Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.04.2016 E-2114/2016

April 11, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,054 words·~5 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2114/2016

Urteil v o m 11 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).

E-2114/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn am 14. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Februar 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 8. März 2016 um Übernahme. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am 18. März 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 22. März 2016 (eröffnet am 31. März 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 11. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung

E-2114/2016 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-

E-2114/2016 wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Die pauschalen und erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Einwände der Beschwerdeführerin – sie habe die Schweiz nicht wegen ihrer Familie, sondern für mehr Sicherheit für sich und ihren Sohn gewählt, in Deutschland würden die Verwandten ihres Ex-Mannes leben, im Übrigen sei sie nur eine Nacht in Deutschland geblieben, falls sie dorthin zurück müsse, sei ihr Leben in Gefahr – sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn sind gesund (SEM- Akten, A5, S. 9). Im Übrigen sind die deutschen Behörden schutzwillig und schutzfähig, sofern die Beschwerdeführerin tatsächlich auf Schutz vor ihren Verwandten angewiesen sein sollte. Die Vorinstanz hat folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2114/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

E-2114/2016 — Bundesverwaltungsgericht 11.04.2016 E-2114/2016 — Swissrulings