Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2117/2016
Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
E-2117/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2015 nicht ein. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe ein neues Beweismittel, das seine Minderjährigkeit bestätige. Dazu reichte er seine Tazkara im Original mit Übersetzung zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 17. März 2016 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 17. Dezember 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 1. April 2016 (Poststempel: 6. April 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung eines nationalen Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
E-2117/2016 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat, wobei der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. Solange keine neue Sachverfügung vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nicht anweisen, ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
E-2117/2016 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer E-1599/2014 vom 3. April 2014 mit Verweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person eindeutig angegeben, er sei 18 Jahre alt und habe dies unterschriftlich bestätigt. Ausserdem habe eine Knochenaltersbestimmung ergeben, dass sein Alter bei 19 Jahren oder älter liege. Der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter von 15 Jahren und sechs Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr betrage mehr als drei Jahre, weshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die eingereichte Tazkara sei leicht zu fälschen und genüge nicht als gesicherter Identitätsnachweis. Es würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Dezember 2015 beseitigen könnten. 4.2 Bei der Tazkara handelt es sich nicht um ein amtliches Reisepapier. Sie ist nicht fälschungssicher und ihr kommt darum nur ein verminderter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers in der BzP (SEM-Akten, A10/12 S. 3) und der erfolgten Knochenaltersbestimmung (SEM-Akten, A9/2), die eine Abweichung von mehr als drei Jahren vom anfangs angegebenen Alter des Beschwerdeführers ergab, ist die eingereichte Tazkara nicht geeignet, eine nachträglich eingetretene, massgebliche Veränderung der Sachlage darzulegen. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen, die sich auf eine Wiederholung der bisherigen Wiedererwägungsvorbringen beschränken, sind nicht geeignet, die Ausführungen der Vorinstanz umzustossen.
E-2117/2016 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2117/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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