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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2021 E-2111/2020

October 1, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,107 words·~21 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2111/2020

Urteil v o m 1 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, sowie deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2020 / N (…).

E-2111/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2017 und der Anhörung vom 10. Februar 2020 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus den Istanbuler Bezirken E._______ und F._______. Der Beschwerdeführer habe nach der Schule als (…) und zuletzt bei G._______ gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei nach Beendigung der Schule als (…) und (…) erwerbstätig gewesen. Nach der Heirat im Jahr (…) hätten sie zunächst in H._______ und später in E._______, I._______ und F._______ gelebt. In allen Quartieren seien sie wegen ihrer ethnischen beziehungsweise religiösen Zugehörigkeit (die Beschwerdeführerin sei […]) von den Nachbarn schikaniert und diskriminiert worden. Seit dem versuchten Militärputsch im Sommer 2016 sei die Situation schlimmer geworden. Immer wieder hätten Vandalen ihr Auto beschädigt. Ferner seien rund einmal im Monat bärtige Männer in ihr Quartier gekommen und hätten rassistische Parolen gegen (…) und Kurden gerufen. Als ihre Tochter eines Tages im (…) 2017 draussen gespielt habe, hätten die Nachbarn mit ihren Schrotflinten plötzlich in die Luft geschossen. Sie hatten die Tochter ins Haus geholt und sich danach in der Wohnung versteckt. Draussen hätten die Leute Parolen gerufen und ihre Fenster mit Steinen beworfen. Später sei die Beschwerdeführerin einmal vom Nachbarsjungen und dessen Freunden bedroht worden. Die Tochter sei auch von den Nachbarskindern schikaniert worden, welche nicht mit ihr hätten spielen wollen. In der Schule habe sie hauptsächlich religiösen Unterricht erhalten und sich verhüllen müssen, was nicht ihren Prinzipien entspreche. Den ersten Schaden an ihrem Auto (kaputte Seitenspiegel) hätten sie der Polizei gemeldet, die dazu ein Protokoll verfasst habe. Ansonsten sei nichts unternommen worden. Sie hätten daher kein weiteres Mal um Schutz ersucht. Aus Furcht vor einer weiteren Verschlimmerung der Situation hätten sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschieden. Mit einem Schengenvisum seien sie am (…) 2017 von Istanbul via J._______ nach K._______ geflogen. Dort habe der Bruder der Beschwerdeführerin sie abgeholt und in die Schweiz gebracht. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe, ihre Nüfus-Karten sowie das Familienbüchlein (jeweils im Original) ein. Am (…) wurde ihr Sohn in der Schweiz geboren.

E-2111/2020 B. Mit Verfügung vom 16. März 2020 – eröffnet am 20. März 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde ihres vormaligen Rechtsvertreters vom 20. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Im Fliesstext der Beschwerdeschrift stellten sie überdies die Eventualbegehren um Gewährung des rechtlichen Gehörs, falls die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestritten werden sollte, sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz, falls das SEM den Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts nicht vollständig erstellt haben sollte. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 22. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Eingang BVGer) informierte der Beschwerdeführer das Gericht über die Mandatierung eines Anwalts in der Türkei. Die entsprechende Vollmacht reichte er mit Schreiben vom 7. Mai 2020 (Eingang BVGer) in Kopie ein. F. Mit Beweismitteleingaben vom 11. Mai 2020, 15. Mai 2020, 28. Mai 2020,

