Abtei lung V E-2145/2007 scr/stk {T 0/2} Urteil vom 29. März 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Badoud, Richterin Teuscher, Gerichtsschreiberin Steiner 1. A._______, Mongolei, 2. B._______, Mongolei, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Mongolei am 29. Dezember 2006 verliessen und am 9. Januar 2007 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszetrum C._______ um Asyl nachsuchten, dass sie am 12. Februar 2007 nach einem Transfer nach D._______ im Transitzentrum summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt wurden, dass die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführer zu den Asylgründen am 7. März 2007 stattfand, dass die Beschwerdeführer, Adoptivkinder derselben Eltern, im Konkubinat lebend, geltend machten, sie seien mongolische Staatsangehörige aus E._______, dass der Adoptivvater der Beschwerdeführer mehrere Jahre bei verschiedenen Militärorganisationen tätig gewesen sei und sich im Jahr 2000 selbständig gemacht und mit Autos gehandelt habe, dass er am 1. Dezember 2006 wegen Veruntreuung ins Gefängnis gekommen, während der Haft schwer gefoltert worden und am 5. Dezember 2006 an den Folgen der Folterungen gestorben sei, dass der Beschwerdeführer von einem Freund seines Adoptivvaters erfahren habe, dieser habe mit der russischen Mafia Geschäfte gemacht und sei aus diesem Grund verhaftet worden, dass sich die Adoptivmutter während der Haft um den Adoptivvater gekümmert habe und sich bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft nach dem Grund der Inhaftierung erkundigt, jedoch diesbezüglich kaum Informationen erhalten habe, dass die Adoptivmutter am 22. Dezember 2006 auf offener Strasse erschossen worden sei, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt anlässlich einer Blinddarmoperation im Spital aufgehalten habe, am 23. Dezember 2006 von der Polizei im Spital aufgesucht worden sei und diese ihm von der Erschiessung der Mutter berichtet habe, aber keine Angaben zur Täterschaft habe machen können, dass sich die Beschwerdeführer aus Angst, ebenfalls Opfer einer solchen Tat zu werden zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen hätten, dass bezüglich der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer auf die Vorakten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei Zeitungsartikel in Kopie bezüglich dem Tod ihrer Adoptiveltern ins Recht legten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2007 - eröffnet am 15. März 2007 - in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
3 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "Safe Country" erklärt, dass die wenig detaillierten und widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführer völlig haltlos seien und sich somit aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, dass den Ausführungen der Beschwerdeführer die persönliche Betroffenheit über den Tod ihrer Adoptiveltern fehle, dass darüber hinaus der Beweiswert mongolischer Dokumente als äusserst gering einzustufen sei, da amtliche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und sich auch Zeitungsartikel und Berichte nach Belieben manipulieren liessen, dass deshalb die beiden in Kopie eingereichten Zeitungsartikel über den vermeintlichen Tod der Adoptiveltern der Beschwerdeführer - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ungereimtheiten in ihren Vorbringen - keine Hinweise auf Verfolgung zu belegen vermöchten, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuer Entscheidung beantragten, dass sie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 AsylG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Praxis
4 der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sog. "Safe Countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 Abs. 2 AsylG; EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff; 2004 Nr. 5 E. 4c.bb. S. 36), dass der Schweizerische Bundesrat die Mongolei am 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist, dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) ergeben, deren Unglaubhaftigkeit sich nicht schon auf den ersten Blick ergibt (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass das BFM aus den hiervor zusammengefasst wiedergegebenen Gründen zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten nicht zu überzeugen, seien zu allgemein gehalten, zu wenig detailliert und würden mit ungenügenden Beweismitteln gestützt, dass bezüglich der vorgebrachten Verfolgung beziehungsweise der Furcht vor künftiger Verfolgung auf die zutreffenden und hier zu bestätigenden Ausführungen in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, in welchen die Wider-
5 sprüche und Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführer aufgezeigt werden, dass die detailarmen Ausführungen der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts widersprüchlich sind, kaum Realitätskennzeichen enthalten und insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken vermögen, dass die Beschwerdeführerin aussagte, sie habe die Todesanzeige des Adoptivvaters in der Zeitung gelesen (vgl. Protokoll der Bundesanhörung A17/8, S. 5), auf die Frage, was denn in dem Artikel stehe, jedoch keine Angaben machen konnte (vgl. Protokoll der Bundesanhörung A17/8, S. 6), dass aufgrund solch widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführerin - aber auch des Beschwerdeführers - die Vorbringen als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren sind, dass den - lediglich in Kopie - eingereichten Zeitungsartikeln auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall kein Beweiswert zukommt, da nicht von deren Echtheit ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer ausserdem seit dem Erhalt der besagten Beweismittel per Telefax am 5. Februar 2007 inzwischen deutlich mehr als einen Monat Zeit gehabt hätten, sich die Zeitunsartikel im Original zuschicken zu lassen und diese zu den Akten zu reichen, dass zudem aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seit der Einreichung des Asylgesuchs das Beschaffen und Nachreichen der Zeitungsartikel im Original nicht möglich gewesen wäre und die Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzten noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes-
6 und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Akten auch keine Hinweise auf weitere Wegweisungshindernisse enthalten, dass aufgrund der offensichtlich haltlosen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass sie tatsächlich beide Elternteile verloren haben, dass ausserdem gemäss ihren eigenen Angaben weitere Verwandte - namentlich drei Onkel, eine Tante sowie eine Grossmutter - in der Mongolei leben und deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen, dass zudem beide Beschwerdeführer, welche gemäss Akten gesund sind, über überdurchschnittliche Bildung verfügen (Beschwerdeführerin: 11. Klasse; Beschwerdeführer: Hochschule für F._______, 7. Semester), dass aufgrund ihrer guten Bildung und der Tatsache, dass sie sich gegenseitig unterstützen können, davon auszugehen ist, dass sie gemeinsam ihren Lebensunterhalt bestreiten können und im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten werden, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass sich schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VGKE, SR 172.041.0]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______; Kopie zu den Akten) - den G._______ des Kantons H._______ ad I._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Steiner Versand am: