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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2008 E-2081/2008

June 19, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,353 words·~17 min·1

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM v...

Full text

Abtei lung V E-2081/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-2081/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak eigenen Angaben zufolge 17. Oktober 1998 und hielt sich in der Folge in der Türkei und in Griechenland auf, bevor er am 9. Oktober 1999 von Italien herkommend illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 11. Oktober 1999 um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (vormals: Transitzentrum) Altstätten fand am 5. November 1999 statt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 7. Dezember 1999 zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe keine Probleme politischer Art im Irak gehabt. Im Oktober 1998 habe er sich mit anderen Leuten in seinem Geschäftslokal aufgehalten. Er habe ein Gewehr bei sich getragen, aus dem sich ein Schuss gelöst und einen Freund aus Versehen getroffen habe. Dieser sei im Spital seinen Verletzungen erlegen. Nach den Trauerfeierlichkeiten hätten seine Angehörigen bei der Familie des Getöteten mehrmals um Vergebung gebeten. Diese hätten jedoch abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe daher aus Angst, von den Verwandten des Verstorbenen getötet zu werden, den Heimatstaat verlassen, zumal er auch eine Festnahme durch die Polizei befürchtet habe. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2000 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung in den kurdisch kontrollierten Nordirak beurteilte es als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Eingabe vom 14. Februar 2000 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) reichte der Beschwerdeführer gegen die verfügte Wegweisung sowie deren Vollzug Beschwerde ein. Im Rahmen des dabei eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt mit Verfügung vom 15. November 2005 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. E-2081/2008 Das Verfahren vor der ARK wurde in der Folge mit Beschluss vom 22. November 2005 zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 lehnte C._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton C._______ ab. D. Mit Schreiben vom 6. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania beurteile es den Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich zumutbar und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer liess – nach gewährter Fristerstreckung durch das BFM – am 7. Januar 2008 durch seinen Rechtsvertreter seine Stellungnahme zu den Akten reichen. Er wies darauf hin, dass er sich seit Mitte Oktober 1999 in der Schweiz aufhalte und sich in dieser Zeit hier verwurzelt habe. Seine privaten und gesellschaftlichen Beziehungen und seine jahrelange Erwerbstätigkeit würden alle in der Schweiz stattfinden, während dem seine Beziehungen zum Heimatland fast gänzlich zum Erliegen gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Erwerbstätigkeit fortwährend und zunehmend in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Seine zusätzlichen Integrationsbemühungen müssten bei der Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs ebenfalls berücksichtigt und zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Dies würden sowohl der Grundsatz von Treu und Glauben als auch derjenige der Gleichbehandlung verlangen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Irak aus Furcht, Opfer einer Blutrache zu werden, verlassen. Zwar sei seinerzeit nur hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs Beschwerde erhoben worden. Es sei jedoch festzuhalten, dass aufgrund der mit Grundsatzurteil der ARK vom 8. Juni 2006 vorgenommenen Praxisänderung zur Schutztheorie die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wohl anders beurteilt worden E-2081/2008 wären. Der Beschwerdeführer könne im heutigen Zeitpunkt keinen ausreichenden Schutz vor den Nachstellungen der Angehörigen des versehentlich Getöteten finden. Ihm stünde auch keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit in die anderen Regionen des Irak offen, mithin wäre ihm nach heute geltenden Grundsätzen Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der Situation in den drei kurdisch verwalteten Nordprovinzen des Irak sei festzuhalten, dass die Sicherheitssituation aufgrund verschiedener politischer Faktoren weiterhin angespannt und unvorhersehbar bleibe, zumal es auch sozioökonomische Gründe für die anhaltenden Spannungen gebe; so würde der Unmut über die Korruption, die Einschränkung von Menschenrechten sowie die schlecht funktionierende Infrastruktur regelmässig zu Unruhen in diesen Gebieten führen. Zudem würde die türkische Armee immer wieder gegen die in den Bergen im Nordirak stationierten PKK- Kämpfer vorgehen, welche ihrerseits auf türkisches Territorium eindringen würden. Es sei dabei nicht absehbar, welche Auswirkungen die diesbezügliche Übereinkunft zwischen dem türkischen Ministerpräsidenten und seinem irakischen Amtskollegen für die Sicherheitssituation der Zivilbevölkerung in den drei nordischen Provinzen haben werde, zumal weitere Vorfälle – Selbstmordattentate und weitere Anschläge – die aktuell stabile Sicherheitslage im Nordirak ebenfalls als ungewiss erscheinen liessen. Insgesamt sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vor dem Hintergrund des Alters des Beschwerdeführers, der eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten im Heimatland und des langen Aufenthaltes in der Schweiz unangemessen und unverhältnismässig. F. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 – eröffnet am 4. März 2008 – hob das BFM die am 18. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe vom 31. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. Weiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, zu- E-2081/2008 mal das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers einen für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Saldo aufweise. H. Mit Verfügung vom 4. April 2008 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Hinsichtlich des in der Rekurseingabe erwähnten Sicherheitskontos wurde darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche gesetzliche Regelung in Art. 86 AsylG mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehoben respektive in Form einer Sonderabgabe geregelt worden sei und für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Deckung der allfällig anfallenden Verfahrenskosten daher grundsätzlich ein Kostenvorschuss erhoben werde. Der Beschwerdeführer wurde folglich zur Leistung eines Vorschusses innert Frist aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 9. April 2008 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- E-2081/2008 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- E-2081/2008 same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Januar 2000 ist dabei im Asylpunkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen; allein vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine (erneute) Überprüfung der Asylvorbringen. Dabei kann auch die in der Rechtsmitteleingabe angesprochene Praxisänderung zur Schutztheorie grundsätzlich nicht dazu führen, die besagte Verfügung des BFM (respektive damit sämtliche vor dieser Praxisänderung diesbezüglich ergangenen Entscheide) einer Neubeurteilung zuzuführen. Dies umso weniger, als in der insoweit nicht angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2000 die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auch wegen der fehlenden Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG verneint worden war. Nach dem Gesagten erübrigt sich in diesem Zusammenhang auch das Ansetzen einer Frist zur Beschaffung weiterer Beweismittel; der diesbezügliche Antrag in der Beschwerdeschrift (S. 4) ist abzuweisen. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung vom 29. Februar 2008 fälschlicherweise von der ursprünglichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen. In der Tat hat das Bundesamt in der Verfügung vom 19. Januar 2000 die Asylvorbringen des Beschwerdeführer nicht als unglaubhaft, sondern als nicht relevant im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG beurteilt und vor diesem Hintergrund das Asylgesuch abgelehnt. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, welchem für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde letztlich keine entscheidende Bedeutung zukommt. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten im ordentlichen Verfahren nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr E-2081/2008 des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen; EGMR Bensaid gegen Grossbritannien Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Januar 2000 festgestellt, nicht gelungen ist. Soweit der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, er befürchte nach wie vor Nachstellungen seitens der Familie des seinerzeit versehentlich Getöteten, ist festzuhalten, dass namentlich aufgrund der langen Zeitspanne zwischen jenem Ereignis im Jahr (...) und dem aktuellen Urteilszeitpunkt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem diesbezüglich bestehenden konkreten Risiko auszugehen ist. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer zahlreiche Geschwister im Irak zurückgelassen hat und die Familie des Getöteten, hätte sie tatsächlich ihre allenfalls bestehende ursprüngliche Absicht der Blutrache wahrmachen wollen, mit grosser Wahrscheinlichkeit diese an einem Familienmitglied des Beschwerdeführers zu vollziehen versucht hätte. Eine solche drohende oder geschehene Situation hat der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht geltend gemacht. Sodann lässt allgemein die Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. E-2081/2008 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Situation sei stabil und es sei aus aktueller Sicht keine nachhaltige Verschlechterung zu erwarten. Zudem bestünden Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. In der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2000 sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nicht glaubhaft machen können (beziehungsweise diese seien nicht asylrelevant, vgl. dazu das oben in Ziff. 4.3 Gesagte). Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei in B._______ geboren und habe dort seinen letzten Wohnsitz vor der Ausreise gehabt. Zudem würden dort noch heute zahlreiche Familienmitglieder leben, mithin verfüge der Beschwerdeführer in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase hilfreich sein werde. Es sei davon auszugehen, dass der junge und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sein sollte, die Sicherung seiner Existenz selbständig in die Hand zu nehmen. Weiter stehe es ihm offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, was ihm die Reintegration im Heimatstaat ebenfalls erleichtern sollte. 4.4.2 In der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer zwar, den grössten Teil seines Lebens, namentlich die Adoleszenz, im Irak verbracht und somit seine Sozialisation dort erlebt zu haben. Er weist jedoch auch darauf hin, fast einen Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht zu haben. Er habe sich nach acht Jahren in der Schweiz deutlich verwurzelt, während dem er im Irak über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, und die D._______ lebenden Angehörigen ihm keine Unterstützung im Falle eines beruflichen Wiedereinstiegs bieten könnten, zumal dort eine schwierige ökonomischen Situation herrsche. Auch könne der Beschwerdeführer nicht auf seine Beziehungen E._______ zurückgreifen, da seine diesbezügliche Mitgliedschaft keine politische Bedeutung im eigentlichen Sinn gehabt habe. Ein Wegweisungsvollzug wäre unter Berücksichtigung der einge- E-2081/2008 schränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten im Heimatstaat sowie der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz unangemessen und unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer sich über achteinhalb Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalte, seit mehreren Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, seinen Lebensunterhalt selber bestreite und sich auch die deutsche Sprache sehr gut angeeignet habe. 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt geprägten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Grundsatzentscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 4.4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz B._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Er hat dort gemäss eigenen Angaben die Primar- und Sekundarschule besucht (Protokoll Migrationsamt S. 7) sowie – gemäss Angaben bei der Erstbefragung (Protokoll S. 2 Ziff. 8) – einen Gymnasiumsabschluss gemacht. Weiter hat er ab dem Jahr (...) bis zur Ausreise einen F._______ geführt. Mit den dort erzielten Einnahmen habe er die Ausreise finanzieren können (Protokoll Migrationsamt S. 9). Weiter verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion in der Nordprovinz B._______ – der diesbezügliche Hinweis in der Rechtsmitteleingabe (S. 8 Ziff. 5.2.4), wonach seine Angehörigen D._______ leben würden, findet in den Akten keine Stütze – in G._______ über ein Beziehungsnetz. E-2081/2008 Hinsichtlich der namentlich geltend gemachten guten Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinen Grund darstellt, der gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG spricht, zumal der Beschwerdeführer (wie auch in der Beschwerde ausgeführt) die prägenden Jahre der Kindheit und des Heranwachsens im Irak verbracht hat. Es ist ihm folglich zumutbar, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis zurückzukehren. Auch der Einwand, wonach durch die langjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers der Kontakt mit seiner Familie gelitten habe, lässt eine Rückkehr in den Kreis seiner grossen Familie nicht als unzumutbar erscheinen, ist ihm doch eine Wiederaufnahme des Familienlebens im eigentlichen Sinne durchaus zumutbar. Sodann hat der Beschwerdeführer in der Schweiz verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt, konnte entsprechende Arbeitserfahrungen sammeln und erzielte ein regelmässiges Einkommen. Letztlich wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern können. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Nordirak dort in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu beurteilen. 4.5 Die zuständige kantonale Behörde hat in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2007 das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zwar verneint, jedoch angeführt, dass sie ab April 2008 allenfalls bereit wäre, diese Prüfung erneut (...) durchzuführen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich in dieser Sache erneut an C._______ zu wenden. 4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung – namentlich auch aufgrund der mit den nun angebotenen Direktflügen Europa-Nordirak offen stehenden Reisewegen – auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme wieder E-2081/2008 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 9. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss bereits gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) E-2081/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Eveline Chastonay Versand: Seite 13

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