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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2012 E-206/2010

March 21, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,193 words·~16 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-206/2010

Urteil v o m 2 1 . März 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._____, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (…).

E-206/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._____ (Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. März 2009 über Colombo auf dem Luftweg. In einem ihm unbekannten Land hat er sich 20 bis 25 Tagen aufgehalten. Danach flog er weiter und gelangte schliesslich von Italien her kommend in einem Auto am 4. Mai 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Mai 2009 und der Anhörung vom 22. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, er könne nicht mehr in Sri Lanka leben, weil er dort niemanden mehr habe und nicht wisse, wo seine Eltern seien. Sein Onkel C._____, Rufnahme (…), habe ihm gesagt, er solle zum Schwager seiner Mutter, D._____, in die Schweiz gehen, damit sich dieser um ihn kümmern könne. Am (…) seien seine Eltern und seine drei Geschwister frühmorgens, als er noch geschlafen habe, Wasser holen und baden gegangen. Als bei der Wasserstelle eine Bombe explodiert sei, sei er aufgeschreckt. Er sei zum Ziehbrunnen am Bach gelaufen und habe dort seine Eltern weinend und mit Blutspuren an den Kleidern sitzen sehen. Seine drei Geschwister seien bäuchlings auf dem Boden gelegen. Er habe noch nach seiner Mutter gerufen, daraufhin sei er ohnmächtig geworden und erst später im Haus einer Nachbarin wieder zu sich gekommen. Sein Onkel habe ihn in das Camp der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgenommen. Er habe ihm gesagt, er habe die Eltern und Geschwister in das Spital gebracht, und sie würden ihn einmal besuchen kommen. Jedoch habe er ihm nicht gesagt, in welchem Spital seine Familie sei, und seither habe er über sie nichts mehr in Erfahrung bringen können. Ein Tag nach der Ankunft im Camp habe ihn der Onkel in ein Kinderheim der LTTE gebracht, wo er ungefähr 20 Tage geblieben sei. Danach habe er ihn mit einem Jeep abgeholt und einem Mitglied der LTTE übergeben, welches ihn nach E._____ gebracht habe. Dort habe ein anderer Mann (…) ihm gesagt, der Onkel habe ihn angewiesen habe, ihn ins Ausland zu schicken. Er sei nie für die LTTE tätig gewesen. Sein Vater habe als Chauffeur für die LTTE gearbeitet und deshalb enorme Probleme mit der Armee gehabt. Der Vater sei deswegen vom Militär festgenommen und gefoltert worden und erst nach Intervention des Dorfvorstehers freigekommen. Deshalb sei seine Familie nach dem Friedensabkommen in das Vanni-

E-206/2010 Gebiet gezogen. Er habe seinem Onkel gesagt, er wolle lieber bei seinen Eltern bleiben, aber dieser habe gesagt, wenn er dort bleibe, sei er in Gefahr, er müsse deshalb das Land verlassen. Er (der Beschwerdeführer) befürchte, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat umgebracht werde. Er wisse immer noch nicht, wo seine Eltern seien. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, sämtliche Familienmitglieder seien kurze Zeit nach dem Bombenangriff an den Folgen der erlittenen Verletzungen gestorben. Diese schreckliche Tatsache sei dem Beschwerdeführer jedoch nach wie vor nicht bekannt, er gehe davon aus, die Familie sei im Spital. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein zu den Akten. B. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am 14. Dezember 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Für die Begründung und Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Durch seine Rechtsvertretung liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2010 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, in prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Als Beweismittel reichte er die LTTE-Todesanzeige von C._____ (…) und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Dezember 2009 (Asylsuchende aus Sri Lanka) zu den Akten. Für die Beschwerdebegründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über

E-206/2010 das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und erhob einen Kostenvorschuss, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlte. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht und eine Erklärung über die Entbindung des behandelnden ärztlichen Personals von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden, die Sterbeurkunden seiner Eltern und Geschwister sowie Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2010 eine englischsprachige Übersetzung der LTTE-Todesanzeige zu den Akten und stellte eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache in Aussicht. Weiter reichte er ein englischsprachiges Schreiben des Schwagers seiner Mutter ein. F. Mit Eingaben vom 22. und 23. Februar 2010 und vom 1. März 2010 gab er eine deutschsprachige Übersetzung der LTTE-Todesanzeige, einen Zeitungsbericht vom 10. Februar 2010, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____, (…), vom 22. Februar 2010 und die einverlangte Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung vom 11. Dezember 2009 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 13. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und teilte mit, der eingereichte Arztbericht sei nach wie vor aktuell; neue Urkunden könnten keine vorgelegt werden.

E-206/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Vorliegend sind Beschwerdegegenstand das Asyl, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung als solche (Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung). Hinsichtlich der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-206/2010 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, seine Eltern und Geschwister seien bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden und seither habe er sie nicht wiedergesehen. Aufgrund dieses Vorfalles und wegen der schwierigen Lebensumstände im Norden Sri Lankas sowie des Fehlens eines sicheren Rückzugsortes habe sein Onkel die Ausreise organisiert. Die Gesamtheit dieser Vorbringen gründe offensichtlich in der im Norden von Sri Lanka vorherrschenden Bürgerkriegssituation. Der Beschwerdeführer habe ausserdem zugegeben, persönlich vor seiner Ausreise keine anderen Probleme gehabt zu haben. Die erlittenen Nachteile seien somit die Folge allgemeiner gewalttätiger Handlungen, an zielgerichteter Verfolgung fehle es. Die Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein und die LTTE niemals unterstützt zu haben. Gemäss eigenen Angaben habe er die Kontrollpunkte der sri-lankischen Armee ohne Schwierigkeiten passieren können. Sodann habe er, abgesehen von den erwähnten Ereignissen, in Sri Lanka nie besondere Probleme mit der Polizei, der Armee oder Behörden gehabt. Die Vorbringen würden nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohe.

