danach von der Polizei auch beim Onkel gesucht worden, jedoch nicht dort gewesen sei, dass er gemäss Auskunft des Onkels der Zugehörigkeit zur Al-Kaida bezichtigt worden sei und seither mit Haftbefehl gesucht werde, dass der Beschwerdeführer sich ansonsten nie politisch oder religiös aktiv betätigt habe und nie irgendwelche weitere Probleme mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 28.März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt ungereimt respektive der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen seien, dass namentlich seine Begründung, er habe sich zur 21 Tage dauernden Ausbildung bei der C._______-Gruppe entschlossen, weil er damit Kurzferien in den Bergen und die dortige gute Luft zu geniessen bezweckt habe, realitätsfsremd sei, dass auch seine Angaben zur C._______-Gruppe und seinem Verhalten während des Ausbildungslagers nicht nachvollziehbar seien, E-2145/2008 dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf Grund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2008 (Poststempel) die vollumfängliche Aufhebung der BFM-Verfügung vom 28. März 2008 sowie die Zurückweisung an die Vorinstanz zum materiellen Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, das er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde einerseits vorbrachte, er habe keinen Zugang zu einem freiberuflichen Anwalt, weshalb er für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten verweise, insbesondere auf die Protokolle seiner Befragungen, dass er andererseits betreffend seiner Papierlosigkeit auf seine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland und die bereits vor dem BFM vorgetragenen Gründe für das Fehlen von Reisepapieren verwies, wobei er gleichzeitig Schulzeugnisse in Kopie einreichte und die Nachreichung der diesbezüglichen Originaldokumente in Aussicht stellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, E-2145/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen E-2145/2008 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass es dabei zu Recht festgestellt hat, die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach seine Familie nach der erfolgten Hausdurchsuchung vom 20. Dezember 2007 seine Identitätskarte zu Hause nicht mehr vorgefunden habe (vgl. A8, S. 2 f.), sei stereotyp und wenig konzis, zumal anzunehmen ist, dass die Familie über den Verbleib bzw. über eine allfällige Konfiszierung dieses Ausweispapieres genauere Kenntnisse haben müsste, dass ferner auch die Schilderungen des Beschwerdeführers im EVZ, er sei auf seiner Reise in die Schweiz, bei welcher er mehrere Landeskontrollen hat passieren müssen, nie kontrolliert oder angehalten worden (A1, S. 10), unrealistisch ausgefallen sind, dass seine weiteren Erklärungen, er habe vom Schlepper einen Ausweis mit Foto erhalten, aber dieses „Büchlein“ nie angeschaut bzw. er habe die schriftlichen Einträge im Dokument sprachlich nicht verstanden (vgl. A8, S. 2), ebenfalls lebensfremd anmuten, E-2145/2008 dass die vom Beschwerdeführer insgesamt angeführten Gründe für das fehlende Beibringen der Reisepapiere daher nicht zu überzeugen vermögen, dass keine Veranlassung besteht, die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Nachreichung von Original-Schulzeugnissen abzuwarten, zumal entsprechende Dokumente keine Ausreise- oder Iidentitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. dazu: BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer mithin keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Beibringung von Ausweisdokumenten vorgetragen hat, dass dadurch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in erheblichem Masse in Frage gestellt ist, dass weiter zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 12. Februar 2008 und der Direktanhörung vom 15. Februar 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe pauschal gehalten sind und daher nichts Wesentliches daran zu ändern vermögen, dass der Sachverhaltsvortrag insgesamt als realitätsfremd und konstruiert qualifiziert werden muss, E-2145/2008 dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zur Motivation für seine Teilnahme am Ausbildungslager der verbotenen C._______- Gruppe sehr naiv und lebensfremd anmuten, nachdem dem Beschwerdeführer auf Grund seiner privaten Kontakte mit dem befreundeten B._______ die Ideologie und Wirkungskraft dieser Jihad-Gruppe hätte bewusst sein müssen, dass seine Vorstellung, er habe beabsichtigt, kurze Ferien in den Bergen zu verbringen und habe sich keine Gedanken zur C._______ selbst gemacht (vgl. A8, S. 6 und 7) als völlig lebensfremd qualifiziert werden muss, dass auch seine Behauptung, er habe auf Grund seines unbewaffneten Wachdienstes im schlimmsten Fall den Tod in Kauf genommen („Dann würde ich sterben, was soll's“; vgl. A8, S. 8) nicht mit der gleichzeitig geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgungssituation im Heimatland in Einklang zu bringen ist, dass auch seine Aussage, er sei „einfach nach Hause gegangen“, nachdem er auf dem Bazar angegriffen worden sei, nicht auf eine irgendwie geartete ernsthafte Verfolgungsgefahr hindeutet, dass auch nicht nachvollziehbar bleibt, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner mehrfachen telefonischen Kontaktnahmen, namentlich mit seiner Mutter, nicht präziser über den Ablauf der Hausdurchsuchung erkundigt hat, respektive keine konkreteren Angaben zu den Konsequenzen dieser Hausdurchsuchung, namentlich zum angeblichen Haftbefehl machen konnte (vgl. A8, S. 2 f.), dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keiner Hinsicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass sich inbesondere der Einwand, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu einem professionellen Rechtsvertreter, nicht stichhaltig ist, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bei der Verfassung seiner deutsch-sprachigen Rechtsmittelschrift auf die Unterstützung durch Hilfspersonen zurückgreifen konnte, E-2145/2008 dass es ihm unter diesen Umständen auch möglich und zumutbar gewesen wäre, sich zu den einzelnen, in der angefochtenen Verfügung konkretisiert dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente innerhalb seiner Asylvorbringen schriftlich zu äussern, was er jedoch unterlassen hat, dass sein Verweis auf seine protokollierten Aussagen (vgl. Beschwerdeschrift S. 1) nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu stützen, zumal diese Protokolle gerade die Unstimmigkeiten innerhalb seines Sachvortrages belegen, dass die Vorinstanz angesichts der realitätsfremden Schilderungen zu Recht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilte, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgung beziehungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende und fortzuführende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK, publiziert in: EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-2145/2008 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt, und erst vor einigen Monaten ausgereist ist (vgl. A1, S. 4 und 8), was ihm eine Rückkehr massgeblich erleichtern wird, E-2145/2008 dass seine Familie im Heimatdorf in Pakistan eine Geflügelfarm führt, was auch seine wirtschaftliche Reintegration im Heimatland unterstützen wird, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, E-2145/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2145/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (kantonale Behörde) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: E-2145/2008 E-2145/2008 Seite 15