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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2020 E-2115/2020

May 28, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,965 words·~15 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2115/2020

Urteil v o m 2 8 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2020.

E-2115/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinya aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im März 2016 verliess, über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gelangte und von dort aus am (…) 2016 in die Schweiz einreiste, wo sie am 25. Juli 2016 ein Asylgesuch stellte, dass am 4. August 2016 die Befragung zur Person (BzP) und am 17. Oktober 2017 – nachdem das SEM ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren beendet hatte – die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen stattfanden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe in B._______ acht Jahre die Schule und anschliessend die neunte und zehnte Klasse in C._______ besucht, dass der Vater eine Landwirtschaft geführt und namentlich verschiedene Getreide kultiviert habe, dass sie die einzige Person gewesen sei, die dem Vater auf den Feldern habe helfen können, sie deswegen nicht regelmässig die Schule besucht und diese im zehnten Schuljahr – (…) vor ihrer Ausreise aus Eritrea – abgebrochen habe, da es zu viel geworden sei, respektive dass sie die Schule abgebrochen habe, weil sie nicht nach Sawa habe gehen wollen, dass es kurz vor ihrer Ausreise in B._______ zu Razzien gekommen sei, vor denen sie sich jeweils meistens in der Einöde versteckt habe, dass sich ihr Bruder E._______ unerlaubt vom Militär entfernt habe und die Soldaten ihn – nach ihrem Schulabbruch und kurz vor ihrer Ausreise – deswegen vor ihren Augen brutal geschlagen hätten, dass sie Angst bekommen habe, ihr geschehe dasselbe, dass nach ihrer Ausreise ein schriftliches Aufgebot der Verwaltung gekommen sei und zufolge ihrer Abwesenheit die Soldaten den Vater mitgenommen und zwei Monate festgehalten hätten, er danach aber keine weiteren Probleme mehr gehabt habe, dass sie generell in Eritrea keine Ruhe und Angst vor Razzien gehabt und dies alles sie beunruhigt und gestresst habe, weshalb diese Razzien der eigentliche Hauptgrund für das Verlassen des Heimatstaates gewesen seien,

E-2115/2020 dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2020 – eröffnet am 24. März 2020 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und ausserdem beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführerin zum Leisten eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. Mai 2020 von der Beschwerdeführerin fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-2115/2020 dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin fristgerecht geleitet (und dadurch ein von ihrem Rechtsvertreter am 11. Mai 2020 vorsorglich gestelltes Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist gegenstandslos) wurde, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

E-2115/2020 dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei die frauenspezifischen Fluchtgründe zu berücksichtigen sind (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsdatum, zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes in ihrer Gesamtheit als nicht konsistent und weitgehend nicht nachvollziehbar zu beurteilen sind und auch sonst einen deutlichen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen aufweisen, dass die in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang aufgeführten Erklärungen (vgl. insbes. Beschwerde S. 5 ff.: junges Alter, "Zahlenschwäche" respektive "Chronologie-Defizit der Beschwerdeführerin", technische Schwierigkeiten bei der telefonischen Verständigung mit den Angehörigen, allgemein knapper Aussagestil, potenziell traumatisierende Ereignisse erlebt) nicht geeignet sind, die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien entscheidend zu relativieren, dass dies umso mehr vor dem Hintergrund dessen gilt, dass die Beschwerdeführerin immerhin bis zur Middle School den Schulunterricht besucht hat, womit eine grundlegende Kenntnis der einfachen Zahlen und folgend das korrekte Wiedergeben des eigenen Geburtsdatums selbst bei einer allfälligen Rechnungsschwäche zu erwarten gewesen wären,

E-2115/2020 dass die Beschwerdeführerin beispielsweise mit Bezug auf den in der Schweiz weilenden Bruder E._______ geltend gemacht hat, dieser sei wegen unerlaubten Entfernens vom Militärdienst vor ihren Augen geschlagen worden, wobei dies in der Zeitspanne zwischen ihrem Schulabbruch und ihrer Ausreise, damit im Monat (…) 2016 geschehen sei, dass ihr Bruder E._______ (N 650 027) in der Schweiz am (…) 2015 ein Asylgesuch gestellt hat und das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zutreffend sein kann, dass die Beschwerdeführerin diesen offensichtlichen Widerspruch nicht glaubhaft erklären konnte, sie vielmehr lediglich wiederholt hat, besagter E._______ sei im (…) 2016 in Eritrea vor ihren Augen von Soldaten geschlagen worden und dieses Ereignis habe sie letztlich zu ihrer illegalen Ausreise aus dem Heimatland bewogen (vgl. Anhörungsprotokoll A22 insbes. ad F48, F88 und F90), dass ausserdem festzustellen ist, dass sie diesen angeblich den Ausreiseentscheid mitauslösenden Vorfall in der BzP mit keinem Wort erwähnt hat, dass die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf eine angeblich zugestellte Vorladung für den Militärdienst trotz wiederholter Aufforderung, ihre zentralen Asylgründe einlässlich darzulegen zunächst gar nicht und danach erst auf eine (dazu einladende) Frage der Hilfswerkvertretung hin erwähnte und sich in der Folge in widersprüchliche Aussagen verstrickte (vgl. a.a.O. ad F95 ff.), weshalb auch der Erhalt eines Marschbefehls nicht geglaubt werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe in einer Gesamtabwägung als unglaubhaft zu beurteilen sind und die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen hierzu keine andere Schlussfolgerung zulassen, dass die Erwägungen des SEM im Kontext der Frage der illegalen Ausreise aus Eritrea und daraus allfällig sich ergebender Konsequenzen in Einklang mit der entsprechenden publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen,

E-2115/2020 dass sich auch sonst den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anknüpfungspunkte im Sinn der Rechtsprechung entnehmen lassen, die darauf schliessen liessen, sie könnte in den Augen des eritreischen Regimes als missliebig oder gar staatsgefährdend erscheinen, dass ihr Bruder E._______ vom SEM wegen seiner Desertion als Flüchtling anerkannt worden ist und die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, in der Zeit zwischen seiner Desertion und ihrer Ausreise aus dem Heimatland deswegen Probleme bekommen zu haben, dass unter diesen Umständen nicht anzunehmen ist, es würde ihr nach einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine sogenannte Reflexverfolgung drohen, zumal sie eine solche Befürchtung erstmals auf Beschwerdeebene äusserte (vgl. Beschwerde S. 13), dass unter den gegebenen Umständen auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017), dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass die in der Beschwerdeeingabe ausführlich formulierte und mit beigelegten Berichten untermauerte Kritik an der länderspezifischen Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht zu einem anderen Schluss zu führen vermag, dass das Gleiche für das mit der Beschwerde eingereichte "Zusatzblatt zum Kurzbericht" gilt (vgl. hierzu auch den Anhang zum Protokoll A22), dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Prüfung und Begründung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung besteht,

E-2115/2020 dass es bei der vorliegenden Aktenlage auch keinen Grund gibt, die Vorinstanz anzuweisen, eine Korrektur des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 2 und S. 5 f.), zumal von ihr bisher keine rechtsgenüglichen, die Identität und das Geburtsdatum belegenden Ausweise oder Unterlagen zu den Akten gereicht worden sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

E-2115/2020 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass zwar aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen ist, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 ff.), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug von Wegweisungen nach Eritrea indessen auch bei einer bevorstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als grundsätzlich zulässig gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.), dass sich die Lebensbedingungen trotz wirtschaftlich weiterhin schwieriger Lage in einigen Bereichen verbessert und die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung sich weiter stabilisiert haben,

E-2115/2020 dass der Krieg seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte nicht zu verzeichnen sind, im Kontext die umfangreichen, einem Grossteil der Bevölkerung zugutekommenden Zahlungen aus der Diaspora zu erwähnen sind, dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes zwar weiterhin in Einzelfällen von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, wobei gemäss aktueller Rechtsprechung begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind, dass vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage um eine junge und gesunde Frau mit gut zehnjähriger Schulbildung, zudem mit langjährigen Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland handelt, dass – wie von der Vorinstanz ebenfalls praxiskonform ausgeführt – eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich allein nicht geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2), dass sich seit Einreichen der Beschwerde überdies weitere Verbesserungen in dem Sinn ergeben haben, als namentlich Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen haben (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018), dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist, wobei die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen steht und es daher der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),

E-2115/2020 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2115/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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