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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2011 E-2133/2011

April 15, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,277 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2133/2011 Urteil vom 15. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, Mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N (…).

E-2133/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Juli 2010 verliess und per Flugzeug in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 16. August 2010 (…) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner jüdischen Volkszugehörigkeit werde er in der Heimat von der Polizei sowie der Bevölkerung verfolgt, dass seine Peiniger vor elf Jahren mit Maschinenpistolen auf ihn geschossen und später "Leute von nebenan" auf ihn angesetzt hätten, damit diese "Schwarze Magie" gegen ihn anwendeten, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am (…) in Österreich und am (…) in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden ist, wobei er in beiden Staaten um Asyl nachgesucht hat, dass ihm im Anschluss an die Kurzbefragung mündlich das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Deutschlands gewährt wurde und er auf Vorhalt seiner daktyloskopischen Erfassung angab, so genau könne man das nicht sagen und beteuerte, direkt aus der Ukraine in die Schweiz gelangt zu sein, dass er ausserdem geltend machte, im Falle einer Überführung nach Deutschland würde er in Ausschaffungshaft genommen und in die Ukraine abgeschoben werden, dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) am 25. August 2010 Deutschland um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden gemäss umfangreichem Schriftenwechsel ihrerseits Österreich mehrmals (Wiederaufnahmeersuchen, Remonstration [Einwendung gegen den abschlägigen Entscheid] vom 27. Oktober 2010, erneutes Wiederaufnahmeersuchen vom

E-2133/2011 30. November 2010) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten, dass Österreich seine Zuständigkeit unter dem Hinweis bestritt, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in Gewahrsam der deutschen Behörden, ein entsprechendes Ersuchen habe demnach durch die Schweiz zu erfolgen (vgl. A25 S. 3), dass das BFM – wiederum gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO – am 28. Dezember 2010 die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und Österreich dem Ersuchen mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 zustimmte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2011 zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 – nebst einer umfassenden Kritik unter anderem am schweizerischen Asylverfahren – ausführte, dass er nur in einen Staat überstellt werden dürfe, der sich zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichte und er infolge verweigerter Akteneinsicht in die "Papiere aus Österreich" nicht beurteilen könne, ob dies vorliegend der Fall sei, dass das BFM mit vom 4. April 2011 datierender Verfügung in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 26. Juli 2010 nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies und ihn aufforderte, die Schweiz spätesten am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich respektive sein dortiges Asylersuchen sei durch den Eurodac-Treffer vom (…) belegt, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten

E-2133/2011 Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Österreich am 30. Dezember 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 30. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Österreich entgegenstünden, dass Österreich das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht dabei sinngemäss beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,

E-2133/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu

E-2133/2011 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass vorab festzustellen ist, dass die sinngemässe formelle Rüge einer Gehörsverletzung durch Verweigerung der Akteneinsicht in die "Papiere aus Österreich" ins Leere geht, dass nämlich dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten (Originalverfügung, Befragungsprotokoll, Eurodac-Treffer), insbesondere auch das die Zustimmung der österreichischen Behörden (A35) enthaltende Dokument eröffnet wurden, dass die pauschalen Vorwürfe, wonach er von den österreichischen Asylbehörden auf "perverse und idiotische Weise ständig verfolgt und schikaniert" würde und man ihn (…) in der Schweiz noch viel schlimmer behandle, sich als offensichtlich haltlos erweisen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Fallkonstellationen "take charge" (Aufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO) – bei welcher sich der Asylbewerber lediglich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat – und "take back" (Wiederaufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und e i.V.m. Art. 20 Dublin-II- VO) – bei welcher derselbe in einem anderen Mitgliedstaat um Asyl nachgesucht hat – zu unterscheiden sind, dass das BFM seine Anfrage an die österreichischen Behörden auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO abstützte, wobei es sich um eine Variante der Konstellation "take back" (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der

E-2133/2011 sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält) handelt, dass die Zustimmung Österreichs basierend auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der sich nach Ablehnung seines Antrags unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält) erfolgte, dass es sich sowohl bei 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO als auch bei 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Varianten der Konstellation "take back" handelt, sich mithin die Zuständigkeit aus Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II- VO ergibt, worin die Zustimmungsfrist sämtlicher "take back"-Verfahren geregelt ist, dass schliesslich die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine und einem allfälligen, hiermit einhergehenden Erlöschen der Verpflichtungen Österreichs gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu beantworten bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, direkt aus der Heimat in die Schweiz geflogen zu sein (A1 S. 6), er hierfür aber jeden Beleg – zu denken wäre etwa an eine Flugbestätigung – schuldig geblieben ist, dass er zur Einreichung entsprechender Beweismittel längst Gelegenheit gehabt hätte und er – spätestens seit ihm die Verfügung vom 4. April 2011 eröffnet worden ist – auch allen Anlass gehabt hätte, solche auf Beschwerdeebene umgehend einzureichen, dass die zeitliche Nähe seines Deutschlandaufenthaltes (daktyloskopische Erfassung am 31. März 2010) zur Einreise in die Schweiz (am 26. Juli 2010) als Indiz für die Richtigkeit der Vermutung des BFM zu werten ist, dass von einer Rückkehr in die Heimat in der Rechtsmitteleingabe bezeichnenderweise keine Rede mehr ist, das geltend gemachte Verlassen des Dubliner Raums umso zweifelhafter erscheint, dass diese Frage letztlich offenbleiben kann, da selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Rückkehr in die Ukraine der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dubliner Raums weniger als drei Monate angedauert hätte, er mithin gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO e contrario nicht zum Erlöschen der österreichischen Zuständigkeit führen würde,

E-2133/2011 dass damit Österreich für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, welche Zuständigkeit es am 30. Dezember 2010 auch explizit anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer weiter keine Gründe geltend macht, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Österreich sprechen, und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass Österreich – wie oben dargelegt – unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Österreich in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

E-2133/2011 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2133/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

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