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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2011 E-2135/2011

April 21, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,264 words·~16 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2135/2011 Urteil vom 21. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 1991, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N (…).

E-2135/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. September 2010 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er (…) am 15. September 2010 summarisch befragt wurde und dabei als Geburtsdatum der "(…) 1373" protokolliert wurde (was dem […] 1994 entspricht, Anm. BVGer), dass am 20. September 2010 im Auftrag des BFM eine radiologische Analyse des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, welche zum Ergebnis führte, dass sein Knochenwachstum – entgegen dem angegebenen Alter von (…) Jahren und (…) Monaten – einem Skelettalter von 19 Jahren oder mehr entspreche, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom 27. September 2010 mit der Vermutung des BFM konfrontiert wurde, er sei in Wirklichkeit mindestens 19 Jahre alt, worauf er an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und im Weiteren ausführte, nicht im (…), sondern im (…) Monat (…) des Jahres 1373, entsprechend dem (…) 1995, geboren zu sein, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung das rechtliche Gehör zu seiner voraussichtlichen Überstellung nach Italien gewährt wurde, nachdem die Recherche des BFM in der daktyloskopischen Datenbank EURODAC bezüglich dieses Drittstaats ein positives Ergebnis ergeben hatte, dass er hierzu ausführte, er "habe in Italien keine Fingerabdrücke", dass das BFM am 6. Oktober 2010 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum 21. Oktober 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

E-2135/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 16. November 2010 mit Urteil E-8015/2010 vom 23. November 2010 guthiess, die Verfügung des BFM im Umfang der Dispositivziffern 1 bis 4 (Nichteintreten auf Asylgesuch, Wegweisung und deren Vollzug) aufhob, hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 (Anordnung der Ausschaffungshaft und deren Vollzug) auf das separate Beschwerdeverfahren E-8035/2010 verwies und die Akten zur korrekten Weiterführung des Verfahrens an das BFM überwies, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, zwar sei den Akten zu entnehmen, dass das BFM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offenbar nicht als glaubhaft qualifiziert habe, indessen sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf dieses Vorbringen eingegangen und habe auch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen die spezifischen staatsvertraglichen und gesetzlichen Schutzbestimmungen für unbegleiteten Minderjährige nicht zur Anwendung gelangen sollten, dass hierin eine grobe Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken sei, welche eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmögliche, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens eine in B._______ wohnhafte Schwester als nahe Angehörige bezeichnen sowie verschiedene Beweismittel zur Stützung der behaupteten Minderjährigkeit (Geburtsurkunde, afghanische Identitätskarte, Todesscheine der Eltern) zu den Akten reichen liess, dass das BFM die eingereichte Identitätskarte am 10. Januar 2011 dem Forensischen Institut der Kantons- und Stadtpolizei Zürich zur Überprüfung übermittelte und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2011 das rechtliche Gehör zum Untersuchungsergebnis gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 – eröffnet am 21. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

E-2135/2011 dass der Begründung unter anderem zu entnehmen ist, eine schriftliche Stellungnahme zum vorgenannten Untersuchungsergebnis sei bisher ausgeblieben, wobei seitens des BFM offensichtlich übersehen wurde, dass eine solche am 2. Februar 2011 übermittelt wurde (Eingangsstempel BFM: 3. Februar 2011), dass die Verfügung vom 10. März 2011 – auf Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 22. März 2011 – mit Verfügung vom 23. März 2011 aufgehoben und – nunmehr unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 2. Februar 2011 – durch eine vom 28. März 2011 datierende Verfügung – eröffnet am 4. April 2011 – mit gleichlautendem Dispositiv ersetzt wurde, dass das BFM zur Begründung der Verfügung anführte, der vormalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien respektive sein dortiges Asylersuchen sei durch den EURODAC-Treffer vom (…) 2010 belegt, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom 6. Oktober 2010 von den italienischen Behörden bis am 21. Oktober 2010 keine Antwort erhalten habe, weshalb davon auszugehen sei, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 23. Mai 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien bestritten habe, dort

E-2135/2011 daktyloskopisch erfasst worden zu sein, welche durch EURODAC widerlegte Behauptung einem Vollzug nach Italien nicht entgegenstehe, dass hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit festzustellen sei, dass sich die Lebenslaufschlilderung des Beschwerdeführers – im Hinblick auf das Alter der Eltern, deren Unfall sowie die Frage, wer sich hiernach um ihn gekümmert und mit wem er zusammengelebt habe – widersprüchlich und unsubstanziiert darstelle, sie mithin sein behauptetes Alter von (…) Jahren nicht zu belegen vermöge, dass das Resultat der Knochenaltersbestimmung ein Alter von 19 und mehr Jahren ergeben habe und in der Differenz von (…) Jahren zumindest ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu erbblicken sei, dass die eingereichte Identitätskarte – in Anbetracht von deren Datierung und Erscheinungsbild – verschiedene inhaltliche und formale Mängel aufweise, weshalb sich der Verdacht aufdränge, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handle, dass insgesamt die geltend gemachte Minderjährigkeit unbewiesen geblieben und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei volljährig, dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. April 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs fortzusetzen,

E-2135/2011 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, ihre Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über