E-206/2010 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er weise durch seine Familie und teilweise durch seine eigene Geschichte enge Beziehungen zu den LTTE auf. Sein Vater habe jahrelang als Chauffeur für die LTTE gearbeitet und sei deshalb von der Armee bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Der Onkel, welcher seine schwerverletzten Eltern und Geschwister in das Spital gebracht, ihn in das Camp mitgenommen und seine Flucht in die Schweiz organisiert habe, sei ein ranghohes und prominentes Mitglied der LTTE gewesen. Er sei kurze Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers bei Kriegshandlungen getötet worden. Der Beschwerdeführer habe die Zeit zwischen dem Bombenangriff, an dessen Folgen seine Eltern und Geschwister gestorben seien, und seiner Ausreise in einem LTTE-Camp und einem LTTE-Kinderheim verbracht. Auch seine anfänglichen Fluchthelfer seien LTTE-Mitglieder gewesen. Es müsse deshalb angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit selbst als Mitglied der LTTE angesehen oder dessen zumindest verdächtigt würde. Dass er selbst nicht politisch aktiv gewesen sei und keine direkt auf ihn gerichteten Nachteile erlitten habe, vermöge daran nichts zu ändern. Seine Minderjährigkeit und die fragile Gesundheit hätten eine Rekrutierung und eine eigene aktive politische Tätigkeit gar nicht erlaubt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass seine politische Haltung mit derjenigen seiner Familienmitglieder gleichgesetzt und ihm deren Tätigkeiten zugerechnet würden. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka würde er damit mit grösster Wahrscheinlichkeit Opfer zielgerichteter Menschenrechtsverletzungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kontrollen der sri-lankischen Armee habe passieren können, lasse keine Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka zu. In jener Zeit sei er ein begleiteter Minderjähriger gewesen, welcher aufgrund seiner Konstitution weit jünger gewirkt habe. Es sei deshalb nicht aussergewöhnlich, dass er die Kontrollen habe passieren können. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass er gestützt auf konkrete Indizien damit rechnen müsse, bei einer allfälligen Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit als mutmassliches Mitglied oder Sympathisant der

E-206/2010 LTTE Opfer von Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden oder die Armee zu werden. Die Furcht vor unmittelbaren, ernsthaften Nachteilen sei objektiv und subjektiv begründet, damit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er nach dem Verlust seiner Eltern und Geschwister und unterdessen auch seines Onkels in Sri Lanka über kein familiäres oder soziales Netz verfüge. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm deshalb verwehrt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen der Verbindung des Vaters und des Onkels zu den LTTE und weil er nach dem Bombenangriff im Jahre 2009 in einem LTTE-Kinderheim untergekommen und mithilfe von LTTE-Mitgliedern geflohen sei, habe er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Er würde deshalb bei einer Rückkehr als Mitglied oder Sympathisant der LTTE betrachtet, und es würden ihm Tätigkeiten seiner Familienmitglieder zugerechnet werden. 5.2 Vorweg hält das Gericht fest, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, um die es vorliegend geht, der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Es ist zu prüfen, ob die Furcht vor Verfolgung in diesem Zeitpunkt (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr, welche im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der erforderlichen Aktualität. 5.3 Der Bürgerkrieg in Sri Lanka, ein bewaffneter Konflikt zwischen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE, auf der einen und dem srilankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite wurde am 19. Mai 2009 nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee offiziell für beendet erklärt. Seither ist das Führungskader der LTTE der Berichterstattung zufolge ausgelöscht worden und von den LTTE gehen keine Ver-

E-206/2010 folgungshandlungen mehr aus. Während sich die Sicherheitslage weitestgehend stabilisiert hat, hat sich die Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, weiter verschlechtert (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011, welches eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). 5.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgrund einer vermeintlichen Zugehörigkeit zu den LTTE ist auf die Lageanalyse im vorerwähnten Urteil zu verweisen. Demnach besteht für Personen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, eine erhöhte Verfolgungsgefahr. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts müssen auch Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden zur Anzeige bringen, mit Repressalien beziehungsweise Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen. Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. 5.5 5.5.1 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer – als Angehöriger der von ihm geltend gemachten Risikogruppe – im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 5.5.2 Bezüglich der befürchteten Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte ist festzuhalten, dass er lediglich eine Nacht in einem LTTE- Camp und ungefähr 20 Tage in einem LTTE-Kinderheim verbracht hat und weder Mitglied der LTTE gewesen ist noch jemals für diese tätig war. Zwar wiesen sein Vater und sein Onkel Verbindungen zu den LTTE auf, aber es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass daraus eine Zugehörigkeit des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte. Er weist damit keine enge Verbindung zu den LTTE auf, welche ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu begründen vermöchte. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass er den sri-lankischen Behörden als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen bekannt ist. Beim Bomben-

E-206/2010 anschlag vom (…) handelt es sich gemäss den Akten nicht um eine gezielt gegen seine Familie gerichtete Tat, welche mit ihm in Verbindung gebracht werden könnte. Es besteht deshalb auch in dieser Hinsicht keine Gefahr von Verfolgung oder Repressalien. 5.5.3 Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten auch keine Anhaltspunkte hervor, der Beschwerdeführer könnte während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben. Der Umstand allein, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. 5.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen gesucht beziehungsweise in Zukunft verfolgt wird. Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da er mit Verfügung des BFM vom 11. Dezember

E-206/2010 2009 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-206/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Versand:

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