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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2014 E-2062/2014

May 6, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,349 words·~7 min·2

Summary

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2062/2014

Urteil v o m 6 . M a i 2014 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, Eritrea, und ihre Tochter B._______, Eritrea, beide vertreten durch (…). Gesuchstellerinnen.

Gegenstand

Revision: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2014 / E-155/2014.

E-2062/2014 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerinnen halten sich im Sudan auf. Mit Eingabe ihres in der Schweiz wohnhaften Bruders vom 9. Juli 2012 ersuchte die volljährige Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Ehemann beim BFM um Einreisebewilligung und Asylgewährung. In der Folge wurde das Verfahren infolge Verschwindens des Ehemannes auf die volljährige Gesuchstellerin beschränkt bzw. infolge der Geburt ihrer Tochter auf dieses Kind ausgeweitet. Nach mehrfacher Korrespondenz zwischen dem BFM und dem zwischenzeitlich bevollmächtigen aktuellen Rechtsvertreter wandte sich dieser mit Schreiben vom 12. Januar 2014 ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses nahm die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies sie als solche mit Urteil vom 14. März 2014 wegen offensichtlicher Unbegründetheit in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ab. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2014 ersuchten die Gesuchstellerinnen um Revision des Urteils vom 14. März 2014, verbunden mit dem Begehren, in Wiederaufnahme des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens sei festzustellen, dass das Asylverfahren vor dem BFM zu lange gedauert habe, und das BFM sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu Ende zu führen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs beriefen sie sich auf den Revisionsgrund der Missachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts sowie auf denjenigen des Übersehens einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache. C. Mit Telefaxeingaben seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 wies der Gesuchsteller im Wesentlichen auf die allgemeine Lage von Eritreern im Sudan hin und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Gesuchs.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83

E-2062/2014 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerinnen machen den Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 Bst. a BGG) sowie versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Die Gesuchstellerinnen machen geltend, die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Januar 2014 hätte anstelle des einzelrichterlichen Verfahrens mit Zustimmung eines zweiten Richters in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richtern bzw. Richterinnen ergehen müssen. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Au-

E-2062/2014 er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Auf Rechtsverzögerungsbeschwerden ans Bundesverwaltungsgericht gelangt im Bereich des Asyls somit auch Art. 111 Bst. e AsylG (SR 142.31) zur Anwendung. Art. 111 Bst. e AsylG sieht vor, dass eine offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin abzuweisen ist. Im Urteil E-155/2014 vom 14. März 2014 wurde dargetan, dass die abgewiesene Beschwerde offensichtlich unbegründet sei. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde "im Einreichungszeitpunkt nicht als aussichtslos" eingeschätzt und entsprechend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wurde (a.a.O., E. 7). Gemäss BVGE 2013/29 kann die Wahl eines einzelrichterlichen Verfahrens mit Zustimmung eines Zweitrichters gemäss Art. 111 Bst. e AsylG keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG begründen, da die fragliche Besetzung des Gerichts auf einer materiell-rechtlichen Prüfung – vorliegend über die Frage der offensichtlichen Begründetheit oder Unbegründetheit der Beschwerde – beruht (vgl. a.a.O., E. 5.2 – 5.3). Folglich ist die Rüge vorliegend unbegründet bzw. kann sie nicht gehört werden. Die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsgesuch erweisen sich als unmassgebliche appellatorische Urteilskritik. 3.2 Ferner machen die Gesuchstellerinnen geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei in den Erwägungen seines Urteils vom 14. März 2014 davon ausgegangen, dass zwei Brüder der Erstgesuchstellerin im Sudan lebten, obwohl nur einer sich dort aufhalte. Dabei handelt es sich indes nicht um eine bei den Akten liegende Tatsache, sondern um eine Streitfrage des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Schriftenwechsels. Entgegen dem Revisionsgesuch folgt aus dem Umstand, dass das Gericht diese Frage in der Prozessgeschichte aufgeführt hat, nicht, dass es sie für wesentlich halten würde. Genauso wenig kann daraus, dass es sich in den Erwägungen dazu nicht geäussert hat, gefolgert werden, dass es die Behauptung des BFM übernommen hätte. Aufgrund der Urteilsbegründung muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Frage, ob und wie viele Brüder der Erstgesuchstellerin im Sudan leben, nicht für erheblich hielt. Denn das Gericht wies die Beschwerde mit der Begründung ab, die Überschreitung der Verfahrensdauer sei objektiv (noch) gerechtfertigt und Frau und Kind seien nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet. Vor dem Hintergrund dieser Argumentation ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, ob ein oder zwei Brüder der Erstgesuchstellerin im Sudan leben, im Rechtsverzögerungsverfahren erheblich sein

E-2062/2014 soll. Dieses wird auch nicht dargetan. Nach dem Gesagten wurde im Urteil vom 14. März 2014 vom Gericht keine in den Akten liegende erhebliche Tatsache übersehen. 3.3 Bei der übrigen Gesuchsbegründung handelt es sich um revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Urteilskritik. Die Beilagen sind unerheblich. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2014 ist demzufolge abzuweisen. 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2062/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

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