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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2014 E-2144/2013

March 20, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,657 words·~13 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2144/2013

Urteil v o m 2 0 . März 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).

E-2144/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (…) und gelangte gleichentags in die Schweiz; gleichentags suchte er im (…) um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Februar 2012 führte er auf entsprechende Fragen an, er sei am (…) nach B._______ gereist, wo er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Am (…) habe er nach verpasster Beschwerdefrist ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, das am (…) mit der Aufforderung abgelehnt worden sei, das Land zu verlassen. Am (…) sei er in (…) angekommen, nachdem er B._______ am (…) im Laderaum eines Lastwagens verlassen gehabt habe. Am 14. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner ersten Ausreise nach B._______ ein militärisches Aufgebot erhalten, dem er aufgrund seiner kurdischen Herkunft aus Angst vor Schikanen und Benachteiligungen keine Folge geleistet habe. Des Weiteren sei er für die (…) aktiv gewesen, ohne indessen Mitglied zu sein. Im (…) hätten ihn (…) zusammengeschlagen, als er für die Partei Zeitungen ausgetragen habe. Nach diesem Vorfall sei er zu einem Freund geflüchtet, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. In (…) habe er Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen, bevor er nach B._______ ausgereist sei. Später habe er erfahren, dass die türkische Polizei ihn wegen Körperverletzung suche und ihm eine Gerichtsvorladung des (…) für den (…) zugestellt worden sei. Einer der (…) habe behauptet, beim Vorfall von ihm verletzt worden zu sein. Zudem sei er terroristischer Aktivitäten verdächtigt worden. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in B._______ sei er in die Türkei zurückgekehrt, und zwar illegal, weil er nach wie vor gesucht worden sei. Er habe sich in (…), (…), (…), (…) und ab (…) in (…) aufgehalten. Nach seiner Rückkehr sei er von der Polizei bei einem Wahlkampf erkannt worden. Ein Anwalt habe ihm erklärt, es sei aussichtslos, sich gegen die falschen Anschuldigungen zur Wehr zu setzen, weil er eine langjährige Haftstrafe riskieren würde. Er habe sich deshalb entschlossen, bei der (…) aktiv zu werden. Nach der Verhaftung eines Mittelsmannes der (…), den er zu diesem Zweck aufgesucht habe, sei dieses Unterfangen nicht mehr möglich gewesen. Er habe erfahren, dass die (…) bei ihm zu Hause Razzien durchgeführt habe. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

E-2144/2013 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien einer Vorladung der Militärdienstbehörde vom (…) und einer Gerichtsvorladung vom (…) sowie Bestätigungsschreiben der (…) vom (…), der (…) vom (…) und der (…) vom (…) zu den Akten. Zum Nachweis seiner Identität reichte er ein Schuldiplom vom (…), ein Antragsformular für Identitätskarten vom (…) und nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens einen am (…) ausgestellten türkischen Führerausweis im Original ein. B. B.a Am 21. Februar 2013 reichte die Rechtsvertreterin Kopien von Schreiben an das (…) und das (…) in B._______ ein mit dem Hinweis, beim Erhalt einer Antwort werde das Bundesamt benachrichtigt. Gleichzeitig wurde um Mitteilung ersucht für den Fall, dass die Akten von den (…) Behörden an das Amt geschickt würden. B.b Mit Eingabe vom 8. März 2013 (Eingang beim BFM am 11. März 2013) wurden die per E-Mail übermittelte Antwort der (…) und eine (sich in den Akten nicht als Beilage zum Schreiben befindliche) Vollmacht des Beschwerdeführers für die Asylbehörde in B._______ zwecks Erhalts der dortigen Verfahrensakten eingereicht. Aus der Antwort ergebe sich, dass der Personalausweis der Türkischen Vertretung in (…) übermittelt worden sei und es den Schweizer Behörden frei stehe, auf dem Rechtshilfeweg Auskünfte zum Asylverfahren in B._______ einzuholen. C. Mit am 18. März 2013 eröffneter Verfügung vom 15. März 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. März 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, weiter sei im Falle der Bestätigung des Asylentscheides unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung jetzt und in naher Zukunft weder zulässig noch zumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten. Des Weiteren ersuchte er darum,

