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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 E-2118/2009

July 30, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,506 words·~8 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-2118/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Irak, vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2118/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2009 das Asylgesuch vom 29. Oktober 2008 abgewiesen und die Wegweisung angeordnet, jedoch den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde er- E-2118/2009 hob, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. April 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2009 ein als Haftbefehl in Kopie bezeichnetes Dokument zu den Akten reichte und die Nachreichung des Originals nach Erhalt in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten, dass der Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- am 6. Mai 2009 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2009 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-2118/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden und als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes zu seinem Asylgesuch auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausführte, der aus dem Südirak stammende Beschwerdeführer würde sich den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in den Nordirak entziehen E-2118/2009 können, da die staatlichen Behörden im Nordirak grundsätzlich in der Lage seien, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren, dass sich der Beschwerdeführer im Irak nicht exponiert habe und kein Profil besitze, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potentiellen Gegner erscheinen liesse, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass er jedoch nicht ursprünglich aus einer der Nordprovinzen stamme, nicht längere Zeit dort gelebt habe und dort auch nicht über ein soziales Netz verfüge, weshalb er praxisgemäss wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei, dass die dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz zu Grunde liegenden Erwägungen als zutreffend zu bestätigen sind und die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und in der nachgereichten Ergänzung der Beschwerde jene Erwägungen nicht zu entkräften vermögen, dass in der Rechtsmitteleingabe fälschlicherweise ausgeführt wird, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung unter Ziff.II.2 erwogen, die gegenwärtige Sicherheitslage lasse eine innerstaatliche Wohnsitzalternative im Norden des Landes nicht zu und gehe davon aus, der Nordirak könne dem Beschwerdeführer keine Sicherheit gewährleisten, dass das BFM unter Ziff.II.2 vielmehr erwogen hat, die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Thi Qar, lasse den Vollzug der Wegweisung gemäss herrschender Praxis nicht zu, dass das BFM demgegenüber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unter der Ziffer I der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den kurdischen Behörden effektiven Schutz erlangen könne und ihm demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte, dass die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem innerstaatlichen Zufluchtsort, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, sich E-2118/2009 dort eine Existenzgrundlage aufzubauen, gemäss geltender Praxis nicht im Rahmen des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Aspekt des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen ist (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 1), dass das BFM diesem Aspekt durch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen hat, dass die Verfügung des BFM die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend wiedergibt und korrekt auf den vorliegend relevanten Sachverhalt umsetzt (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 und 2008/5), dass bezüglich der entsprechenden Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und in der nachgereichten Beschwerdeergänzung nicht stichhaltig erscheinen, dass das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, das BFM habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie die kurdischen Behörden einem ehemaligen arabischen (...) aus dem Südirak entgegenstehen würden beziehungsweise ob er auf deren Schutz zählen könne, als aktenwidrig zu gelten hat, dass daran das ohne Kommentar und unübersetzt eingereichte als Kopie eines Haftbefehls bezeichnete Dokument, datiert vom (...), nichts zu ändern vermag, zumal vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht nur ansatzweise geltend gemacht wird, das Dokument würde an der effektiven Schutzgewährung im Nordirak Zweifel aufkommen lassen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den nordirakischen kurdischen Behörden aufgrund der Aktenlage nichts hat zu Schulden kommen lassen können, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung E-2118/2009 die gesetzliche Regelfolge der Abweisung des Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen hat und der Vollzug der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2118/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8

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