E-2135/2011 offensichtlich unbegründete Beschwerden als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin entscheiden und ein solches Rechtsmittel hier vorliegt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am (…) 2010 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass die anderslautenden Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Empfangszentrumsbefragung vom 15. September 2010 (A1 S. 12) diese Feststellung nicht umzustossen vermögen, dass im Rahmen der Zuständigkeitsfrage zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist,

E-2135/2011 dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30), dass diese Beweislastregel – entgegen der anderslautenden Vermutung in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 21) – selbstverständlich auch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zur Anwendung gelangt, dass vorab mit dem BFM festzustellen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem bisherigen Lebenslauf wenig überzeugend ausgefallen sind, mithin die Vielzahl der darin enthaltenen Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel an seiner generellen Glaubwürdigkeit wecken, dass die vom BFM aus dem Resultat der Knochenaltersbestimmung gewonnenen Zweifel ebenfalls geteilt werden und überdies festzustellen ist, dass die Berichtigung des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung vom 27. September 2010, wonach er am (…) 1995 geboren (und demgemäss 15 Jahre und sieben Monate alt) sei, zu einer Differenz von rund (…) Jahren führen würde, womit auch der Tatbestand der Identitätstäuschung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG als erfüllt zu betrachten gewesen wäre, dass die eingereichte Identitätskarte nach zutreffender Auffassung des BFM nicht geeignet ist, die vermutete Volljährigkeit zu entkräften, zumal sie – nebst der von Fachpersonen festgestellten formalen Mängel (vgl. Untersuchungsergebnis vom 12. Januar 2011; A55) – inhaltlich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist, dass dieser nämlich bei der Befragung angegeben hat, niemals eine Identitätskarte besessen oder beantragt zu haben (A1 S. 8 f.), was zum nunmehr behaupteten Antrag um Ausstellung einer solchen am (…) 2009 im direkten Widerspruch steht, dass dem Befragungsprotokoll weiter zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe von (…) bis 2010 im Iran gelebt (A1 S. 1),

E-2135/2011 dass er zwar einräumt, 2009 im Rahmen einer Deportation an die afghanische Grenze verbracht worden zu sein, er sich jedoch aussagegemäss stets auf iranischer Seite aufgehalten habe (A1 S. 9 f.), dass – entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 22 Bst. c) – ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit den afghanischen Behörden in Kontakt getreten sei, zumal er gerade die Deportation in den Herkunftsstaat als Asylgrund geltend macht, dass im Ergebnis eine Dokumentenfälschung zwar nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, die eingereichte Identitätskarte und die weiteren Dokumente angesichts der vorstehend aufgezeigten formalen und inhaltlichen Unstimmigkeiten jedoch nicht geeignet erscheinen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen, dass das BFM somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, womit Art. 6 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung gelangen kann, dass sich bei dieser Sachlage die Zuständigkeit der Schweiz allenfalls aus Art. 7 Dublin-II-VO ergeben könnte, da der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, mit seiner Schwester D._______ in der Schweiz über eine Familienangehörige zu verfügen, dass im Hinblick auf dieses Vorbringen zunächst fraglich erscheint, ob es sich bei der genannten Person tatsächlich um die Schwester des Beschwerdeführers handelt, da dieser bei der Befragung angegeben hat, weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat über Angehörige zu verfügen (A1 S. 8), zudem auch die angebliche Schwester gemäss Einwohnerkontrolle B._______ keinen Bruder angegeben hat (vgl. A39), dass diese Frage jedoch offenbleiben kann, da die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dublin-II-VO bereits insofern nicht gegeben sind, als D._______ gemäss Eintrag im "Zentralen Migrationsinformationssystem" (ZEMIS) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass die Genannte auch bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Verwandtschaftsgrades nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehören würde, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des

E-2135/2011 Asylverfahrens auch nicht aus Art. 7 Dublin-II-VO ableiten lässt (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2010 vom 23. August 2010 S. 4 f.), dass nach dem Gesagten Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass sich – selbst wenn es sich D._______ um die Schwester des Beschwerdeführers handeln sollte – unter Hinweis auf die nachstehenden Ausführungen auch ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht aufdrängen würde, dass zwar im Gegensatz zu Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 8 EMRK weitere Angehörige umfassen kann, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass allerdings im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. die Hinweise auf Praxis und Lehre im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2010 vom 23. Au-gust 2010 S. 5), dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann, zwischen ihm und D._______ bestehe nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welchem allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen wäre, dass vielmehr der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen ist, die Schwester habe im Iran lange Jahre getrennt von ihm gelebt (Ziff. 22 Bst. e), dass zu prüfen bleibt, ob sonstige Umstände bestehen, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständige Land sprechen würden und das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO) hätten veranlassen müssen,

E-2135/2011 dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass davon auszugehen ist, dass der vom Beschwerdeführer dort offenkundig gestellte Asylantrag in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft wird, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass aber entscheidend ist, dass Italien – wie oben dargelegt – unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien infolge Obdachlosigkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile

E-2135/2011 des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E- 6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass zusammenfassend auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen, und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere die Rüge, wonach das BFM in Verletzung seiner Begründungspflicht nicht dargelegt habe, weshalb es sein Selbsteintrittsrecht nicht ausüben wolle (Ziff. 19), nicht zutrifft, wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),

E-2135/2011 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Vollzugsstopp) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2135/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

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