E-2144/2013 seine Rechtsvertreterin im Falle des Obsiegens vor dem Entscheid einzuladen, ihre Kostennote einzureichen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er nebst einer Bestätigung des Sozialhilfebezugs vom (…) (Faxkopie) weitere Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 11 der Beschwerdeschrift) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 23. April 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Eingabe vom 25. April 2013 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Faxkopie der Bestätigung des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 zu den Akten. G. G.a Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2013 aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weil sich seine Papiere bei den (…) Behörden befinden würden und die Schweizer Behörden davon Kenntnis hätten, sei zu bemerken, dass das Bundesamt ihm keine solche Verletzung vorhalte. Die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel beinhalteten lediglich Ausführungen zur türkischen Armee und zur Lage der Türken im Allgemeinen, weshalb sie nicht geeignet seien, die Vorbringen zu untermauern. Zur weiteren Aussage in der Rechtsmitteleingabe, das Bundesamt werfe ihm vor, die Gerichtsvorladung erhalten zu haben, weil man ihn der Unterstützung für eine Organisation beschuldige, welche die verfassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, sei anzumerken, dass dies der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung selber geltend gemacht habe. Anlässlich der Anhörung habe er ausgesagt, man werfe ihm Körperverletzung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht wisse, ob ihm Körperverletzung oder Terrorismus vorgeworfen werde, sollte er tatsächlich verfolgt sein. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der

E-2144/2013 angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. G.b In ihrer Replik vom 4. Oktober 2013 hielt die Rechtsvertreterin namens ihres Mandanten unter Verweis auf die gemachten Ausführungen an ihren Rechtsbegehren fest. Für die Begründung wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-

E-2144/2013 wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist sie, wenn nicht über alle rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2013, Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und

E-2144/2013 ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass es die Vorinstanz trotz diesbezüglicher Eingaben der Rechtsvertretung (vgl. vorstehend Bst. B) unterlassen hat, die (…) Verfahrensakten auf dem Rechtshilfeweg anzufordern. In der Verfügung vom 15. März 2013 wird mit keinem Wort auf das am 11. März 2013 beim Amt eingelangte Schreiben eingegangen, worin ausgeführt wird, aus der gleichzeitig eingereichten, per E-Mail übermittelten Antwort der (…) ergebe sich, dass der Personalausweis des Beschwerdeführers der Türkischen Vertretung in (…) übermittelt worden und es den Schweizer Behörden unbenommen sei, auf dem Rechtshilfeweg Auskünfte zum Asylverfahren in B._______ einzuholen. Des Weiteren liege dem Schreiben eine Vollmacht des Beschwerdeführers für die Asylbehörden in B._______ zwecks Erhalts der dortigen Verfahrensakten bei. Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der angefochtenen Verfügung nicht mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, wenngleich nicht in einer Weise, welche die sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Zudem hat sie dadurch, dass sie die für den Entscheid relevanten (…) Asylverfahrensakten nicht auf dem Rechtshilfeweg beigezogen hat, den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 3.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken

E-2144/2013 geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revidierten Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, a.a.O., E. 3.4.4 m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen respektive den Sachverhalt an Stelle der Vorinstanz vollständig festzustellen, zumal das Bundesamt das Versäumte nicht nachgeholt hat und dem Beschwerdeführer diesfalls eine Instanz verloren ginge. Im Übrigen ist die vorliegende Gehörsverletzung als erheblich zu bezeichnen, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. März 2013 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird damit hinfällig. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Antrag in der Beschwerde, die Rechtsvertreterin sei im Falle des Obsiegens vor dem Entscheid einzuladen, ihre Kostennote einzureichen, wird abgewiesen, weil die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem

E-2144/2013 Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben, und dieses bei deren Ausbleiben die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (vgl. Art. 14 VGKE). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich zudem aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die Praxis in Vergleichsfällen ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2144/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 15. März 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

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