E-2111/2020 5. Juni 2020, 26. Juni 2020, 6. Juli 2020, 14. Juli 2020, 31. August 2020, 22. September 2020, 9. Oktober 2020, 12. November 2020, 16. Dezember 2020, 9. März 2021, 15. März 2021, 16. März 2021 und 6. April 2021 (jeweils Eingangsdatum BVGer) reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel ein (jeweils als Kopie): – Diverse Facebook-Mitteilungen des Beschwerdeführers von (…) (teilw. mit Übersetzung), – Twitter-Nachrichten des Beschwerdeführers vom (…) und (…), – eine E-Mail-Nachricht ihres türkischen Anwalts vom 2. Juni 2020, – einen E-Mail-Nachrichtenverlauf des Beschwerdeführers an den vormaligen Rechtsvertreter über die Erreichbarkeit des Staatsanwalts in der Türkei vom 18.-22. Juni 2020, – eine E-Mail Nachricht des Beschwerdeführers an den vormaligen Rechtsvertreter vom 29. Juni 2020 inklusive Strafanzeige, – Unterlagen aus dem Strafverfahren (Strafanzeige und Protokoll der Befragung des Anzeigeerstatters vom (…), Erklärung des Anzeigeerstatters vom (…), Facebook-Auszüge als Beilagen zur Strafanzeige bzw. der Erklärung), – Diverse Dokumente aus einem zweiten, gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren sowie einen Brief der türkischen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung, – Ein Protokoll der türkischen Polizei vom (…) inklusive Übersetzung, – Einen Festnahmebefehl vom (…) inklusive Übersetzung, – Ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie vom (…) inklusive Übersetzung, – Diverse Facebook-Auszüge über die Einschränkung des Kontos des Beschwerdeführers, – Zwei Anklageschriften (datiert auf den […] resp. […]) inklusive Übersetzung, – Einen polizeilichen Ermittlungsbericht vom (…) inklusive Übersetzung, – Einen Haftbefehl vom (…) inklusive Übersetzung, – Ein Dokument betreffend «Prozess zum Beurteilen der Anklageschrift» vom (…), – Eine Vereinigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom (…), – Einen Antrag für Haftbefehl vom (…), – Einen «Antrag auf Intervention» vom (…) inklusive Übersetzung, – Ein «Schreiben des Gerichts» an das Ministerium in Ankara vom (…) inklusive Übersetzung, – Eine Eingangsverfügung des Strafgerichts in Istanbul vom (…) inklusive Übersetzung.

E-2111/2020 G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Beendigung des Mandatsverhältnisses bekannt. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2021 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 kam die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung auf ihren Entscheid vom 16. März 2020 zurück, hob die Dispositivziffern 1, 4, und 5 der angefochtenen Verfügung auf, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nach Art. 3 AsylG (Beschwerdeführer) respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG (Beschwerdeführerin und Kinder) an, stellte die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 wurde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt sich gutscheinend zur Sache wie auch zu der Frage zu äussern, ob sie vor dem Hintergrund der teilweisen Widererwägung der Vorinstanz nach wie vor an ihrer Beschwerde festhalten. Innert Frist ging keine Stellungnahme der Beschwerdeführenden ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2111/2020 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2021 wurden die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. In Bezug auf die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden. Diese Aspekte sind nicht mehr Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt somit einzig und alleine noch die Prüfung allfälliger asylrelevanter Vorfluchtgründe und eine daraus fliessende Asylgewährung sowie die Aufhebung der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). In Bezug auf den vorliegenden Prozessumfang erweist sich die verbleibende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-2111/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz genügten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verzichtet werden könne. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Deshalb führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Daran vermöchten auch ihre Schilderungen nichts zu ändern. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die von ihnen geschilderten Ereignisse sie belastet und sie einen Ausweg aus der Situation gesucht hätten. Allerdings seien diese Erlebnisse nicht als derart intensiv einzustufen, als dass ihnen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatland nicht mehr hätte zugemutet werden können. Der Umstand, dass sie bis zur Ausreise gearbeitet hätten, zeige, dass sie trotz allem in der Lage gewesen seien, einen geregelten Alltag zu führen. Von menschenunwürdigen Zuständen könne folglich nicht die Rede sein. Weiter seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen. Die von ihnen geltend

E-2111/2020 gemachten Nachteile seien lokal und regional beschränkt. Da sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ihrer pauschalen Aussage, dass es überall in der Türkei dasselbe sei, könne nicht zugestimmt werden. Es sei davon auszugehen, dass sie durch die Wahl eines geeigneten Ortes beziehungsweise Quartiers die unmittelbare Nähe zu den ihnen negativ gesinnten Nachbarn hätten vermeiden können. Sodann seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder dazu nicht in der Lage sei. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch die ihnen offen stehenden Möglichkeiten gar nicht erst in Anspruch genommen beziehungsweise nicht ausgeschöpft. Bei den geltend gemachten Nachteilen handle es sich ausschliesslich um Probleme mit Privatpersonen. Deswegen hätten sie sich an die heimatlichen Behörden wenden und um Schutz ersuchen können. Diesbezüglich hätten sie ausgeführt, dass sie die erste Beschädigung am Auto gemeldet hätten, allerdings ohne das von ihnen gewünschte Resultat. Sie hätten daher einfach angenommen, die Polizei würde ihnen vermutlich ohnehin nicht wirklich helfen und hätten die Hilfe der Strafverfolgungsbehörden danach gar nicht mehr in Anspruch genommen. Dies genüge indes nicht, um von der fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass die heimatlichen Behörden nach ihrer Meldung sehr wohl aktiv geworden seien. So habe die Polizei ihre Anzeige wegen des abgebrochenen Seitenspiegels entgegengenommen. Dass dies nicht zum von ihnen gewünschten Resultat geführt habe, sei sehr wahrscheinlich bloss auf die unbekannte Täterschaft zurückzuführen. Die Beschwerdeführenden hätten selber nicht einmal die Vandalen benennen können. Angesichts der Geringfügigkeit des Delikts und der fehlenden Zeugen oder Beweismittel könne von der ausgebliebenen Strafverfolgung daher nicht darauf geschlossen werden, dass die türkische Polizei ihnen im Falle einer ernsthaften Bedrohung durch Privatpersonen nicht Schutz geboten hätte. Da die Beschwerdeführenden solches in der Folge nicht einmal versucht hätten, müssten sie sich dies nun vorhalten lassen. Schliesslich stellten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die religiöse Unterrichtung ihrer Tochter sei nicht auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv, sondern auf die sozialen und politischen Umstände in der Türkei zurückzuführen.

