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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2009 E-2121/2009

April 6, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,677 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2121/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2121/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. Januar 2009 verliess und am 13. Februar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 25. Februar 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass das BFM am 4. März 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei in Port Hartcourt geboren, sei indessen danach von seinen Eltern zur Grossmutter mütterlicherseits in B._______, River State, gebracht worden, wo er aufgewachsen sei, dass er nach dem Tod seiner Grossmutter zusammen mit weiteren Jugendlichen einen "Kult" gegründet habe, mit welchem sie zunächst Strassenspiele gespielt hätten, dass sie zu einer Ölgesellschaft gegangen seien und von dieser Geld verlangt hätten, da diese das Wasser verschmutzt habe und deswegen der Fischbestand reduziert worden sei, dass sie keine Arbeit gehabt und festgestellt hätten, dass die Chefs der Gemeinden das Geld der Ölfirma für ihre persönlichen Bedürfnisse zurückbehalten hätten, statt dies der Gemeinde beziehungsweise an die Jugendlichen weiterzugeben, dass sie in der Folge einen Aufstand gemacht und dabei Häuser der Gemeindechefs in Brand gesteckt hätten, worauf die nigerianischen Sicherheitskräfte massiv gegen sie vorgegangen seien und sie aus der Community vertrieben hätten, dass sie danach von einer anderen Gruppe, den (...), dazu gebracht worden seien, durch Entführungen und Erpressungen von Chefs und Angestellten der Ölfirmen Geld zu verdienen, dass der Beschwerdeführer mit Wachaufgaben, der Verpflegung der Entführten sowie der Reinigung von Waffen beauftragt gewesen sei, E-2121/2009 dass indessen ihre Namen bekannt geworden seien und wegen diesen Entführungen nach ihnen gefahndet worden sei, dass sie, nachdem eine Ölgesellschaft kein Lösegeld habe bezahlen wollen, beschlossen hätten, die entführten Männer zu töten, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit mit einem der entführten weissen Männer ins Gespräch gekommen sei, dass ihm dieser Mann versprochen habe, bei der Flucht aus dem Heimatland behilflich zu sein, wenn ihm der Beschwerdeführer zur Flucht aus dem Camp der Entführerbande verhelfe, dass ihnen die Flucht aus dem Camp gelungen sei und der weisse Mann daraufhin die Ausreise für den Beschwerdeführer organisiert habe, dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, er werde in seinem Heimatland vielleicht auch von seinen ehemaligen Freunden gesucht, da er ihnen in den Rücken gefallen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sein Vorbringen, nie Ausweispapiere besessen zu haben, weswegen es ihm nicht möglich gewesen sei, der Aufforderung zur Papierbeschaffung nachzukommen, eine Schutzbehauptung sei, zumal einerseits grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ihm bewusst gewesen sei, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich ausweisen müssen, E-2121/2009 dass andererseits seine Angaben über die Reise und deren Umstände von Nigeria bis in die Schweiz substanzarm und realitätsfremd seien, dass seine Antworten zum Reiseweg dürftig, stereotyp und detailarm seien, was bezeichnend sei für Asylsuchende, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass sich daher der Schluss aufdränge, dass er die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um seine tatsächliche Idenität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die geltend gemachten behördlichen Massnahmen - unbesehen der realitätsfremden, substanzarmen und teilweise widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers - offensichtlich in seinem gesetzeswidrigen Verhalten begründet und daher rechtsstaatlich legitim seien, dass eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer oder ein allfälliger Ethnomalus seinen Vorbringen nicht entnommen werden könne, dass seine Vorbringen daher keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 30. März 2009 (Datum Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung von Asyl ersuchte, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten sei, E-2121/2009 dass er zudem um Eröffnung der ganzen Verfügung des BFM in Igbo oder in Englisch ersuchte, da er deren Inhalt nicht verstehe, dass auf die Begründung seiner Eingabe, soweit für das vorliegende Verfahren erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2009 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde in der verständlichen Fremdsprache Englisch verfasst ist und somit, da Englisch keine Landessprache ist, eine Übersetzung einzufordern wäre, aus prozessökonomischen Gründen jedoch darauf verzichtet werden kann, dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer am 23. März 2009 mündlich in Igbo, seiner Muttersprache, eröffnet worden ist (vgl. A 1 S. 3), dass das Verfahren vor dem Bundesamt vorliegend in der Amtssprache Deutsch durchgeführt worden ist, weshalb die Vorinstanz die an- E-2121/2009 gefochtene Verfügung zutreffend in Deutsch erlassen hat (Art. 16 Abs. 2 AsylG, vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29), dass kein Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung in einer anderen Sprache als der Amts- respektive Verfahrenssprache besteht, dass daher das Gesuch des Beschwerderdeführers um Eröffnung der Verfügung des BFM in Igbo oder Englisch beziehungsweise der Zustellung von Kopien in einer dieser Sprachen abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass entsprechend auf den sinngemässen Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-2121/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich einer Stellungnahme enthält, E-2121/2009 dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten in seiner Beschwerde nichts Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich im Wesentlichen mit einer Wiederholung seiner zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen begnügt, dass er geltend macht, im Heimatland sowohl von den Behörden als auch seinen ehemaligen Bandenmitgliedern gesucht zu werden, vor welchen er auch im Gefängnis nicht sicher wäre, dass diese ihn um jeden Preis umbringen wollten, zumal er einen geleisteten Schwur gebrochen habe, dass bei diesen Schilderungen des Beschwerdeführers indessen ins Auge sticht, dass er seine Vorbringen in Bezug auf die Gruppe, welche ihn zum Mitmachen bei ihren kriminellen Aktivitäten gezwungen habe, seine mit Schwur und Verpflichtung zur absoluten Verschwiegenheit und Geheimhaltung verbundene Mitgliedschaft sowie der Organisation und Bedeutung dieser Gruppe gegenüber seinen früheren Ausführungen stark überzeichnet darstellt, so dass sie als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass mithin auch eine ihm seitens dieser Bande drohende Verfolgung als unglaubhaft zu erachten ist und diesbezüglich denn auch festzustellen ist, dass er anlässlich der Erstanhörung keine entsprechenden Befürchtungen geltend gemacht hat und diese anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM lediglich vermutungsweise geäussert hat (vgl. A 8 S. 5 F:23), dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Vorhalt der fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen enthält, dass er vielmehr seine kriminellen Tätigkeiten bestätigt und lediglich pauschal geltend macht, seine Sicherheit müsse gewährleistet sein, E-2121/2009 dass aufgrund der Aktenlage indessen mit der Vorinstanz festgehalten werden kann, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach ihn die Behörden Nigerias aus asylerheblichen Motiven oder als Folge eines ethnischen Malus gesucht hätten, dass zu dieser Annahme auch kein Anlass besteht, weil der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Engagement geltend machte und gemäss eigenen Aussagen mit den Behörden seines Heimatlandes sonst keine Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A 1 S. 6, A 8 S. 5), dass der Beschwerdeführer mithin auch im Fall einer Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn und einer Inhaftierung nicht mit zukünftigen asylrelevanten Nachteile zu rechnen hätte, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-2121/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar erscheint, dass gestützt auf die Aktenlagen nicht davon auszugehen ist, der (...)jährige und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle E-2121/2009 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2121/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer C._______ (Beilage: Einzahlungsschein) - Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das D._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12

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