E-2111/2020 5.2 Zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden in der Hauptsache geltend, als Angehörige der Kurden und (…) seien sie Opfer von Belästigungen und Beleidigungen geworden. So gehe insbesondere aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, dass nach der Anzeige wegen Sachbeschädigung an ihrem Auto der zuständige Polizist ihr gegenüber erklärt habe, dass sie im Quartier nicht willkommen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass Drohungen auch gegenüber allen anderen kurdischstämmigen Bewohnern des Quartiers ausgesprochen worden wären. Zudem hätten sie aufgrund ihrer Ethnie kurz vor ihrer Flucht Entlassungen hinnehmen müssen. Dass die türkischen Gerichte solche Kündigungen als missbräuchlich qualifizierten, sei ihres Erachtens eher unwahrscheinlich. Es müsse als erstellt gelten, dass die Familie insgesamt auf keinen staatlichen Schutz hätte zählen können. Sodann sei – annähernd drei Jahre nach ihrer Ausreise aus der Türkei – am (…) an ihrem letzten Wohnsitz in Istanbul, wo nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführerin wohnten, eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Dabei hätten die Beamten nach dem Beschwerdeführer gefragt und einen Computer gesucht. Dieser Vorfall erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer und seine Familie vermutlich schon vor ihrer Flucht im Fokus der Behörden gestanden habe. Insgesamt sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus politischen respektive ethnischen Gründen gesucht werde und im Falle einer Rückkehr mit einschneidenden Sanktionen zu rechnen hätte. Aufgrund dessen sei seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihnen Asyl zu gewähren. Sodann habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht in den sozialen Medien immer wieder kritisch gegenüber dem türkischen Staat geäussert. Damit bestünden subjektive Nachfluchtgründe. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2021 die angefochtene Verfügung vom 16. März 2020 teilweise in Wiedererwägung (vgl. Bst. J). Aufgrund der auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Flüchtlingen werde jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie erst wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien; dies sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten offensichtlich der Fall. Sein Asylgesuch bleibe daher abgelehnt und auch die Anordnung der Wegweisung bleibe bestehen, der Vollzug derselben in den Heimatstaat jedoch unzulässig. Die Beschwerdeführerin sowie die Kinder

E-2111/2020 hätten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine eigenen Gründe geltend gemacht, welche eine Wiedererwägung des Entscheids rechtfertigen würden. Sie erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG weiterhin nicht, sie seien jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Verneinung von Vorfluchtgründen zu stützen ist. Die Beschwerdeführenden vermögen den vorinstanzlichen Erwägungen mit ihrer Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Durchsuchung im Haus der Eltern der Beschwerdeführerin am (…) (welche dem Beschwerdeführer gegolten habe) stand augenscheinlich in Zusammenhang mit dem auf Beschwerdeebene mittels zahlreicher Beweismittel belegten Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen regierungskritischen Äusserungen in den sozialen Medien. Nach seiner Flucht hat er sich eigenen Aussagen zufolge kritisch gegenüber dem türkischen Staat geäussert – hierzu reichte er Auszüge diverser Äusserungen auf Facebook und Twitter vom (…) ein. Behauptungsweise seien die Eltern bereits einen Monat zuvor, im (…), von zivilen Beamten besucht worden, die erklärt hätten, im Besitz eines Haftbefehls zu sein. Dabei handelt es sich aber um eine reine Parteibehauptung, die unsubstanziiert blieb. Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführenden in Bezug auf den vorliegend verbliebenen Prozessgegenstand hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Aus den Schilderung der Beschwerdeführenden ergeben sich keinerlei Anzeichen darauf, dass sie bereits vor ihrer Ausreise am (…) 2017 im Visier der türkischen Behörden gestanden wären. Auch das Vorbringen, ein Onkel der Beschwerdeführerin sei in den 90er- Jahren – also mithin vor drei Jahrzehnten – ausgereist und habe Asyl erhalten, ändert nichts hieran. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach ein für die Sachbeschädigung an ihrem Auto zuständige Polizist dem Beschwerdeführer gegenüber erklärt habe, dass sie im Quartier nicht willkommen seien, ist ausserdem aktenwidrig. Aus ihren Aussagen an der Anhörung geht vielmehr hervor, dass es der Beschwerdeführer war, der dem Polizisten – nachdem dieser ihn gefragt habe, ob er jemanden verdächtige – gesagt habe, dass er die

E-2111/2020 Täter nicht kenne, sie jedoch im Quartier nicht willkommen seien (vgl. vorinstanzliche Akten A33, F64; A34, F57). Das SEM hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass angesichts der Geringfügigkeit des Delikts und der fehlenden Hinweise auf die Täterschaft von der ausgebliebenen Strafverfolgung nicht darauf geschlossen werden könne, die türkische Polizei habe ihnen nicht helfen wollen (vgl. a.a.O. E. II Ziff. 3). Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM sodann ohnehin festzustellen, dass die vorgebrachten Behelligungen durch die Nachbarn aufgrund mangelnder Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und sie sich diesen durch einen Wegzug hätten entziehen können. Es erschliesst sich dem Gericht zudem nicht, weshalb die Beschwerdeführenden die angeblich «strafrechtlich relevante und massive Drohung» (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5) anlässlich des Vorfalls vor dem Supermarkt im Jahr 2017 nicht zur Anzeige brachten; wie bereits erwähnt, überzeugt ihr diesbezüglicher pauschaler Einwand nicht, die Behörden hätten ihnen wohl sowieso nicht geholfen. Schliesslich handelt es sich bei ihren Erklärungsversuchen, die kurz vor ihrer Flucht angeblich erfolgten Entlassungen auf ihre Ethnie zurückzuführen, um reine Spekulation. Für eine derartige Schlussfolgerung ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und obiger Zusammenfassung verwiesen werden. Insbesondere ergeben sich auch keine Hinweise auf Gründe, welche zur Annahme der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin oder der Kinder führen könnten. 6.3 Nach dem Ausgeführten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Das SEM hat demzufolge zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2111/2020 8. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 16. Juli 2021 die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannte und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat feststellte, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen hierzu. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Hinsichtlich ihres Eventualbegehrens um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme haben sie zufolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. 10.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Nachdem aber die Beschwerde im vormaligen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und des damals noch bestehenden Umfangs des Prozessgegenstands – der in der Folge durch die teilweise Wiedererwägung der Vorinstanz vom 16. Juli 2021 weitestgehend gegenstandslos geworden ist – damals nicht offensichtlich aussichtslos war, sowie angesichts der ausgewiesenen Prozessarmut, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.3 Nachdem voranstehend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wird, ist folgerichtig weiter auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten des vormaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden sind daher – soweit sie zu einem Drittel

E-2111/2020 unterlegen sind – bis zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung am 13. Juli 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der vormalige Rechtsvertreter hat mit Beschwerdeeingabe vom 20. April 2020 seinen Aufwand dargelegt und eine Liste der bisherigen Aufwendungen zu den Akten gereicht. Er machte für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 7.25 Stunden und Auslagen von pauschal Fr. 50.– geltend. Der Zeitaufwand erscheint insgesamt angemessen. Hinzu kommt eine Entschädigung für den seither angefallenen Aufwand bis zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung. Nicht zu entschädigen ist aber die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.–, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal keine besonderen Umstände vorliegen. In Anbetracht des für amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 220.– ist die anteilsmässige Entschädigung nach dem Gesagten auf gerundet Fr. 970.– (inkl. MWST-Zuschlag) festzusetzen. Dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen. 10.4 Soweit die Beschwerdeführenden zu zwei Dritteln obsiegt haben, ist ihnen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE) zuzusprechen. Entsprechend den vorgängigen Erwägungen und unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten und für die Parteientschädigung zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 250.– (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) beläuft sich die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'935.– (inkl. MWST- Zuschlag). (Dispositiv nächste Seite)

E-2111/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'935.– auszurichten. 5. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Michael Adamczyk wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 970.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori

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